Auszug
Schuld ist Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Normalerweise steht der Schuldvorwurf bei zurechnungsfähigen Tätern, die bewusst (oder in vorwerfbarer Unkenntnis) gegen das Recht verstoßen haben, fest. Ausnahmsweise kann es aber besondere Situationen geben, in denen jemandem trotz Schuldfähigkeit und Unrechtsbewusstseins aus dem tatbestandsmäßigen Unrecht kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er bei der Begehung der Tat unter einem so starken psychischen Druck gestanden ist, dass ihm ein rechtmäßiges Verhalten nicht Zugemutet werden konnte.
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Siehe bei Kap 2 und 21. E. Steininger, Der Putativnotwehrexzess, ÖJZ 1986, 747.
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(2008). Besondere Entschuldigungsgründe. In: Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-74424-6_24
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