Auszug
Um einen Menschen für eine Tat bestrafen zu können, genügt es nicht, dieses Verhalten am Maß stab der Rechtsnormen zu messen und als verboten (rechtswidrig) zu bezeichnen. Die sozialethische Verurteilung, die mit der besonderen Rechtsfolge Strafe verbunden ist, darf den Menschen nur dann treffen, wenn ihm sein Fehlverhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann. Zweite Stufe der Zurechnung ist daher die persönliche Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens, die man Schuld nennt (vgl schon oben im 2/23 ff).
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Siehe die Literaturangaben zum 2. Kap (insbes Burgstaller, Strafzumessungsrecht; Nowakowski; Platzgummer; Zipf).
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(2008). Grundlagen und Aufbau des Schuldbegriffs. In: Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-74424-6_21
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