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Part of the book series: Springer Praxis & Recht ((PRAXIS,RECHT))

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Auszug

Inkorporation bedeutet Einverleibung einer kirchlichen juristischen Person, z.B. eines Benefiziums, in eine andere kirchliche juristische Person.372 Der Hauptanwendungsfall ist die Einverleibung eines Pfarrbenefiziums in ein Kloster oder in ein Kapitel oder Stift. Bezieht sich die Einverleibung nur auf die Pfründe (so, dass dem Inkorporationsträger der Fruchtbezug der Pfründe zusteht, er aber im Gegenzug verpflichtet ist, für den Lebensunterhalt des Amtsträgers aufzukommen), so spricht man von Halbinkorporation (incorporatio semiplena).

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Literatur

  1. Schmitz, Inkorporation; Sebott, Inkorporation. Davon zu unterscheiden ist die Begriffsverwendung im Ordensrecht. Hier bezeichnet incorporatio einerseits die Eingliederung des einzelnen Ordensmitgliedes aufgrund der Profess in das Institut (vgl. cc. 587 § 1, 654, 723 § 2, 735 § 1 CIC). Andererseits gibt es im Bereich der Orden das Rechtsinstitut der Inkorporation in dem Sinne, dass eine ordensrechtliche juristische Person einer anderen derart inkorporiert wird, dass der Obere des inkorporierenden Rechtsträgers auch Oberer des inkorporierten ist. Diese eigenartige Konstruktion liegt z.B. beim Deutschen Orden vor. Die Deutschordensschwestern sind eine eigene Ordensgemeinschaft (als Kongregation päpstlichen Rechts), sind aber gleichwohl dem Deutschen Orden (einem Orden der Regularkanoniker) inkorporiert; der im Rang eines Abtes stehende Hochmeister ist zugleich Supremus Moderator der Schwestern: Regeln und Statuten des Deutschen Ordens. Das Ordensbuch, Wien, 22001, 18.

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  2. Heimerl/ Pree, HdbVermR 473–480 (Rz 5/569–598): hier abgedruckt auch die Handreichung der ÖBK zur einvernehmlichen Auflösung eines Inkorporationsverhältnisses (Exkorporation): ABl ÖBK Nr. 7, 1992, S. 7, Pkt. 5, wo auch das Formular eines Mustervertrages wiedergegeben ist. Eine solche Vereinbarung ist ein alienationsähnliches Rechtsgeschäft, so dass beide Seiten, Diözese und Orden, die Alienationsbestimmungen zu beachten haben.

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  3. Vgl. Primetshofer, Vermögensrechtliche Vertretung.

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  4. Heimerl/ Pree, HdbVermR Rz 5/592–594 und 496–500.

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  5. Primetshofer, Klosterpfarrkirche; Heimerl/Pree, HdbVermR 480 f. (Rz 5/599–602).

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  6. Für Österreich: Heimerl/ Pree, HdbVermR 438–473 (Rz 5/385–568); KALB, Patronat: LexKR 730–735; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 503–505 sowie 536—540 (Lit.); Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 599–623. Für Deutschland: Albrecht, Patronatswesen; Böttcher, Baulast an Kirchengebäuden; ALBRECHT, Patronat III. Staatl.; Böttcher, Baulast I. Allg.; Pree, Baulast III. Kath.

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  7. Vgl. Melichar, Patronatsrecht; Schnizer, Ein Richtungswechsel in der Patronatsjudikatur.

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  8. Vgl. ÖAKR 23 (1972) 107; Primetshofer, Die Beendigung der Privatpatronate durch Verzicht des Patrons.

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  9. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 505.

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  10. ÖAKR 38 (1989) 517–520.

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  11. Heimerl/ Pree, HdbVermR 466 (Rz 5/530).

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  12. Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht 272.

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  13. Vgl. Schmitz, Veränderung der Pfarreienstruktur.

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  14. Diese Bestimmung schützt das Recht auf Gehör und bildet ein Kriterium für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aktes in den Verfahren vor der Ap. Signatur. Die Umschreibung des Kreises derer, die angehört werden sollen, ist in weitem Sinne auszulegen: nicht nur potentiell geschädigte, sondern alle in irgendeiner Weise durch den geplanten Akt betroffene bzw. durch das Verfahren berührte Personen: Canosa, I principi e le fasi del procedimento amministrativo nel diritto canonico 572 f. So sind z.B. jedenfalls Präsentationsberechtigte, Stifter und Spender anzuhören.

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  15. Von diesen Formen strikt zu unterscheiden sind Zusammenschlüsse von Pfarreien, welche ihre Rechtspersönlichkeit und ihr Vermögen unberührt lassen und ausschließlich pastoral motiviert sind, wie insbes. der Pfarrverband und die Pastoralverbünde (wie etwa im Eb. Paderborn): vgl. Bauschke, Kirchenvorstand 203–233.

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  16. So lässt das BayStiftG „Umwandlungen“ von Stiftungen (darunter fallen auch die Zusammenlegungen der vorhin genannten Art) nur unter den Voraussetzungen des § 87 I BGB (Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks oder Gemeinwohlgefährdung) zu. Dies führt dazu, dass bei pfarrlichen Stiftungen, bei denen die Voraussetzungen des § 87 I BGB in aller Regel nie vorliegen, eine Zusammenlegung aus kirchenspezifischen, z.B. seelsorgerlichen Gründen ausgeschlossen ist. Schmitz, Veränderungen der Pfarreienstruktur (438–442 und 453) kommt für die bayerischen (Erz-) Diözesen zum Ergebnis, dass „wegen der derzeit noch restriktiven Interpretation der stiftungsrechtlichen Normen durch die zuständigen Stellen die Möglichkeit der Zusammenlegung von Kirchenstiftungen zu einer neuen einheitlichen Kirchenstiftung verschlossen und nur der Weg über die Zusammenarbeit rechtlich bestehen bleibender Kirchenstiftungen oder die Umwandlung von Pfarrkirchenstiftungen in Filialkirchenstiftungen und deren Zuweisung an eine Pfarrkirchenstiftung möglich“ ist (453). Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in einer uE verfassungsrechtlich unzulässigen Weise beschnitten: vgl. Art. 140 GG iVm Art. 137 III und 138 II WRV; Art. 142 III iVm Art. 146 BayVerf. Die angesprochene Regelung des BayStiftG ist nur bei echten Stiftungen im Interesse der Wahrung des Stifterwillens legitim und angebracht, nicht aber bei anstaltlichen Stiftungen wie den pfarrlichen.

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  17. Meller, Änderungen 18.

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  18. Der Titel der Kirche wird bei der Kirchweihe verbindlich festgelegt und kann nach erfolgter Dedikation nur mehr aus schwerwiegenden Gründen durch ein Indult des Ap. Stuhles geändert werden (c. 1218 CIC; Notificatio de titulo Ecclesiae der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentendisziplin v. 10.2.1999: Notitiae 35 (1999) 158 f., Nrn. 5 und 6). Im Falle der fusio und der unio behalten daher die Kirchen ihren Titel bei. Der Name der Pfarrei hat zumeist dem Titel der Pfarrkirche zu entsprechen (Notificatio, Nr. 7); im Falle der Zusammenlegung von Pfarreien ist es gestattet, der neuen Pfarrei einen eigenen, vom Titel der Pfarrkirche verschiedenen Namen zu geben (Notificatio, Nr. 12), wofür der Ap. Stuhl nicht angegangen werden muss. Einen Patron der Pfarrei muss es nicht zwingend geben. Außerdem muss er keineswegs mit dem Titel der Pfarrkirche übereinstimmen. Die Wahl des Patrons (durch Klerus und Gläubige) und die Approbation (durch den Diözesanbischof) bedürfen der Bestätigung durch die Gottesdienstkongregation: Notificatio, Nr. 9f.; Normae circa patronos constituendos der Gottesdienstkongregation: AAS 65 (1973) 276–279, Nr. 4–10. Ein Verfahren zur Abschaffung eines Patrons ist nicht vorgesehen. Mit der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, wie sie mit der Aufhebung einer Pfarrei einhergehen, hat es sein Bewenden (vgl. Normae, Nr. 15).

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  19. Meller, Änderungen 19.

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  20. Meller, Änderungen 18.

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  21. Vgl. z.B. Art. 4 III BayStiftG; § 6 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Änderung katholischer Kirchengemeinden v. 1.11.1960; GV NW 1960, S. 426, abgedruckt auch: KABl Essen 1960, 287 f.; Meller, Änderungen 19; Schmitz, Veränderungen der Pfarreienstruktur 436–438. In Österreich: Hinterlegung der Errichtungsurkunde gem. Art. II öst Konkordat 1933/34.

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  22. Meller, Änderungen 20; vgl. LG Fulda, Beschluss 28.10.1982 — 2 T 145/82: KirchE 20 (1987) 172–174.

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  23. Gem. § 24 kann der Verband ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben wie die Versorgung der Gemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen und mit Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Leistungen übernehmen. Er kann Gebühren festsetzen, Steuern erheben und Anleihen aufnehmen. Vgl. Bauschke, Kirchenvorstand 84–87.

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  24. Primetshofer, Rechtsnachfolge (passim).

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  25. Dazu: Primetshofer, Ordensrecht 48–51.

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  26. Vgl. Reichert, Handbuch Rz 721 f.; vgl. B.VI.2.d.

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  27. Zu diesen Möglichkeiten besonders im Hinblick auf das öst staatliche Recht ausführlicher: Kuhn, Rechtliche Aspekte (passim).

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  28. Zwar hat die Zusammenlegung von Provinzen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtspersönlichkeit der Ausgliederung, aber je nach Rechtsform der Ausgliederung kann eine geänderte Bezeichnung einer Provinz nach Gesellschaftsrecht eine Anpassung einer Eintragung erforderlich machen (z.B. neuer Name eines Gesellschafters); außerdem ist darauf zu achten, dass auch nach der Provinzzusammenlegung die Zuordnung der Ausgliederung zu der jeweils richtigen Gliederungseinheit des Ordensverbandes gegeben ist und die Wahrnehmung der Rechte der ausgegliederten Rechtsträger der passenden Ebene im Ordensverband zugeordnet bleibt und von geeigneten Personen ausgeübt wird. Zu den wichtigsten zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Konsequenzen der Zusammenlegung, vornehmlich aus dem Blickpunkt des öst Rechts: Kuhn, Rechtliche Aspekte 47–51.

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  29. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 500; Kuhn, Rechtliche Aspekte 46; Primetshofer, Rechtsnachfolge 549.

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  30. Primetshofer, Rechtsnachfolge 549 f.

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  31. Vgl. Kuhn, Rechtliche Aspekte 46.

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  32. Amtlicher Leitsatz des Beschlusses des BVerfG v. 13.12.1983, BVerfGE 66, 1, auch: ZevKR 29 (1984) 481–486; NJW 1984, 2401–2403; KirchE 21 (1988) 307–316; vgl. AG Potsdam, Beschluss v. 1.8.2001–35 IN 538/01 (KirchE 39, 2005, 260 f.).

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  33. Vgl. Jeand’Heur/ Korioth, Staatskirchenrecht 134.

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  34. Vgl. Meyer, Die Vermögensverwaltung und das Stiftungsrecht im Bereich der evangelischen Kirche: HdbStKR I 917.

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  35. Vgl. Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht. Konkurs und Ausgleich, Wien-New York 21983, 75 f.

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  36. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 442.

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(2007). Spezialprobleme. In: Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung. Springer Praxis & Recht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-71349-5_3

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