Zusammenfassung
Der 5-jährige Max kauft sich wie schon öfters in Veronikas Zuckerlgeschäft einen Lutscher um 20 Cent. Diesmal hat er das Geld aber nicht mit. Veronika gibt ihm den Lutscher dennoch, lässt sich von Max aber „hoch und heilig“ versprechen, dass er die 20 Cent bald nachbringt. Max verlässt zufrieden lutschend das Geschäft, will sich beim nächsten Besuch aber an nichts mehr erinnern.
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References
Dazu, dass hier der Begriff „Pflicht“ nicht recht passt, I/2/20 FN 100.
Es wäre ein schwerer Fehler, aufgrund dessen Zustimmung einen Anspruch gegen den Vater selbst zu bejahen! Dieser agiert ja nur als gesetzlicher Vertreter von M; auch dann, wenn er nicht voll wirksame Handlungen des Minderjährigen genehmigt (wobei eine solche Genehmigungserklärung selbstverständlich im eigenen Namen abgegeben wird). Daher treten alle Rechtswirkungen bei M ein (siehe I/2/16 aE).
Von Studenten in den Anfangssemestern kann nicht mehr erwartet werden, als argumentativ bis hierher zu gelangen, zumal sich auch in den gängigen Lehrbüchern zum Folgenden nichts findet.
Zur Frage, ob und inwieweit in Bereichen eigener Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gesetzliche Vertretung überhaupt in Frage kommt, siehe I/2/18.
Ansonsten wäre zusätzlich eine neuerliche Erklärung von V nötig, die aber sicherlich abgegeben werden würde, da der Vertragsschluss für V nur Vorteile bringt. (Im Sachverhalt ist von der Abgabe einer solchen Erklärung jedoch keine Rede, weshalb sie nicht einfach unterstellt werden darf.)
Zum Ansatz, derartige Leistungen (aber etwa auch eine Reise oder den Besuch einer Kultur-bzw Sportveranstaltung) durch das Abstellen auf den Marktwert auch solcher „Güter“ zu „kommerzialisieren“, Lorenz in Staudinger BGB (2007) § 818 Rz 23 und 26; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 (1994) II/2, 273 ff.
Da es hier evident ist, dass F auch bei noch so korrektem Verhalten von B keine Forderung auf € 150 erlangt hätte, weshalb die Verursachung eines derartigen Schadens abzulehnen ist, wird dieser Anspruch nicht eigens geprüft.
Anders zB Kerschner V/2/71 a; Kletečka in Koziol/Welser13 I 64 f; Bollenberger in KBB3 §865 Rz 9; einschränkend auch Fischer-Czermak, ÖJZ 2002, 302. Zum Teil wird bloß eine Haftung gem § 1310 erwogen (zu dieser Norm III/14/31).
Zulasten des Partners eines Minderjährigen offenbar generell strenger Hopf/Weitzenböck, ÖJZ2001,530FN112.
Eingefügt durch das KindRÄG 2001, BGBl I 135/2000.
Dazu kritisch P. Bydlinski, RdW 2001, 716 ff.
EB RV 296 Blg Nr 21.GP 59f.
Sog Terminsverlust. Da es sich hier um einen Verbraucherkredit iSd § 2 Abs 3 VKrG handelt, müssten jedenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs 3 VKrG erfüllt sein (dazu noch in der Variante). Näheres zum Terminsverlust auch bei I/10/31 ff und in Fall 27.
Bei Fällen zum Recht der Geschäftsfähigkeit lassen sich bereicherungsrechtliche Aspekte nicht vermeiden. Die präzise Lösung dieses Falles setzt sogar fortgeschrittene Kenntnisse in diesem Bereich voraus.
Mader/W. Faber in Schwimann3 § 1424 Rz2.
Dass A im Zeitpunkt der Kondiktion bereits volljährig ist, steht einer (analogen) Anwendung von § 1424 nicht entgegen. Nach dem Zweck der Norm ist ausschließlich darauf abzustellen, dass der Kondiktionsschuldner im Zeitpunkt der Verfügung über den fremden Gegenstand minderjährig war.
Anders wäre zu entscheiden, wenn A das Moped dazu verwendet hätte, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen, und sich so die Kosten einer Monatskarte erspart hätte. Zur „nutzbringenden Verwendung“ vgl OGH SZ55/166; SZ 60/119; JBl 1992, 39.
Dazu noch in der Lösung zu b).
Zur Erfüllung II/4/1 ff.
So F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 250 f.-Als komplizierte Alternativlösung käme ja nur in Betracht, die Ratenzahlungen von A als ihrerseits rechtsgrundlos anzusehen und die Beteiligten insoweit auf die Tilgung der jeweiligen Bereicherungsansprüche durch Aufrechnung zu verweisen.
Zur mangelnden Fälligkeit des Kondiktionsanspruches der B siehe sogleich.
Dieser Rückforderungsanspruch besteht bis zum Eintritt der Fälligkeit: Mader/W. Faber in Schwimann3 § 1421 Rz 2 aE.
§ 1421 S2 handelt nur von dem Fall, dass eine „Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten“, also ein nicht (voll) Geschäftsfähiger, eine noch nicht verfallene Schuld abträgt. Die nach seinem 18. Lebensjahr erfolgten Ratenzahlungen hat A hingegen schon im Zustand voller Geschäftsfähigkeit getätigt. Zudem spricht der Zweck der Norm gegen eine Ausdehnung auf die nach Erreichen der Volljährigkeit erbrachten Ratenzahlungen: § 1421 S 2 will allein den nicht (voll) Handlungsfähigen vor Nachteilen bewahren, weil dessen Leistungswille altersbedingt mangelhaft ist (Rummel in Rummel3 § 1434 Rz 5). Diese Wertung trifft auf über 18-Jährige mit voller Geschäftsfähigkeit nicht zu, so dass eine analoge Anwendung ausscheidet.
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres ist A allerdings für die Rückforderung nicht mehr auf die Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters angewiesen.
So für Ansprüche gem § 1435 bzw den §§ 1041 f Binder in Schwimann3 §904 Rz 46 mwRspN.
Bollenberger in KBB3 § 904 Rz 1; sa II/2/37.
Vgl Gschnitzer in Klang2 VI 395.
Näher zum Verzugsbeginn aufgrund einer Mahnung II/3/11.
Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass sich die zurückgezahlten Raten samt Zinsen nicht auf mehr als € 1.000 (zuzüglich der B gebührenden Sparbuchzinsen) belaufen. Wäre dies der Fall, so könnte A den € 1.000 übersteigenden Betrag nach § 1431 zurückfordern, da er diesen (auch) bereicherungsrechtlich nicht schuldet.
Dazu bei der Lösung zu A. II.
Siehe nur Hopf in KBB3 § 154 Rz 16 mwN.
Eine zu enge Orientierung an den Vorgaben des Terminsverlusts würde zu einer Negierung der von §14 Abs 3 VKrG verlangten Vereinbarung des Terminsverlusts führen, weshalb für die Generalklausel des § 987 ABGB wohl deutlich mehr an — zumindest objektiver — Vertragswidrigkeit zu verlangen ist.
Zu §1310 ABGB sa III/14/31.
Soweit im Folgenden der Vollständigkeit halber Ansprüche nach dem MedG geprüft werden, geht die Falllösung über den Stoff des Lehrbuches hinaus.
Vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; OGH MR 1990,184 (185).
Danzl in KBB3 §1330Rz2.
Reischauer in Rummel3 § 1330 Rz 7 mwRspN. Unklar Danzl in KBB3 § 1330 Rz 2; Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 39 ff; vgl auch OGH MR 2004, 16.
Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 39 f.
Diese sind auch bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen § 1330 Abs 2 relevant: OGH MR 2001, 93.
Anders wäre zu entscheiden, wenn J etwa Chefredakteur und damit „Machthaber“ wäre. Dann müsste V zweifellos für J nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung einstehen (OGH MR 2000, 20).
Auch juristische Personen haften für ihre Besorgungsgehilfen: Koziol, Haftpflichtrecht2 II 375. [Ein Anspruch gegen J selbst ist wegen der eingeschränkten Fragestellung nicht zu prüfen!]
Zur journalistischen Sorgfaltspflicht Zeiler, Persönlichkeitsschutz (1998) 54 ff.
Vgl auch OGH MR 1987, 93.
Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177.
Dazu — allerdings in Zusammenhang mit §6 Abs 2 Z 2 MedG — schon zuvor bei Anspruch I.
Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz (1998) §8 MedG Rz 5; Berka/Höhne/Noll/ Polley, Mediengesetz — Praxiskommentar2 (2005) § 8 MedG Rz 13.
Koziol, Haftpflichtrecht2 II 177; Danzl in KBB3 § 1330 Rz 7; jeweils mwN.
III/13/57 und III/14/18. Mit dem Argument, der Widerruf sei der Beseitigung einer Störungsquelle (siehe etwa I/2/50, IV/4/16) zumindest sehr ähnlich, könnte auf das Verschuldenselement allerdings auch verzichtet werden.
Statt vieler Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 55.
Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 (1999) §9 MedG Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Vor §§ 9-12 MedG Rz 10.
Sonstige Ansprüche nach dem MedG, insb solche nach § 7a, werden mangels hinreichender Angaben im Sachverhalt nicht eigens geprüft.
HM: Statt vieler OGH MR 1999, 215; Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 Anh I C Rz49.
Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 58.
Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil-und Wettbewerbsrecht (1991) 73.
Harrer in Schwimann3 Vor §§ 1293 ff Rz 39.
Reischauer in Rummel3 § 1330 Rz 22 aE.
Harrer in Schwimann3 § 1330 Rz 53.
Dazu schon zuvor im Grundfall unter Anspruch II.
Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 §9 MedG Rz 4; Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 Vor §§ 9-12 MedG Rz 10.
Auch der Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus: Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 Anh I C Rz 42; OGH ecolex 1995, 892 mwRspN.
Vgl dazu ÖBl 1989, 52: Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanziert und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift.
Vgl MR 1989, 145.
Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil-und Wettbewerbsrecht (1991) 102, 105; OGH MR 1994, 162.
Siehe nur OGH MR 1999, 278 mwRspN.
Die Prüfung erfolgt schon deshalb sehr knapp und nicht taxativ, weil es um die Anwendung eines Spezialgesetzes geht, das bloß am Rande zum Prüfungsstoff gehört und auch im Lehrbuch (I/2/58 aE) nur kurz angesprochen wird.
Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 124 wollen das vermögenswerte Gut im „mit der Abbildung erzielten Werbewert“ sehen.
ZB SZ 55/12; JBl 1989, 786 mit Anm Nowakowski.
OGH ÖBl 1984, 141 mit Anm Schönherr (Fußballspieler).
Statt vieler Nowakowski, ÖBl 1983, 97; weitere Nachweise bei Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 123 f.
Zuletzt etwa OGH MR 2009, 81 mwRspN mit Anm Walter.
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(2010). Rechtssubjekte und Rechtsobjekte. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_2
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