Zusammenfassung
Die öffentliche Hand — das sind die Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen, etwa die Sozialversicherungsträger, die Kammern oder die Universitäten, sowie diesen zuzurechnende Einrichtungen, wie die öffentlichen Unternehmen — benötigt zur Besorgung ihrer Aufgaben Sachgüter und Dienstleistungen. Deren Beschaffung — also die Deckung dieses Bedarfes (daher der Ausdruck „Bedarfsdeckungsverwaltung“ auch „Intendanturverwaltung“ — 44. Kap III.) — erfolgt idR durch Bestellungen bei Unternehmen der privaten Wirtschaft, zB durch den Ankauf von Kfz für die Polizei bei einem Autohandelsunternehmen, oder durch den Auftrag an ein Bauunternehmen, ein Amtsgebäude zu errichten. Solche Bestellungen der öffentlichen Hand bei privaten Wirtschaftsunternehmen bezeichnet man als öffentliche Auftragsvergabe.
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Adamovich, L.K., Funk, BC., Holzinger, G., Frank, S.L. (2009). Auftragsvergabe. In: Österreichisches Staatsrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-85487-7_16
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