Zusammenfassung
A pachtete von B einen Restaurationsbetrieb, wobei ein nicht zu verbücherndes Vorkaufsrecht zugunsten des A vereinbart wurde. Später verkaufte B den Restaurationsbetrieb an C. Ein Hinweis auf das Vorkaufsrecht des A ist im Kaufvertrag nicht enthalten; allerdings wurde eine Kopie des Pachtvertrags schon einige Tage vor Unterfertigung des Kaufertrags dem C zur Verfügung gestellt. Das Vorkaufsrecht war ihm daher bei Vertragsunterfertigung bekannt. Als A vom Kauf verständigt und aufgefordert wurde, den Pachtzins in Hinkunft an C zu zahlen, erklärte er, die Liegenschaft in Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Bedingungen des Kaufvertrages mit C erwerben zu wollen.
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References
Erstellt auf Grund von OGH SZ 68/22 = JBl 1995, 526 mit Anm Rummel; Themenschwerpunkte: Vorkaufsrecht, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte.
Anders bei Verzug des C mit der Kaufpreiszahlung und nachfolgendem Rücktritt des B vom Kaufvertrag.
II/1/38 ff und III/1 4/3; SZ 68/22.
SZ 49/75; Apathy in KBB3 § 1079 Rz 2.
Reischauer in Rummel3 § 1294 Rz 23. — Zur vorbeugenden Unterlassungsklage wegen Gefährdung absolut geschützter Rechtsgüter siehe III/13/15.
Reischauer in Rummel3 § 1294 Rz23.
Dazu sa die Fälle 29 (B. II.) und 66 (B. II.).
SZ 68/22; III/1 /25.
SZ 68/22.
Erstellt auf Grund von OGH SZ 58/39 = JBl 1986, 307 mit Anm Reidinger; Themenschwerpunkt: drittfinanzierter Kauf.
Vgl SZ 58/39; III/1/40 f.
Dazu III/1/36.
Zwar könnte K seinen Anspruch auf Übergabe des LKW (§ 1061) gegenüber V geltend machen, doch müsste er entsprechend §1052 zugleich bereit sein, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, also zumindest die bereits fälligen Raten (an die B-Bank) bezahlen.
SZ 58/39 auch zum Weiteren.
SZ 58/39.
I/1/33: Anspruchskonkurrenz.
OGH SZ 58/39.
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(2010). Kaufvertrag. In: Apathy, P., et al. Bürgerliches Recht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99435-1_14
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