Auszug
Die meisten verbraucherschützenden Gesetzgebungsakte der EU werden in Form einer RiL erlassen. Gem Art 249 Abs 3 EGV ist eine solche für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich. Den Mitgliedstaaten steht jedoch die Wahl der Form und der Mittel, wie dieses Ziel erreicht werden soll, frei. Aus dieser Wahlfreiheit hinsichtlich der Umsetzung ergibt sich jedoch, dass mit einer RiL nur eine Rechtsangleichung, eine „Harmonisierung“, nicht aber eine vollständige Vereinheitlichung des Verbraucherrechts erreicht werden kann. Dennoch sind heute viele RiLn so detailliert formuliert, dass sie eher VOn ähneln.
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Literatur
Remien, Grenzen der gerichtlichen Privatrechtsangleichung mittels der Grundfreiheiten des EG-Vertrages, JZ 1994, 349.
Klage Deutschlands auf Nichtigerklärung der RiL 98/43/EG v 6.7.1998 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl/EG 1998 Nr L 213/9.
RiL 2003/33/EG v 26.5.2003 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen, ABl/EG 2003 Nr L 152/16.
EuGH, Rs C-380/03 Deutschland./. Parlament und Rat, Slg 2006, I-11573. Gundel, Die zweite Fassung der Tabakwerberichtlinie vor dem EuGH: Weitere Klärungen zur Binnenmarktharmonisierungskompetenz der Gemeinschaft, EuR 2007, 251; Rauber, Das Tabakwerbeverbotsurteil des EuGH, ZeuS 2007, 151.
Anders als die alte RiL, die auch diesbezüglich ein Verbot enthielt, erfasst die neue Version nicht die indirekte Tabakwerbung. Für diese gilt also auch nicht die Öffnungsklausel, nationale Verbote des Empfangsstaats können weiter angewendet werden.
RiL 85/577/EWG v 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl 1985 Nr L 372/31.
RiL 87/102/EWG v 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl 1987 Nr L 61/14.
RiL 2008/48/EG v 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RiL 87/102/EWG des Rates, ABl/EG 2008 Nr L 133/66.
RiL 93/13/EWG v 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl/EG 1993 Nr L 95/29.
RiL 94/47/EG v 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl/ EG 1994 Nr L 280/83.
RiL 97/7/EG v 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl/EG 1997 Nr L 144/19.
RiL 1999/44/EG v 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl/EG 1999 Nr L 171/12.
RiL 2002/65/EG v 23.9.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl/EG 2002 Nr L 271/16.
RiL 2005/29/EG v 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 48/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004, ABl/ EG 2005 Nr L 149/22.
RiL 98/27/EG vom 19.5.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl/EG 1998 Nr L 166/51.
RiL 85/374/EWG v 25.7.1985 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl 1985 Nr L 141/20.
RiL 92/49/EWG v 18.6.1992 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/ EWG, ABl/EG 1992 Nr L 228/1 (Dritte Richtlinie Schadensversicherung); RiL 2002/83/EG v 5.11.2002 über Lebensversicherungen, ABl 2002 Nr L 345/1.
RiL 90/314/EWG v 13.6.1990 über Pauschalreisen, ABl 1990 Nr L 158/59.
RiL 85/577/EWG v 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ABl 1985 Nr L 372/31.
Abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/door_sell/doorstepselling_ discussionpaper.pdf.
Siehe die Nachweise in OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f.
Vgl Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 25 zu § 3 mwN.
Vgl Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB II/4, KSchG, 3. Aufl (2002) Rz 26 zu § 3.
Vgl zu den folgenden Fragen Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 17 ff zu § 3; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB II/4, KSchG, 3. Aufl (2002) Rz 53 ff zu § 3.
BGBl I 2002/111, seit 1.8.2002 in Kraft; § 3 Abs 5 KSchG idF BGBl I 2008/21 (seit 10.1.2008).
Gem § 54 Abs 2 GewO kann der Bundesminister per Verordnung bei einzelnen besonders sensiblen Dienstleistungen Hausbesuche bei Kunden und die Entgegennahme von Bestellungen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten und der Wohnung des Gewerbetreibenden verbieten. § 54 Abs 3 GewO normiert ein Rücktrittsrecht, wenn gegen eine solche Verordnung verstoßen wurde.
Zu diesen Waren gehören: Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber-und Platinwaren, Juwelen und Edelsteine, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel, kosmetische Mittel, Grabsteine und Grabdenkmäler und deren Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck.
Betrifft das Sammeln von Bestellungen für Druckwerke auf Hausbesuchen.
RiL 87/102/EWG v 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, ABl 1987 Nr L 61/14.
Die vom französischen Gericht gestellte Vorabentscheidungsfrage erkundigte sich nur danach, ob die amtswegige Anwendung erlaubt, nicht aber ob sie geboten sei.
Für die Frage der (analogen) Anwendbarkeit des § 18 KSchG auf die Drittfinanzierung risikoträchtiger Anlagegeschäfte mit Immobilien siehe OGH 23.5.2005, 2 Ob 17/05x. Ein Durchgriff, der zur Überwälzung des Risikos auf das finanzierende Kreditinstitut führt, kommt nicht in Betracht (selbst bei „wirtschaftlicher Einheit“), wenn das Grundgeschäft gerade deswegen scheitert, weil sich in ihm das der riskanten Anlage immanente Risiko verwirklicht.
Siehe dazu OGH 23.5.2005, 2 Ob 17/05x.
ABl/EG 2008 Nr L 133/66.
KOM (2002) 443 endg.
KOM (2004) 747 endg.
RiL 90/314/EWG v 13.6.1990 über Pauschalreisen, ABl 1990 Nr L 158/59.
Art 1 Pauschalreise-RiL: „Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen [⋯], die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. “
Zu den einschlägigen Kommissionsmitteilungen und zum EG-Netzwerkprojekt CoPECL siehe oben Kapitel 2.6. der EG-Rechtsentwicklung.
Abrufbar unter http://ec.europa.eu/consumers/cons_int/safe_shop/pack_trav/comm_ wd_20072007_en.pdf.
Vgl dazu Mayer in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 3 zu § 31b; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB II/4, 3. Aufl (2002) Rz 5 zu § 31b.
VO über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (BGBl II 1998/401).
Reisebürosicherungsverordnung (BGBl II 316/1999 idF BGBl II 2006/402).
Da viele Reiseveranstalter ihren Sitz in Wien haben, finde viele Prozesse in Wien vor dem BGHS bzw HG Wien statt.
Mayer in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 22 zu § 31c.
Vgl Lindinger/ Scheibenpflug, Reiseprozessrecht (2006) (so genannte „Wiener Liste“) 160 ff; Kolmasch, Zak-Reisepreisminderungstabelle, Zak 2006/457.
Die Entscheidung erging noch zur „alten“ Rechtslage (vor dem 1.1.2004).
Diese Entscheidung erging ebenfalls noch zur „alten“ Rechtslage.
Eine weitere Regelung zum Schutz von Reisenden mit speziellen Bedürfnissen stellt die VO Nr 1107/2006 v 5.7.2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl/EG 2006 Nr L 204/1) dar. Diese VO trat, mit Ausnahme der Artt 3 und 4 (Beförderungspflicht und Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung), am 26.7.2007 in Kraft. In den Geltungsbereich der VO fallen gem Art 1 Abs 2 VO Flüge, die von einem Flughafen, der in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, starten, auf einem solchen ankommen oder einen solchen im Transit benutzen. Die Artt 3, 4 und 10 (Hilfeleistungen von Luftfahrtunternehmen) gelten auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittland zu einem Flughafen reisen, der in einem Mitgliedstaates liegt, wenn es sich bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Die VO ist neben der Flugverkehrs-VO und der Pauschalreise-RiL anzuwenden. Allerdings sollen im Falle gleicher Rechtsbehelfe diese dem Reisenden nur einmal zukommen (Erwägungsgrund 3, Art 1 Abs 4). Diese VO enthält im Vergleich zur Flugverkehrs-VO detailliertere Vorschriften über die Rechtsdurchsetzung (Art 14: zu benennende Durchsetzungsstelle; Art 15: Beschwerdeverfahren; Art 16: Sanktionen). Die Europäische Kommission hat gem Art 17 dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1.1.2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht zu erstatten.
Zur Frage der Zulässigkeit der Vorlage an den EuGH im konkreten Fall und weitere Verfahrensfragen vgl Reich, EuZW 2006, 120 (Anm zur genannten Entscheidung).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat v 4.4.2007 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr 261/2004, KOM (2007) 168 endg.
EuGH (Beschluss des Präsidenten) 21.11.2006, Rs C-235/06.
EuGH 14.6.2007, Rs C-333/06 Kommission./. Schweden.
EuGH 19.4.2007, Rs C-264/06 Kommission./. Luxemburg.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 4.4.2007 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr 261/2004, KOM (2007) 168 endg.
VO Nr 889/2002 vom 13.5.2002 zur Änderung der VO Nr 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl/EG 2002 Nr L 140/2.
Zu beachten ist, dass Anspruchsgegner bei der Flugverkehrsverordnung 2004 das „Luftfahrtunternehmen“ ist, im Montrealer Abkommen hingegen der „Luftfrachtführer“. Die beiden Begriffe müssen nicht übereinstimmen.
Das SZR ist ein internationales Reservemedium, das der Internationale Währungsfond (IWF) im Anschluss an die erste Änderung des Übereinkommens 1969 zur Aufstockung der bestehenden Reserveguthaben der Mitglieder — offizielle Goldbestände, Devisen und Reservepositionen im IWF — einführte.
VO Nr 1371/2007 vom 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Nach der RiL 95/18/EG v 19.6.1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen, ABl/EG 1995 Nr L 143/70. Die EG-Richtlinien und ihre Umsetzung in Österreich
RiL 93/13/EWG v 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl/EG 1993 Nr L 95/29.
Zu den einschlägigen Kommissionsmitteilungen und zum EG-Netzwerkprojekt CoPECL siehe oben Kapitel 2.6. der EG-Rechtsentwicklung.
Koziol/ Welser, Bürgerliches Recht I, 13. Aufl (2006) 183 f; Kathrein in Koziol/P. Bydlinski/ Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) Rz 4 zu § 6 KSchG; Apathy in Schwimann (Hrsg), ABGB V, 3. Aufl (2006) Rz 2 zu § 6 KSchG; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB, Bd II/4, 3. Aufl (2002) Rz 11 zu § 6 KSchG: alle mwN.
Siehe die Rsp-Nachweise in den Werken der vorigen FN.
Zur Klauselkontrolle in Mobilfunkverträgen siehe weiters: OGH 18.8.2004, 4 Ob 112/04f; OGH 9.5.2007, 9 Ob 40/06g; C. Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, MR 2007, 216.
Apathy in Schwimann (Hrsg), ABGB V, 3. Aufl (2006) Rz 24 ff zu § 6.
Fällt eine Zinsanpassungsklausel aufgrund ihrer Unzulässigkeit weg, führt dies nicht zur Anwendung eines fixen Zinssatzes, weil die Parteien erkennbar einen variablen Zinssatz vereinbaren wollten. Ein solcher ist entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ermitteln. Sollte dessen Ermittlung schwierig sein, so ist nach Auffassung des OGH festzustellen, was sich nach redlicher Verkehrsübung und Treu und Glauben für diesen Vertrag „gehört“ (OGH 6.4.2005, KRES 1d/61) hat. Laut OGH (23.5.2006, VRInfo 2006 H 7, 7) stellt der Mittelwert aus SMR (Sekundärmarktrendite) und VIBOR/EURIBOR (Vienna/Euro Interbank offered Rate) einen geeigneten Ersatz für die weggefallene Klausel dar.
Ebenso OGH 20.4.2005, 7 Ob 190/04y; OGH 9.11.2005, 1 Ob 68/05i; OGH 25.1.2006, 7 Ob 204/05h; OGH 26.4.2006, 3 Ob 236/05k.
In der hierzu teilweise kritischen Lehre (JBl 2005, 443 [Anm Lukas]; Rummel, Anmerkung zu OGH 1 Ob 68/05i und 1 Ob 162/05p, ÖBA 2006, 451 ff; Apathy, Anmerkung zu 10 Ob 23/04m und 3 Ob 148/04t, ÖBA 2005, 557 ff) wurde auch vorgebracht, dass das Formulieren von AGBs zugunsten der Interessen des AGB-Verwenders die legitime Verfolgung von Eigeninteressen in einer freien Marktwirtschaft darstelle und daher nicht per se als rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten inkriminiert werden dürfe. Auch ist angesichts der sehr aktiven Rsp-Praxis auf diesem Gebiet für Unternehmer nicht immer vorhersehbar, welche Klauseln vom OGH (in Zukunft) als zulässig betrachtet werden.
Die Entscheidung richtet sich gegen insgesamt 41 Klauseln in AGBs eines Kreditunternehmens, das sich auf Autokredite spezialisiert hat, und umfasst 118 Seiten.
Langer in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 87 zu § 6.
Das Angeld dient der Stärkung der vertraglichen Bindung und wird beim Vertragsschluss gegeben. Erfüllt der Geber den Vertrag nicht, so darf der Empfänger das Angeld behalten. Führt hingegen das Verhalten des Empfängers zur Vertragsauflösung, ist die doppelte Summe zurückzuzahlen.
Darunter versteht man jene Vergütung, die ein Vertragsteil dem anderen für die Ausübung eines ihm vorbehaltenen Rücktrittsrechts verspricht. Es dient der Abschwächung vertraglicher Pflichten.
G. Graf, Sechs Jahre § 6 Abs 3 KSchG, in FS Gottfried Mayer (2004) 26.
Langer in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 110 ff zu § 6; OGH 22.3.2001, ecolex 2001, 147.
Zur Klauselkontrolle in Mobilfunkverträgen siehe weiters: OGH 18.8.2004, 4 Ob 112/04f; OGH 9.5.2007, 9 Ob 40/06g; OGH 20.3.2007, 4 Ob 227/06w; OGH 11.3.2008, 4 Ob 5/08a; C. Pichler, Allgemeine Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, MR 2007, 216.
RiL 94/47/EG v 26.10.1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, ABl/ EG 1994 Nr L 280/83.
Zur Beurteilung des Vertragstyps und zur Frage der Auflösung des Vertrages siehe: OGH 1.12.2005, 2 Ob 122/05p.
Siehe dazu OGH 29.4.2003, 4 Ob 56/03v; OGH 27.5.2003, 1 Ob 101/03i; OGH 20.11. 2003, 2 Ob 270/03z.
Zur Behauptungs-und Beweislast bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts nach § 5 Abs 1 BTVG siehe OGH 26.8.2004, 6 Ob 85/04z.
Zur grundbücherlichen Sicherstellung gem § 9 BTVG siehe OGH 27.5.2004, 8 Ob 42/04s; zur Zahlung nach Ratenplan gem § 10 BTVG siehe OGH 20.5.2003, 4 Ob 107/03v; zu beiden: OGH 17.2.2005, 8 Ob 113/04g.
In Kraft seit 1.7.2008.
Ebenso OLG Karlsruhe 5.9.2007, CR 2008, 119.
Siehe Krejci in Rummel, ABGB, Bd II/4, 3. Aufl (2002) § § 5a-5i KSchG; Mayer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) § § 5a-5i; Schurr in Fenyves/ Kerschner/Vonkilch, ABGB-Kommentar, 3. Aufl (2006) § § 5a-5i KSchG; Kathrein in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) § § 5a-5i KSchG; Apathy in Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskommentar, Bd V, 3. Aufl (2006) § § 5a-5i KSchG.
Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung — Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 401; Besenböck/Bitriol, Zum Ersten, zum Zweiten — Rücktritt! ecolex 2005, 104; Braun, Widerrufsrecht und Haftungsausschluss bei Internetauktionen, CR 2/2005, 113; Paefgen, Widerrufsrecht bei eBay? RIW 2005, 178; Schummer/Weinberger, Zum Rücktrittsrecht bei „Online-Auktionen“, JBl 2005, 765; Teuber/Melber, „Online-Auktionen“ — Pflichten der Anbieter durch das Fernabsatzrecht, MDR 4/2004, 185; Wessely, Internetauktionen — Steiger' dich rein! MR 2000, 266; Zankl, Rücktritt von Verträgen im Fernabsatz (insb Internet), ecolex 2000, 416.
Ebenso OLG Karlsruhe 5.9.2007, CR 2008, 119.
Mayer in Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/ Mayer/ Langer, KSchG, 2. Aufl (2004) Rz 2 zu § 864 Abs 2.
Nach Österreich hat nun auch Deutschland in § 661a BGB (gilt für Sachverhalte ab 30.6.2000) eine entsprechende Norm eingeführt. Das Erwecken des fälschlichen Eindruckes, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl es keinen Preis gibt oder die Möglichkeit, diesen Preis zu beziehen, von einer Zahlung abhängt, ist als aggressive und daher unlautere Geschäftspraxis iS der UGP-RiL (unlautere Geschäftspraktiken) definiert (vgl dazu unten Kapitel 6.3.2.). Vgl Z 31 des Anhangs I der UGP-RiL.
Vgl etwa OGH 19.12.2001, RdW 2002/345; OGH 18.2.2003, ecolex 2003/270; OGH 1.7.2003, RdW 2004/10; OGH 5.8.2003, wbl 2003/336; OGH 13.11.2003, 8 Ob 122/03d; OGH 18.11.2003, RdW 2004/184; OGH 10.2.2004, 4 Ob 233/03y; OGH 21.4.2004, 9 Ob 21/04k; OGH 16.6.2004, 7 Ob 98/04v; OGH 12.10.2004, ecolex 2005, 106; OGH 16.2.2005, KRES 10/196; OGH 28.2.2005, RdW 2005/549; OGH 22.9.2005, 2 Ob 34/05x; OGH 20.2.2006, 2 Ob 31/04d; OGH 30.5.2006, 5 Ob 26/06v.
OGH 20.2.2006, 2 Ob 31/04d.
OGH 16.11.2005, 8 Ob 115/05b; VfGH 14.6.2005, KRES 10/193.
OGH 15.4.2005, ZfRV 2005/18 ist eine gleichlautende Entscheidung zu einem ähnlich gelagerten österreichisch-italienischen Fall.
In dem österreichischen Verfahren, das der EuGH-E v 16.3.2006 (Rs C-234/04 Kapferer, wbl 2006/90) zugrunde lag, war wieder die aus der EuGH-E Gabriel bereits bekannte deutsche Schlank&Schick GmbH beklagte Partei. Der Gewinn war nach den AGB von der Tätigung einer Bestellung abhängig, die Klägerin hatte aber nichts bestellt. Für den Sachverhalt galt bereits die VO Brüssel I. Das angerufene österreichische Gericht erklärte sich nach den Artt 15, 16 VO Brüssel I für zuständig, da zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung bestehe. Die Zuständigkeitsentscheidung war rechtskräftig. Der EuGH hatte nur darüber zu befinden, ob eine rechtskräftige Zuständigkeitserklärung aus Gründen des EG-Rechts (Art 10 EGV) nochmals in Frage gestellt werden dürfe und verneinte dies. Er machte aber keine Aussage zur Auslegung des Art 15 VO Brüssel I.
Vorlegendes Gericht ist das LG Wien. Die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter der schon bekannten deutschen Firma Schlank&Schick GmbH gerichtet.
BGBl I Nr 62/2004; EB zur RV 467 BlgNR 22. GP 1 ff.
Diese Vorgangsweise trägt zur weiteren Zersplitterung der Rechtslage bei und erleichtert das Ignorieren der dringenden Notwendigkeit, die Umsetzung der beiden Fernabsatz-Richtlinien zu vereinfachen und zu systematisieren.
467 BlgNR 22. GP 6.
EB zur RV 467 BlgNR, 22. GP 6 f; Mi. Gruber, Die Artt 8-10 der Fernabsatzrichtlinie für Finanzdienstleistung: Missbrauch von Zahlungskarten, unaufgefordert erbrachte Dienstleistungen und unerwünschte Mitteilungen, VR 2004, 19 (III.B.).
RiL 1999/44/EG v 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl/EG 1999 Nr L 171/12.
OGH 16.2.2006, EvBl 2006/111 = ZVR 2006/155 (Anm Kathrein) = ZAK 2006/238 mit Besprechungsaufsatz von P. Bydlinski, ZAK 2007, 6; OGH 27.3.2007, ecolex 2007/210 (Anm B. Jud); OGH 18.10.2007, 2 Ob 189/07v.
Die österreichische Umsetzung hätte auch die alte, durch die Rsp geschaffene Rechtslage beibehalten können, da die RiL Mindestcharakter besitzt und daher auch Umsetzungen zulässt, die für den Verbraucher (Käufer) günstiger sind. Der Gesetzgeber entschied sich diesfalls aber für die Abschaffung des Wahlrechts des Käufers und für eine genaue Umsetzung der RiL-Vorgaben.
P. Bydlinski in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) § 932 Rz 15 mwN; ders, Anmerkung zu OGH 20.12.2005, JBl 2006, 518; B. Jud, Schadenersatz bei mangelhafter Leistung (2003) 121 ff; dies, Keine sofortige Preisminderung bei Selbstvornahme der Verbesserung, Anmerkung zu OGH 20.12.2005, ecolex 2006, 746; Bollenberger, Das stellvertretende Commodum (1999) 225 ff.
BGH 23.2.2005, NJW 2005, 1348; vgl zur Diskussion in Deutschland etwa Westermann in Säcker/Rixecker (Hrsg), Münchener Kommentar zum BGB. III, 5. Aufl (2008) § 439 Rz 10.
Leichte Geräusche bzw Ruckeln des Schaltgetriebes eines PKW sind geringfügig: OGH 24.5.2005, JBl 2005, 720 = EvBl 2005/181 (Anm Chr. Rabl); nicht geringfügig sind eine zu schwache Heizung in PKW mit Luxuspaket inklusive Klimaanlage und ein gestörter Geradeauslauf: OGH 21.7.2005, ecolex 2006/5 = (zu beiden Entscheidungen) JAP 2005/ 2006, 120 (Anm Schopper); OGH 28.9.2005, 7 Ob 194/05p, ZVR 2006/91 (Anm Kathrein, L. Bauer); ebenso nicht geringfügig ist der Defekt der Heizung eines Einfamilienhauses, die nur einen Raum beheizt: OGH 12.7.2006, ecolex 2006/422 (Anm B. Jud).
P. Bydlinski in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) § 932 Rz 19 mwN.
Ein Minderwert von 20% kann uE wohl nicht mehr „geringfügig“ sein; P. Bydlinski in Koziol/ P. Bydlinski/ Bollenberger (Hrsg), ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) § 932 Rz 19, spricht von einem Viertel.
OGH 15.2.2006, JBl 2006, 585 mwN; OGH 27.11.2007, 10 Ob 108/07s (Oldtimer-Cabrio).
OGH 15.2.2006, JBl 2006, 585; OGH 13.7.2007, VRInfo 2007 H 9, 4; OGH 27.11.2007, 10 Ob 108/07s. 165 OGH 3.11.2005, JBl 2006, 458; OGH 12.7.2006, ecolex 2006/422 (Anm B. Jud).
OGH 20.12.2005, JBl 2006, 518 (Anm P. Bydlinski) = ecolex 2006/311 (Anm B. Jud); vgl auch OGH 3.11.2005, JBl 2006, 458.
BGH, Vorlagebeschluss vom 16.8.2006, VIII ZR 200/05, NJW 2006, 3200 (Anm S. Lorenz). Vgl dazu auch B. Jud, Vorabentscheidungsersuchen im Gewährleistungsrecht, ecolex 2006, 1047.
B. Jud, Vorteilsausgleich im Gewährleistungsrecht, JBl 2000, 2; Fenyves, Vorteilsausgleichung im Gewährleistungsrecht? JBl 1999, 2; P. Bydlinski in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar, 2. Aufl (2007) § 932 Rz 13: alle mwN.
OGH 17.2.1082, 1 Ob 734/81; OGH 29.4.1982, 7 Ob 586/82; OGH 29.1.2003, 3 Ob 91/02g; zur hL siehe die Nachweise in der vorigen FN; aA Kurschel, Gewährleistung beim Werkvertrag (1989) 74 f; Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung (1994) 17 (Vorteilsberücksichtigung wenn Schadenersatz statt Austausch begehrt wird); ebenso für Schadenersatzanspruch: OGH 24.11.1998, 5 Ob 280/98g; OGH 20.4.2006, 5 Ob 292/05k.
OGH 16.2.2006, EvBl 2006/111 = ZVR 2006/155 (Kathrein) = ZAK 2006/238 mit Besprechungsaufsatz von P. Bydlinski, ZAK 2007, 6.
OGH 16.2.2006, 6 Ob 272/05a.
Zu den einschlägigen Kommissionsmitteilungen und zum EG-Netzwerkprojekt CoPECL siehe oben Kapitel 2, Punkt (6) der EG-Rechtsentwicklung; vgl weiters die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament v 24.2.2007 zur Anwendung der RiL 1999/44/EG, KOM(2007) 210 final. Darin nimmt die Kommission auch zur Zweckmäßigkeit der Einführung einer unmittelbaren Produzentenhaftung Stellung.
Zur Benennungsfrist siehe OGH 27.5.2004, 6 Ob 272/03y; OGH 8.3.2007, 2 Ob 249/05i; zum Inhalt der Benennung siehe: OGH 21.12.2004, 5 Ob 217/04d.
Zur Qualifikation einer gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft als „Unternehmer“ iSv § 2 PHG siehe OGH 22.2.2005, 1 Ob 8/05s.
Zum Lohnfortzahlungsschaden (verlagerter Schaden, Drittschadensliquidation) in Folge einer Körperverletzung bei Haftung nach dem PHG siehe OGH 17.2.2005, 8 Ob 118/ 04t.
Siehe OGH 3.2.1994, KRES 4/15 = JBl 1994, 477: Ein defekter hinter dem Motor gelegener Wasserschlauch führt zu einem Motorschaden an einem gekauften Neuwagen. Der Käufer klagt den inländischen Importeur auf Ersatz der Schäden, die am PKW entstanden sind. Was ist das Produkt iSv § 1 Abs 1 PHG, an welchem der Schaden ja nicht ersetzt wird: der Wasserschlauch (defektes Teilprodukt) oder der PKW (Gesamtprodukt)? Wenn man von der Haftung des Teilherstellers für das fehlerhafte Teilprodukt ausgeht und daran auch die Importeurshaftung hängt, dann ist der Motor/PKW eine vom „Produkt“ verschiedene Sache. Der OGH geht davon aus, dass gegenüber dem Importeur das „Produkt“ iSv § 1 Abs 1 PHG immer das Gesamtprodukt sei, weil ja vom Importeur das Gesamtprodukt erworben werde. Gegenüber dem Importeur besteht daher kein Ersatzanspruch für den Schaden am PKW. Der Teilhersteller, der hier aber nicht geklagt wurde, würde laut OGH hingegen auch für den Schaden außerhalb des Teilprodukts (Motor/PKW) haften. Der deutsche BGH vertritt die gegenteilige Ansicht und geht in jedem Fall davon aus, dass das fehlerhafte Teilprodukt allein maßgeblich ist.
Siehe dazu auch Linder, Produktbeobachtung, Rückruf und Versicherungsschutz, wbl 2004, 449. Nach dem PHG muss das Produkt nur im Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen (§ 8 Z 2 PHG). Wenn sich das Produkt erst durch nachträgliche Forschungen als gefährlich erweist, könnte allerdings eine Verschuldenshaftung nach den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, nach einem Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB (§ § 6, 8 ProduktsicherheitsG) oder (gegenüber dem Käufer, nicht gegenüber dem innocent bystander!) aufgrund Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter bestehen.
Laut OGH (1.10.2003, 7 Ob 125/03p [Mineralwasserflasche]; 19.2.2004, 6 Ob 7/03b [Kindersekt]; 17.3.2004, 9 Ob 109/03z [Schaukel]; 27.5.2004, 6 Ob 272/03y [Fahrrad]; 29.10. 2004, 5 Ob 108/04z [Lötlampe]) besteht keine Warnpflicht des Herstellers, wenn die Gefahr genach der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar ist. Zur Feststellung der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine Warnpflicht ergibt sich nur, wenn ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers/Verwenders vorliegt. Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten sind nach der am wenigsten informierten und damit der am meisten gefährdeten Benutzergruppe auszurichten (OGH 23.9.2004, 6 Ob 73/04k [Brillengläser]; 27.5.2004, 6 Ob 272/03y [Fahrrad]; OGH 1.10.2003, 7 Ob 201/03i [Trockentauchanzüge]). Der Produkthersteller muss nicht damit rechnen, dass der Benutzer selbst Manipulationen an in eine Gelenkprothese eingebauten Teilen vornimmt, und daher auch nicht davor warnen (OGH 15.1.2004, 2 Ob 311/03d). Zur Explosion einer Limonadenflasche in nicht gekühlten Geschäftsräumlichkeiten des Händlers siehe auch: BGH 31.10.2006, VI ZR 223/05 (Keine Pflichtverletzung des Händlers, aber Haftung des Produzenten wegen Mikrorissen in der Flasche).
Der OGH 21.6.2007, 6 Ob 162/05z, bejaht dies und schließt sich damit der hM in der Literatur an.
Zum Begriff des sog „Assembler“ siehe OGH 23.11.2006, 8 Ob 136/06t: Assembler ist, wer nur vorgefertigte Teile zusammenbaut. Dieser haftet auch nach dem PHG, und zwar unabhängig davon, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder nach Angaben des Verkäufers erfolgte. Zu Teil-und Endprodukt siehe weiters: OGH 11.9.2003, 6 Ob 317/02i. Zum Regress zwischen einzelnen Haftenden nach § 12 PHG siehe OGH 25.5.2004, 4 Ob 94/04h; sowie OGH 19.10.2006, 2 Ob 78/06v, zur Frage des vertraglichen Ausschlusses von Regressansprüchen in der Vertriebskette.
Diese Beispiele stammen aus Welser/ Rabl, Produkthaftungsgesetz, 2. Aufl (2004) 20.
Siehe auch OGH 22.2.2005, 1 Ob 8/05s: Auch eine gemeinnützige Bau-, Wohn-und Siedlungsgenossenschaft fällt unter den Unternehmerbegriff von § 2 PHG.
Zur gemeinschaftsrechtswidrigen Haftung des Lieferanten oder Zwischenhändlers gegenüber dem Geschädigten, die über das in der RiL Vorgeschriebene hinausgeht, siehe auch das Vertragsverletzungsverfahren EuGH 5.7.2007, Rs C-327/05 Kommission./. Dänemark, ABl Nr C 199.
Zur Beweislast der Klägerin im Produkthaftungsprozess siehe auch OGH 10.2.2004, 1 Ob 72/03z.
RiL 97/5/EG v 27.1.1997 über grenzüberschreitende Überweisungen, ABl/EG 1997 Nr L 43/25.
Gem Art 4 Z 23 Zahlungsdienste-RiL ist „’ Zahlungsinstrument ‘jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das bzw der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.“
RiL 2000/31/EG v 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl/EG 2000 Nr L 178/1.
Fraiss, Verstoß gegen § 5 Abs 1 ECG wettbewerbswidrig? RdW 2004, 199; Simon, Ist ein Verstoß gegen die Informationspflichten in § 5 ECG UWG-widrig? RdW 2004, 135.
Zur Preisangabe im Einzelnen siehe BGH 4.10.2007, CR 2008, 108 (nach deutscher Umsetzungs-Rechtslage).
Das Herkunftslandprinzip gilt auch bereits in der Fernseh-RiL 89/552/EWG v 3.10. 1989, ABl/EG 1989 Nr L 298/23. Für die Übertragbarkeit des Herkunftslandprinzips auf den Privatrundfunk im Wege der Analogie zu Fernsehen und E-Commerce siehe OGH 4.5.2004, 4 Ob 82/04v.
Reine juristische Beratungstätigkeit fällt laut OGH (21.11.2006, 4 Ob 62/06f, go-limited. de) nicht unter diese Ausnahme. Der OGH meint, dass auch Vertretungstätigkeit vor einer Art Firmenbuchgericht (Company Register in Großbritannien) nicht unter die Ausnahme des § 21 Z 10 ECG falle, weil das Firmenbuchgericht nach der Rsp des EuGH eine Verwaltungsbehörde sei. Er übersieht freilich, dass § 21 Z 10 ECG auch Verwaltungsbehörden umfasst. Werbung und Beratung im Internet über die Vertretungstätigkeit (vor Gericht oder Behörde) dürfte also unter das Herkunftslandprinzip und nicht unter die Ausnahme fallen, die Vertretungstätigkeit selbst unterfällt der Ausnahme des § 21 Z 10 ECG, aber auch der Z 14, sofern diese Vertretung nicht elektronisch über das Internet erfolgen kann.
OGH 11.12.2003, 6 Ob 274/03t.
Urheberrechte: RiL 2000/31/EG über den Schutz des geistigen Eigentums in der Informationsgesellschaft (insbes Urheberrecht), ABl 2000 L 178/1; RiL 2001/29/EG Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ABl 2001 L 167/10; RiL 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, ABl 2004 L 157/45; Datenschutz: RiL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl/EG 1995 Nr L 281/31; RiL 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl/EG 2002 Nr L 201/37.
OLG Wien 25.6.2003, MR 2003, 306.
OGH 11.12.2003, 6 Ob 274/03t.
Siehe ebenso OGH 19.2.2004, 6 Ob 190/03i.
OGH 6.7.2004, 4 Ob 66/04f.
Siehe ebenso OGH 8.11.2005, 4 Ob 159/05v, pornotreff.at II.
Der OGH berief sich dabei nicht auf die Haftungsbeschränkungen des § 16 Abs 1 ECG (obwohl auch die zum gleichen Ergebnis geführt hätten). Er begründete dies damit, dass unter den genannten Umständen bereits eine Mithaftung des Host-Providers als Beitragstäter (bewusste Förderung des Haupttäters) nach UWG etc ausscheide, weshalb es einer Haftungsbeschränkung nach ECG gar nicht mehr bedürfe.
OGH 19.12.2006, 4 Ob 229/06i.
Siehe auch OGH 13.9.2000, 4 Ob 166/00s: fpo.at I; OGH 12.9.2001, 4 Ob 176/01p: fpo.at II.
OGH 21.12.2006, 6 Ob 178/04a.
ZB Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB, § § 1 ff UWG.
OGH 19.12.2005, 4 Ob 194/05s (4 Ob 195/05p).
Strasser, § 14 ECG — Paradies auf Erden für Napster & Co? ecolex 2002, 241.
Strasser, § 14 ECG — Paradies auf Erden für Napster & Co? ecolex 2002, 241.
OGH 19.12.2000, 4 Ob 225/00t; OGH 19.12.2000, 4 Ob 274/00y: jobmonitor.com.
Ebenso OGH 13.2.2001, 4 Ob 30/01t: ebenfalls jobmonitor.com.
OGH 18.8.2004, 4 Ob 122/04a.
OGH 19.12.2006, 4 Ob 229/06i: 5htp.at; OGH 13.9.2000, 4 Ob 166/00s: fpo.at I; 4 Ob 176/01p: fpo.at II.
Der OGH verweist in diesem Zusammenhang auch auf OGH 6.7.2004, 4 Ob 66/04s: Megasex.
Trotz Unanwendbarkeit des ECG auch hier ist dies genau der in den § § 16 und 17 ECG festgelegte Standard.
KOM (2004) 2 endg, ABl 2004 C 98/35.
KOM (2006) 160 endg, ABl/EG 2006 Nr C 151/17.
Korte, Was bleibt vom herkömmlichen Verständnis der Dienstleistungsfreiheit? EWS 2007, 246 (251).
Das Fehlen des Schutzes von kulturpolitischen Zielsetzungen (etwa der Schutz des nationales Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert) könnte dadurch kompensiert sein, dass die Dienstleistungs-RiL gem ihres Art 1 Abs 4 nicht die (gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen) Maßnahmen berührt, die die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus schützen oder fördern sollen.
Vgl Erwägungsgrund 17.
Siehe dazu Kampf, EU-Dienstleistungsrichtlinie und Kollisionsrecht, IPRax 2008, 101 ff.
Vgl Erwägungsgrund 52.
Vgl Erwägungsgrund 94.
Für weitere Beispiele siehe Erwägungsgrund 95.
Siehe dazu Kapitel 7 unten.
Für die Verwirklichung des „One-Stop-Shop“-Prinzips im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere durch die AVG-Novelle 1998) siehe Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 2001 (2002) 19 ff; Oberndorfer, Österreichische Verwaltungslehre, 2. Aufl (2006) 96 f.
Für eine sehr informative Zusammenfassung der Leitsätze des EuGH zur Abgrenzung von Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit siehe Erwägungsgrund 77 der RiL.
BGBl I 2008/15; Inkrafttreten: 10.1.2008.
EuRAG 2000 geändert durch das BerufsrechtsänderungsG, BGBl I 2008/111; Inkrafttreten: 1.1.2008.
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(2008). Die EG-Richtlinien und ihre Umsetzung in Österreich. In: Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-78143-2_4
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