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Rechte und Pflichten der Ehegatten

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Book cover Bürgerliches Recht

Part of the book series: Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft ((SKLR))

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Zusammenfassung

Der 1983 geschlossenen Ehe zwischen Markus (M) und Franziska (F) entstammen fünf zwischen 1983 und 1989 geborene Kinder. M, ein Neuropathologe und Universitätsprofessor, hat seinen Beruf zum Lebensinhalt gemacht. Während der Woche arbeitet er bis spätabends am Institut. Obwohl es finanziell nicht nötig ist, verfasst er an Wochenenden Gutachten und bereitet Vorträge vor. F hat M in den bisherigen 27 Ehejahren stets erfolglos ersucht, doch seine Arbeitsintensität zu verringern. M macht immer häufiger auch Dienstreisen ins Ausland, die er privat um einige Tage verlängert. Bei dessen Rückkehr wird er von F, die sich verlassen und eingesperrt fühlt, meist unfreundlich empfangen. Ab 2006 resigniert F und wendet sich mehr ihrem Hobby, dem Reitsport zu, womit M auch einverstanden ist.

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References

  1. Der Fall ist angelehnt an die E des OGH 15.3.2000, 7 Ob 4/00i. Der OGH hat mit den Unterinstanzen auf schwere Eheverfehlung der F erkannt. Während die 2. Instanz gleichteiliges Verschulden angenommen hat, haben die 1. Instanz und der OGH dem M überwiegendes Verschulden beigemessen.

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  2. Angelehnt an den Sachverhalt der E OGH JBl 2000, 517. Die beiden Unterinstanzen haben der Klage stattgegeben, der OGH hat sie abgewiesen.

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  3. Vgl umfassend Kerschner, Vereinbarungen der Ehegatten über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, in: Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 391 ff.

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  4. Vgl nunmehr auch die Rsp OGH JBl 2000, 517.

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  5. Die schriftliche Vereinbarung hat aber zumindest die Wirkung einer faktischen Einigung. Die Interessenabwägung nach § 91 Abs 2 wird wohl zu Gunsten der Ehefrau ausfallen, so dass die Nichträumung durch den Mann zumindest eine Eheverfehlung darstellt. Diese kann aber erst in einem Scheidungsverfahren releviert werden.

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  6. Der Sachverhalt ist an die E des OGH JBl 2001, 582 angelehnt.

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  7. Vgl V/2/53.

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  8. Vgl V/2/51.

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  9. ZB OGH JBl 2001, 582; EFSlg 28.585 uva.

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  10. Vgl V/2/39; Schwimann in Schwimann3 § 92 Rz 10.

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  11. Vgl die zutreffende Entscheidung des OGH 7.2.2007, 2 Ob 193/06 f.

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  12. So zutreffend wieder OGH 2 Ob 193/06 f.

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  13. Vgl OGH 2 Ob 193/06 f.

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(2010). Rechte und Pflichten der Ehegatten. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_39

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