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Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen

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Kommentar zur GewO

Zusammenfassung

§ 85.1 Die Gewerbeberechtigung endigt2,3,4:

  1. 1.

    mit dem Tod der natürlichen Person5, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes6;

  2. 2.

    [entfallen; Art I Z 16 BiBuG]

  3. 3.

    mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1)7;

  4. 4.

    nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft8, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation9;

    [Art I Z 5 BibuG]

  5. 5.

    mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäβ § 11 Abs. 3 unterlassen hat11 oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde12;

    [Art I Z 17 BibuG]

  6. 6.

    nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstäände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer14 innerhalb dieser Frist bestellt wurde;

  7. 7.

    mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung15,15a, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes16;

  8. 8.

    mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91)17;

  9. 9.

    durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90)18;

  10. 10.

    mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1)19;

  11. 11.

    mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen20;

  12. 12.

    mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung21.

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Grabler, H., Stolzlechner, H., Wendl, H. (2011). Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen. In: Kommentar zur GewO. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-88731-8_13

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