Auszug
Die Rechtssache Agrarblockaden773 statuiert im Ergebnis eine aus den Art. 10 und 28 EG abgeleitete Pflicht des Mitgliedstaates zu positivem Handeln. Von manchen Autoren wird der Urteilstenor in Agrarblockaden herangezogen, um eine unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten — sei es auch bloß als Verbote der Diskriminierung nach Staatsangehörigkeit — mit Hinweis auf eine aus dieser Entscheidung abzuleitende „Schutzpflicht“ abzulehnen.
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Literature
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg. 1997, I–6959.
EuGH Rs. 267/86 Pascal van Eycke gegen Aktiengesellschaft ASPA, Slg. 1988, 4786, (4791).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6960).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6962). Die in der Antwort der Französischen Republik gewählte Formulierung lässt darauf schließen, dass der betroffene Mitgliedstaat eine mitgliedstaatliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Freien Warenverkehrs zumindest nicht bestreitet.
Die von Coordination Rurale angewandten Methoden umfassen: Bedrohung und Erpressung von Wirtschaftsteilnehmern, Spediteuren und Großhändlern, die die erwähnten Produkte führen; mit Drohungen bewehrte Aufforderungen an Supermärkte, einheimische Erzeugnisse zu führen; Festlegung eines Mindestverkaufspreises in Supermärkten; Durchführung systematischer Kontrollen, um die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen; Vernichtung von Agrarwaren EG-ausländischen Ursprungs, in EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6962).
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass das Sachverhaltselement der Vernichtung von Waren durch französische Agrarproduzenten bereits einmal als weiteres Sachverhaltselement in einem Vertragsverletzungsverfahren eine Rolle gespielt habe. Dieses Verfahren betrifft jedoch staatliche Maßnahmen der französischen Behörden, nämlich u. a. die systematische Verzögerung von Einfuhren durch chemische Analysen italienischen Tafelweins, nicht jedoch das Verhalten von Privaten: EuGH Rs. 42/82 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg. 1983, 1013.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6968).
So Lenz unter Hinweis auf EuGH Rs. 249/91 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (Buy Irish), Slg. 1982, 4005.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6968).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6971).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6978).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6978).
EuGH Rs. C-16/94 Edouard Dubois et Fils und General Cargo Services SA gegen Garonor Exploitation SA, Sl.g 1995, I–2421.
EuGH Rs. 249/91 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (Buy Irish), Slg. 1982, 4005.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6980).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6984).
Vgl. EuGH Rs. 231/83 Henri Cullet und Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers gegen Centre Leclerc, Toulouse, und Centre Leclerc, Saint-Orens-de-Gameville, Slg. 1985, 305 (324): „Insoweit hat die französische Regierung nicht dargetan, dass eine den vorstehenden entwickelten Grundsätzen entsprechende Änderung der fraglichen Regelung Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hätte, denen sie trotz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht gewachsen wäre.“
So Lenz unter Rückgriff auf Generalanwalt Verloren van Themaat in Cullet/ Leclerc. „Wenn Straßenblockaden und andere Kampfmittel von Interessenverbänden, die sich durch die Einfuhr und den Verkauf bestimmter billiger Erzeugnisse oder durch Dienstleistungen zu günstigen Preisen oder durch Gastarbeiter oder ausländische Niederlassungen bedroht fühlen, als Rechtfertigung akzeptiert würden, könnte auf den Bestand der vier Grundfreiheiten des EWG-Vertrages nicht mehr vertraut werden. Anstelle des EWG-Vertrages und der gemeinschaftlichenEinrichtungen könnten dann private Interessengruppen deren Umfang bestimmen.“ In EuGH Rs. 231/83 Henri Cullet und Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers gegen Centre Leclerc, Toulouse, und Centre Leclerc, Saint-Orens-de-Gameville (im folgenden Cullet/Leclerc), Schlussantrag Generalanwalt Verloren van Themaat, Slg. 1985, 305, 312.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg. 1997, I–6959 (I-6986).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-6999).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-6999).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-7003).
Das Vertragsverletzungsverfahren in Art. 226 EG hat abstrakte Kontrolle der Wahrung der Rechtmäßigkeit mitgliedstaatlichen Handelns zum Ziel. Dies manifestiert sich auch darin, dass die Europäische Kommission auch dann über Rechtsschutzinteresse verfügt, wenn die angefochtene Handlung des Mitgliedstaates bereits beendet ist, vgl. Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl. 1997 (291).
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg. 2003, I–5659.
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg. 2003, I–5659, (I-5720).
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und.Planzüge gegen Republik Österreich, Slg 2003, 1–5659.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Slg 1997, I–6959.
Kadelbach/ Petersen, Europäische Grundrechte als Schranken der Grundfreiheiten, EuGRZ 2003, 693.
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg 2003, 1–5659.
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger; Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg 2003, 1–5659.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg 1997, 1–6959 (1-6968).
So Lenz unter Hinweis auf EuGH Rs. 249/91 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (Buy Irish), Slg 1982,4005.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg 1997, I–6959 (I-6968).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg 1997, 2–6959 (I-6978).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Schlussantrag Generalanwalt Lenz, Slg 1997, II.–6959 (I-6980).
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg 2003, I–5659.
EuGH Rs. C-112/00 Eugen Schmidberger, Internationale Transporte und Planzüge gegen Republik Österreich, Slg 2003,1–5659, Rz. 81.
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-7005).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-7005).
Vgl. zu der EG-Rechtmäßigkeit der „Brennerblockade“: Krist, Rechtliche Aspekte der Brenner-Blockade — Versammlungsfreiheit contra Freiheit des Warenverkehrs, ÖJZ 1999, 241. Der Autor weist in diesem Zusammenhang auf die zeitliche Ansetzung der Versammlung an einem Fenstertag zwischen einem Feiertag und dem Wochenende, was für den Güterverkehr infolge des Feiertagsfahrverbotes und des Wochenendfahrtverbotes zu einem Stillstand über mehrere Tage geführt habe. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigung des Freien Warenverkehrs durch eine Blockade — welche nicht mehr als bloße „Versammlung“ zu betrachten war, da sie nicht mehr der bloßen Meinungsäußerung diente — jedenfalls nicht verhältnismäßig sei und daher eine Verletzung der Art. 28 und 10 EG bedeute; zustimmend Schärf, Demonstration am Brenner — eine Vertragsverletzung? RdW 1998, 322.
Dazu kritisch Munoz, Libre circulation des marchandises — Arret „Fraises“, RMUE 1998, 152 (154).
Meurer, Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz des freien Warenverkehrs, EWS 1998, 196 (198); so auch Szczekalla, Grundfreiheitliche Schutzpflichten — eine „neue“ Funktion der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts, DVBl 1998, 219 (221).
EuGH Rs. C-265/95 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (Spanische Erdbeeren), Slg. 1997, I–6959 (I-7005).
Denys, Case Report on Case C-265/95 Commission of the European Communities v. French Republic, EELR 1998, 176 (182).
Muylle, Angry Farmers and Passive Policemen: Private Conduct and the Free Movement of Goods, ELR 1998, 467 (473).
Meurer, Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz des freien Warenverkehrs, EWS 1998, 196 (200); kritisch zu der Überprüfungsbefugnis des EuGH von mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Wahrung des Freien Warenverkehrs (oder einer anderen Grundfreiheit) und prägnant Muylle, Angry Farmers and Passive Policemen: Private Conduct and the Free Movement of Goods, ELR 1998, 467 (471): „Could one blame a Member State if its government choses not to intervene in labour conflicts?“, zustimmend jedoch Schwarze, Zum Anspruch der Gemeinschaft auf polizeiliches Einschreiten der Mitgliedstaaten bei Störungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Private, EuR 1998, 53 (55).
Jarvis, Case Comment on Case C-265/95 Commission v. French Republic, CMLR 1998,1371(1378).
Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 337/1998, S. 8; vgl. dazu Schorkopf, Neuer Interventionsmechanismus der Kommission zur Gewährleistung der Warenverkehrsfreiheit, EuZW 1998, 237.
Präambel Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 337/1998, S. 8: Die Mitgliedstaaten verfügen über die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Gewährleistung der inneren Sicherheit sowie für die Entscheidung, ob, wann und welche Maßnahmen erforderlich und der Situation angemessen sind, um in einer gegebenen Lage den freien Warenverkehr in ihrem Gebiet zu erleichtern.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, ABl L 337/1998, S. 8: Diese Verordnung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik, beeinträchtigt. Diese Rechte können auch das Recht oder die Freiheit zu anderen Handlungen einschließen, die in den Mitgliedstaaten durch die spezifischen Systeme zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgedeckt werden.
So auch Meier, Anmerkung zu „Agrarblockaden“, EuZW 1998, 87.
Roth, Drittwirkung der Grundfreiheiten?, in Due/ Lutter/ Schwarze (Hg.), Festschrift Für Ulrich Everling, Band II, 1231 (1246). Roth definiert „intermediäre Gewalten“ als private Einrichtungen, die mit typisch staatlichen Machtbefugnissen, also mit Aufsichts-und Regelungskompetenzen oder (und) Disziplinarbefugnisseen ausgestattet sind.
Meurer, Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz des freien Warenverkehrs, EWS 1998, 196(202).
Burgi, Mitgliedstaatliche Garantenpflicht statt unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, EWS 1999, 327 (331); im Ergebnis so auch Jarvis, Case Comment on Case C-265/95 Commission v. French Republic, CMLR 1998,1371 (1380).
A.A. Jarvis, Case Comment on Case C-265/95 Commission v. French Republic, CMLR 1998,1371 (1379).
So auch Meurer, Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Schutz des freien Warenverkehrs, EWS 1998, 196 (197).
EuGH Rs. C-281/98 Roman Angonese gegen Cassa di Risparmio di Bolzano SpA, Slg. 2000, I–4139.
Wiewohl Burgi im Ergebnis eine unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten als überflüssig und rechtssystematisch falsch ablehnt, stellt dieser Autor auch fest, dass mitgliedstaatliche Garantenpflicht und unmittelbare Drittwirkung einander nicht ausschließen; Burgi, Mitgliedstaatliche Garantenpflicht statt unmittelbare Drittwirkung der Grundfreiheiten, EWS 1999, 327, (330).
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Lengauer, AM. (2011). Loyalitätspflicht und Freiheit des Warenverkehrs — Die Rechtssachen „Agrarblockaden“ und „Schmidberger“. In: Drittwirkung von Grundfreiheiten. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-98926-5_6
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