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Part of the book series: Springers Handbücher der Rechtswissenschaft ((HANDB))

  • 618 Accesses

Auszug

Der Tatbestand der Monopolhehlerei ist wie der Tatbestand der Abgabenhehlerei konzipiert (siehe ausführlich Rz 1303):

  • Das Wesen der Monopolhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes.

  • Ein Dauerdelikt liegt nur insoweit vor, als es sich bei der Tathandlung um einen fortdauernden Verschleierungseffekt handelt.

  • Die Monopolhehlerei ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dh durch bloßes Unterlassen kann das Delikt nicht begangen werden.

  • § 46 unterscheidet zwischen eigennütziger (§ 46 Abs 1 lit a) und fremdnütziger (§ 46 Abs 1 lit b) Monopolhehlerei und pönalisiert in § 46 Abs 3 die fahrlässige Begehungsform.

  • Als Täter der Monopolhehlerei kommt jeder in Betracht außer dem Vortäter selbst. Subjekt der Monopolhehlerei kann immer nur eine vom Vortäter verschiedene Person sein.

  • Die Tathandlungen der Monopolhehlerei sind mit denen der Abgabenhehlerei ident.

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© 2008 Springer-Verlag/Wien

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(2008). Monopolhehlerei (§ 46). In: Österreichisches Finanzstrafrecht. Springers Handbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-73910-5_14

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