Skip to main content

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

  • Chapter
Bürgerliches Recht

Part of the book series: Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft ((SKLR))

  • 4824 Accesses

Zusammenfassung

Der 5-jährige Max kauft sich wie schon öfters in Veronikas Zuckerlgeschäft einen Lutscher um 20 Cent. Diesmal hat er das Geld aber nicht mit. Veronika gibt ihm den Lutscher dennoch, lässt sich von Max aber „hoch und heilig“ versprechen, dass er die 20 Cent bald nachbringt. Max verlässt zufrieden lutschend das Geschäft, will sich beim nächsten Besuch aber an nichts mehr erinnern.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

References

  1. Dazu, dass hier der Begriff „Pflicht“ nicht recht passt, I/2/20 FN 100.

    Google Scholar 

  2. Es wäre ein schwerer Fehler, aufgrund dessen Zustimmung einen Anspruch gegen den Vater selbst zu bejahen! Dieser agiert ja nur als gesetzlicher Vertreter von M; auch dann, wenn er nicht voll wirksame Handlungen des Minderjährigen genehmigt (wobei eine solche Genehmigungserklärung selbstverständlich im eigenen Namen abgegeben wird). Daher treten alle Rechtswirkungen bei M ein (siehe I/2/16 aE).

    Google Scholar 

  3. Von Studenten in den Anfangssemestern kann nicht mehr erwartet werden, als argumentativ bis hierher zu gelangen, zumal sich auch in den gängigen Lehrbüchern zum Folgenden nichts findet.

    Google Scholar 

  4. Zur Frage, ob und inwieweit in Bereichen eigener Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gesetzliche Vertretung überhaupt in Frage kommt, siehe I/2/18.

    Google Scholar 

  5. Ansonsten wäre zusätzlich eine neuerliche Erklärung von V nötig, die aber sicherlich abgegeben werden würde, da der Vertragsschluss für V nur Vorteile bringt. (Im Sachverhalt ist von der Abgabe einer solchen Erklärung jedoch keine Rede, weshalb sie nicht einfach unterstellt werden darf.)

    Google Scholar 

  6. Zum Ansatz, derartige Leistungen (aber etwa auch eine Reise oder den Besuch einer Kultur-bzw Sportveranstaltung) durch das Abstellen auf den Marktwert auch solcher „Güter“ zu „kommerzialisieren“, Lorenz in Staudinger BGB (2007) § 818 Rz 23 und 26; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 (1994) II/2, 273 ff.

    Google Scholar 

  7. Da es hier evident ist, dass F auch bei noch so korrektem Verhalten von B keine Forderung auf € 150 erlangt hätte, weshalb die Verursachung eines derartigen Schadens abzulehnen ist, wird dieser Anspruch nicht eigens geprüft.

    Google Scholar 

  8. Anders zB Kerschner V/2/71 a; Kletečka in Koziol/Welser13 I 64 f; Bollenberger in KBB3 §865 Rz 9; einschränkend auch Fischer-Czermak, ÖJZ 2002, 302. Zum Teil wird bloß eine Haftung gem § 1310 erwogen (zu dieser Norm III/14/31).

    Google Scholar 

  9. Zulasten des Partners eines Minderjährigen offenbar generell strenger Hopf/Weitzenböck, ÖJZ2001,530FN112.

    Google Scholar 

  10. Eingefügt durch das KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000.

    Google Scholar 

  11. Dazu kritisch P. Bydlinski, RdW 2001, 716 ff.

    Google Scholar 

  12. EB RV 296 Blg Nr 21.GP 59f.

    Google Scholar 

  13. Sog Terminsverlust. Da es sich hier um einen Verbraucherkredit iSd § 2 Abs 3 VKrG handelt, müssten jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs 3 VKrG erfüllt sein (dazu noch in der Variante). Näheres zum Terminsverlust auch bei I/10/31 ff und in Fall 27.

    Google Scholar 

  14. Bei Fällen zum Recht der Geschäftsfähigkeit lassen sich bereicherungsrechtliche Aspekte nicht vermeiden. Die präzise Lösung dieses Falles setzt sogar fortgeschrittene Kenntnisse in diesem Bereich voraus.

    Google Scholar 

  15. Mader/W. Faber in Schwimann3 § 1424 Rz2.

    Google Scholar 

  16. Dass A im Zeitpunkt der Kondiktion bereits volljährig ist, steht einer (analogen) Anwendung von § 1424 nicht entgegen. Nach dem Zweck der Norm ist ausschließlich darauf abzustellen, dass der Kondiktionsschuldner im Zeitpunkt der Verfügung über den fremden Gegenstand minderjährig war.

    Google Scholar 

  17. Anders wäre zu entscheiden, wenn A das Moped dazu verwendet hätte, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen, und sich so die Kosten einer Monatskarte erspart hätte. Zur „nutzbringenden Verwendung“ vgl OGH SZ55/166; SZ 60/119; JBl 1992, 39.

    Google Scholar 

  18. Dazu noch in der Lösung zu b).

    Google Scholar 

  19. Zur Erfüllung II/4/1 ff.

    Google Scholar 

  20. So F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 250 f.-Als komplizierte Alternativlösung käme ja nur in Betracht, die Ratenzahlungen von A als ihrerseits rechtsgrundlos anzusehen und die Beteiligten insoweit auf die Tilgung der jeweiligen Bereicherungsansprüche durch Aufrechnung zu verweisen.

    Google Scholar 

  21. Zur mangelnden Fälligkeit des Kondiktionsanspruches der B siehe sogleich.

    Google Scholar 

  22. Dieser Rückforderungsanspruch besteht bis zum Eintritt der Fälligkeit: Mader/W. Faber in Schwimann3 § 1421 Rz 2 aE.

    Google Scholar 

  23. § 1421 S2 handelt nur von dem Fall, dass eine „Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten“, also ein nicht (voll) Geschäftsfähiger, eine noch nicht verfallene Schuld abträgt. Die nach seinem 18. Lebensjahr erfolgten Ratenzahlungen hat A hingegen schon im Zustand voller Geschäftsfähigkeit getätigt. Zudem spricht der Zweck der Norm gegen eine Ausdehnung auf die nach Erreichen der Volljährigkeit erbrachten Ratenzahlungen: § 1421 S 2 will allein den nicht (voll) Handlungsfähigen vor Nachteilen bewahren, weil dessen Leistungswille altersbedingt mangelhaft ist (Rummel in Rummel3 § 1434 Rz 5). Diese Wertung trifft auf über 18-Jährige mit voller Geschäftsfähigkeit nicht zu, so dass eine analoge Anwendung ausscheidet.

    Google Scholar 

  24. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres ist A allerdings für die Rückforderung nicht mehr auf die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters angewiesen.

    Google Scholar 

  25. So für Ansprüche gem § 1435 bzw den §§ 1041 f Binder in Schwimann3 §904 Rz 46 mwRspN.

    Google Scholar 

  26. Bollenberger in KBB3 § 904 Rz 1; sa II/2/37.

    Google Scholar 

  27. Vgl Gschnitzer in Klang2 VI 395.

    Google Scholar 

  28. Näher zum Verzugsbeginn aufgrund einer Mahnung II/3/11.

    Google Scholar 

  29. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass sich die zurückgezahlten Raten samt Zinsen nicht auf mehr als € 1.000 (zuzüglich der B gebührenden Sparbuchzinsen) belaufen. Wäre dies der Fall, so könnte A den € 1.000 übersteigenden Betrag nach § 1431 zurückfordern, da er diesen (auch) bereicherungsrechtlich nicht schuldet.

    Google Scholar 

  30. Dazu bei der Lösung zu A. II.

    Google Scholar 

  31. Siehe nur Hopf in KBB3 § 154 Rz 16 mwN.

    Google Scholar 

  32. Eine zu enge Orientierung an den Vorgaben des Terminsverlusts würde zu einer Negierung der von §14 Abs 3 VKrG verlangten Vereinbarung des Terminsverlusts führen, weshalb für die Generalklausel des § 987 ABGB wohl deutlich mehr an — zumindest objektiver — Vertragswidrigkeit zu verlangen ist.

    Google Scholar 

  33. Zu §1310 ABGB sa III/14/31.

    Google Scholar 

  34. Soweit im Folgenden der Vollständigkeit halber Ansprüche nach dem MedG geprüft werden, geht die Falllösung über den Stoff des Lehrbuches hinaus.

    Google Scholar 

  35. Vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; OGH MR 1990,184 (185).

    Google Scholar 

  36. Danzl in KBB3 §1330Rz2.

    Google Scholar 

  37. Reischauer in Rummel3 § 1330 Rz 7 mwRspN. Unklar Danzl in KBB3 § 1330 Rz 2; Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 39 ff; vgl auch OGH MR 2004, 16.

    Google Scholar 

  38. Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 39 f.

    Google Scholar 

  39. Diese sind auch bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen § 1330 Abs 2 relevant: OGH MR 2001, 93.

    Google Scholar 

  40. Anders wäre zu entscheiden, wenn J etwa Chefredakteur und damit „Machthaber“ wäre. Dann müsste V zweifellos für J nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung einstehen (OGH MR 2000, 20).

    Google Scholar 

  41. Auch juristische Personen haften für ihre Besorgungsgehilfen: Koziol, Haftpflichtrecht2 II 375. [Ein Anspruch gegen J selbst ist wegen der eingeschränkten Fragestellung nicht zu prüfen!]

    Google Scholar 

  42. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht Zeiler, Persönlichkeitsschutz (1998) 54 ff.

    Google Scholar 

  43. Vgl auch OGH MR 1987, 93.

    Google Scholar 

  44. Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177.

    Google Scholar 

  45. Dazu — allerdings in Zusammenhang mit §6 Abs 2 Z 2 MedG — schon zuvor bei Anspruch I.

    Google Scholar 

  46. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz (1998) §8 MedG Rz 5; Berka/Höhne/Noll/ Polley, Mediengesetz — Praxiskommentar2 (2005) § 8 MedG Rz 13.

    Google Scholar 

  47. Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Danzl in KBB3 § 1330 Rz 7; jeweils mwN.

    Google Scholar 

  48. III/13/57 und III/14/18. Mit dem Argument, der Widerruf sei der Beseitigung einer Störungsquelle (siehe etwa I/2/50, IV/4/16) zumindest sehr ähnlich, könnte auf das Verschuldenselement allerdings auch verzichtet werden.

    Google Scholar 

  49. Statt vieler Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 55.

    Google Scholar 

  50. Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 (1999) §9 MedG Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Vor §§ 9-12 MedG Rz 10.

    Google Scholar 

  51. Sonstige Ansprüche nach dem MedG, insb solche nach § 7a, werden mangels hinreichender Angaben im Sachverhalt nicht eigens geprüft.

    Google Scholar 

  52. HM: Statt vieler OGH MR 1999, 215; Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 Anh I C Rz49.

    Google Scholar 

  53. Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 58.

    Google Scholar 

  54. Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil-und Wettbewerbsrecht (1991) 73.

    Google Scholar 

  55. Harrer in Schwimann3 Vor §§ 1293 ff Rz 39.

    Google Scholar 

  56. Reischauer in Rummel3 § 1330 Rz 22 aE.

    Google Scholar 

  57. Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 53.

    Google Scholar 

  58. Dazu schon zuvor im Grundfall unter Anspruch II.

    Google Scholar 

  59. Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 §9 MedG Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Vor §§ 9-12 MedG Rz 10.

    Google Scholar 

  60. Auch der Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus: Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 Anh I C Rz 42; OGH ecolex 1995, 892 mwRspN.

    Google Scholar 

  61. Vgl dazu ÖBl 1989, 52: Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanziert und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift.

    Google Scholar 

  62. Vgl MR 1989, 145.

    Google Scholar 

  63. Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil-und Wettbewerbsrecht (1991) 102, 105; OGH MR 1994, 162.

    Google Scholar 

  64. Siehe nur OGH MR 1999, 278 mwRspN.

    Google Scholar 

  65. Die Prüfung erfolgt schon deshalb sehr knapp und nicht taxativ, weil es um die Anwendung eines Spezialgesetzes geht, das bloß am Rande zum Prüfungsstoff gehört und auch im Lehrbuch (I/2/58 aE) nur kurz angesprochen wird.

    Google Scholar 

  66. Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 124 wollen das vermögenswerte Gut im „mit der Abbildung erzielten Werbewert“ sehen.

    Google Scholar 

  67. ZB SZ 55/12; JBl 1989, 786 mit Anm Nowakowski.

    Google Scholar 

  68. OGH ÖBl 1984, 141 mit Anm Schönherr (Fußballspieler).

    Google Scholar 

  69. Statt vieler Nowakowski, ÖBl 1983, 97; weitere Nachweise bei Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 123 f.

    Google Scholar 

  70. Zuletzt etwa OGH MR 2009, 81 mwRspN mit Anm Walter.

    Google Scholar 

Download references

Editor information

Editors and Affiliations

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2010 Springer-Verlag/Wien

About this chapter

Cite this chapter

(2010). Rechtssubjekte und Rechtsobjekte. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_2

Download citation

Publish with us

Policies and ethics