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Auszug

Die Verfassung Polens ist seit 1997 in Kraft, nachdem seit dem Jahr 1992 eine provisorische Verfassung gegolten hatte (Verfassung der Republik Polen vom 2.4.1997, in Folge Vfg). Sie erklärt Polen zur demokratischen Republik (Art 1, Art 2 Vfg). Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik (Art 126 Vfg). Er wird vom Volk in unmittelbaren Wahlen für höchstens zwei Amts-zeiten von fünf Jahren gewählt (Art 127 Vfg) und hat weitreichende Befug-nisse. Dazu zählen insbesondere eine Gesetzesinitiative sowie die Möglich-keit, Gesetze vor der Unterzeichnung an das Parlament zurückverweisen oder vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (Art 118, 122 Vfg). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Sejm mit 460 Abgeordneten und dem Senat mit 100 Senatoren, die zwar ebenfalls für vier Jahre, aber im Ge-gensatz zu den Abgeordneten nicht nach dem Verhältniswahlrecht, sondern nach dem Mehrheitswahlrecht, gewählt werden (Art 95ff Vfg). Dem Sejm kommen stärkere Befugnisse zu; insbesondere übt er die Kontrolle über den Ministerrat aus (Art 95/2 Vfg). Der Senat hat im Gesetzgebungsprozess zwar ein Vetorecht, sofern der Senat Beschlüsse des Sejm nicht binnen dreißig Tagen ablehnt, gelten diese jedoch als angenommen (Art 120f Vfg). Aus ihrer Mitte wählen die Abgeordneten den Sejmmarschall, dem die Funktionen des Parlamentspräsidenten zukommen (Art 110 Vfg). Als Rechnungshof untersteht die Oberste Kontrollkammer, das höchste Organ der staatlichen Kontrolle, dem Sejm.

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  • Jaster Georg, Der polnische Beauftragte für Bürgerrechte: eine Institution zum Schutz der Grundrechte im Übergang vom realen Sozialismus zum bürgerlichen Rechtsstaat, Nomos, Baden-Baden 1994.

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Stern, J. (2008). Polen. In: Kucsko-Stadlmayer, G. (eds) Europäische Ombudsman-Institutionen. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-72841-3_42

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