Zusammenfassung
§ 85.1 Die Gewerbeberechtigung endigt2,3,4:
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1.
mit dem Tod der natürlichen Person5, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes6;
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2.
[entfallen; Art I Z 16 BiBuG]
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3.
mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1)7;
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4.
nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft8, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation9;
[Art I Z 5 BibuG]
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5.
mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gemäβ § 11 Abs. 3 unterlassen hat11 oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde12;
[Art I Z 17 BibuG]
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6.
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs. 4 angeführten rechtserheblichen Umstäände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß § 11 Abs. 5 unterlassen oder im Fall des § 11 Abs. 5 letzter Satz kein Geschäftsführer14 innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
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7.
mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung15,15a, im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes16;
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8.
mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91)17;
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9.
durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90)18;
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10.
mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs. 1)19;
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11.
mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs. 1) oder in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen20;
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12.
mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung21.
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© 2011 Springer-Verlag/Wien
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Grabler, H., Stolzlechner, H., Wendl, H. (2011). Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen. In: Kommentar zur GewO. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-88731-8_13
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