Auszug
Jeder Mensch ist Wechselfällen des Lebens ausgesetzt, die seine Stellung in der Gesellschaft als Person bedrohen (zB Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit, Unfähigkeit zu eigenem Erwerb). Die allermeisten Menschen sind nicht in der Lage, die finanziellen Belastungen solcher Wechselfälle (Risken) selbst zu tragen oder hiefür ausreichend vorzusorgen. Auch die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche, zB der Eltern und Großeltern gegenüber den Kindern, können keinen ausreichenden Schutz bieten. Sie hängen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Es ist deshalb zu Recht anerkannt, dass die Gesellschaft, genauer der Staat, den Einzelnen in solchen Fällen nicht sich selbst überlassen und ihn damit auf die Mildtätigkeit anderer verweisen darf. Zu den wichtigsten Aufgaben des Staates gehört daher, den Einzelnen bei Eintritt bestimmter Risken zu schützen und zwar vor allem dadurch, dass der Betroffene Ansprüche auf bestimmte Leistungen durch den Staat bzw staatliche Einrichtungen erhält. Man kann zum Sozialrecht somit all jene Rechtsnormen zählen, die staatlich organisierte Hilfe zu Gunsten des Einzelnen in bestimmten Risikofällen regeln.
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(2008). Begriff und Zweck des Sozialrechts. In: Österreichisches Sozialrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-84802-9_1
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