Auszug
Der Tatbestand der Monopolhehlerei ist wie der Tatbestand der Abgabenhehlerei konzipiert (siehe ausführlich Rz 1303):
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Das Wesen der Monopolhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes.
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Ein Dauerdelikt liegt nur insoweit vor, als es sich bei der Tathandlung um einen fortdauernden Verschleierungseffekt handelt.
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Die Monopolhehlerei ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dh durch bloßes Unterlassen kann das Delikt nicht begangen werden.
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§ 46 unterscheidet zwischen eigennütziger (§ 46 Abs 1 lit a) und fremdnütziger (§ 46 Abs 1 lit b) Monopolhehlerei und pönalisiert in § 46 Abs 3 die fahrlässige Begehungsform.
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Als Täter der Monopolhehlerei kommt jeder in Betracht außer dem Vortäter selbst. Subjekt der Monopolhehlerei kann immer nur eine vom Vortäter verschiedene Person sein.
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Die Tathandlungen der Monopolhehlerei sind mit denen der Abgabenhehlerei ident.
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(2008). Monopolhehlerei (§ 46). In: Österreichisches Finanzstrafrecht. Springers Handbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-73910-5_14
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