Auszug
Der objektive (äußere) Tatbestand eines Delikts umfasst alle Tatmerkmale, die Außerhalb des seelischen Bereichs des Täters gelegen sind und den generellen Unwertgehalt der Tat betreffen. Dazu gehÖren alle im Gesetz angeführten äußeren Tatmerkmale, soweit die Auslegung nicht ausnahmsweise ergibt, dass das Merkmal das Unrecht der Tat nicht berührt, sondern nur eine gesetzliche Vermutung über die Schuld des Täters darstellt (objektiviertes Schuldmerkmal) oder bloß eine zusätzliche Voraussetzung der Strafbarkeit beschreibt (vgl oben 10/29 f).
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(2008). Der objektive Tatbestand (das Tatbild) des Vorsatzdelikts. In: Österreichisches Strafrecht Allgemeiner Teil I. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-74424-6_11
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