Auszug
Vermögen kirchlicher Rechtsträger jedweder Art (bona Ecclesiae temporalia)1 ist durch zwei Wesensmerkmale bestimmt: durch die Eigenschaft, Vermögen im rechtlichen Sinne zu sein, und durch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer kirchlichen juristischen Person, welche diese Vermögenswerte rechtmäßig erworben hat, sei sie eine private oder öffentliche kirchliche juristische Person (vgl. cc. 1254–1256 CIC).
Der Ausdruck „bona Ecclesiae temporalia“ ist kein terminus technicus wie der legaldefinierte Begriff „bona ecclesiastica“. Er dient als Oberbegriff für das Vermögen jedweder Art kirchlicher juristischer Personen, findet sich im Titel des V. Buches des CIC und ist in den ersten drei cc. des Liber V, d.h. in cc. 1254–1256 CIC, vorausgesetzt.
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Literatur
Eigentum als Recht im subjektiven Sinn bedeutet ein (prinzipiell) unbeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache, d.h. die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden anderen davon auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 354 ABGB; 903 BGB). Im Interesse des Gemeinwohls unterliegt das Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Ausübung allerdings mannigfachen Beschränkungen (Sozialbindungen, vgl. Art. 14 II und III GG). Vgl. Koziol/ Welser, Grundriß I 251 ff. (Kletečka); Palandt vor § 903 Rz 1–55 sowie § 903 Rz 1–43 (Bassenge); Münchener Kommentar VI 573–586 (Quack); O. Kimminich u.a., Art. Eigentum: StLex7 II Sp 161–177. Zum Eigentumsbegriff im kanonischen Recht: Lombardía, La propiedad; Pree, Eigentum.
Das kanonische Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffes Sache, sieht man vom Begriff der „Heiligen Sachen“ (res sacrae, c. 1171 und cc. 1205–1243 CIC betreffend die loca sacra) und von dem der res pretiosae (kostbare Sachen, c. 1292 § 2 CIC) ab. Für letztere gelten Sonderbestimmungen im Hinblick auf ihren besonderen Charakter (Verkehrsbeschränkungen, Schutzbestimmungen, z.B. cc. 1269 f. CIC). Vgl. Heimerl/ Pree, HdbVermR 594–660 (Rz 5/1094–1425); Schouppe, Diritto Patrimoniale 44–51; May, Heilige Sachen; Feliciani, Beni culturali. Zufolge § 285 ABGB ist Sache alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient. Im Unterschied dazu beschr Labkt § 90 BGB den Begriff der Sache auf die körperlichen Gegenstände, so dass z.B. Elektrizität, Computerdateien und-programme nach deutschem Zivilrecht nicht unter den Sachbegriff fallen. Tiere sind nach § 285 a ABGB (entsprechend § 90 a BGB) zwar keine Sachen, es werden aber die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere angewendet, soweit keine abweichenden Regelungen bestehen. Auf den zivilrechtlichen Sachbegriff der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung ist uE immer dann zurückzugreifen, wenn es um Rechtsgeschäfte über kirchliche Vermögenswerte geht, für die c. 1290 CIC auf das Zivilrecht verweist. Denn die durch diesen Verweis in das Kirchenrecht rezipierten Vorschriften sind im Sinne ihrer Herkunfts-Rechtsordnung zu interpretieren.
Pree, Independenter a civili potestate (c. 1254 § 1 CIC).
Heimerl/ Pree, HdbVermR 57 (Rz 1/26); Schouppe, Diritto Patrimoniale 13.
Der CCEO weicht in seiner Begriffsbestimmung des Kirchengutes (bona ecclesiastica) nicht unerheblich vom CIC ab. Zufolge c. 1009 § 2 CCEO sind als Kirchengut alle zeitlichen Güter anzusprechen, die (kirchlichen) juristischen Personen schlechthin gehören, zumal der CCEO nicht zwischen öffentlichen und privaten juristischen Personen unterscheidet. Der CIC verwendet keinen eigenen Terminus für das Vermögen privater kirchlicher juristischer Personen. Dieses nimmt eine Zwischenstellung ein zwischen Kirchenvermögen einerseits und Privatvermögen andererseits. Man könnte es als kirchliches Privatvermögen bezeichnen. Vgl. Pree, Grundfragen 1053.
Vgl. für Deutschland grundlegend den Beschluss des BVerfG v. 11.10.1977, BVerfGE 46, 73 ff. (Fall Goch), demzufolge die Freiheit zur selbstständigen Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der Kirche nicht nur der organisierten Kirche und deren rechtlich selbstständigen Teilen, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform zukommt, „wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen“ (abgedruckt auch: Kirche 16, 1982, 189–199, hier: 189 f.; vgl. hierzu m.w.N.: Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht 173–177. Zu den kirchlichen Zwecken ausgegliederter Rechtsträger im Steuerrecht für Österreich vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 429–432.
Ein bloß der Vermögensanlage dienender Aktienerwerb wäre von vornherein erlaubt. Primetshofer, Ordensrecht 238.
Primetshofer, Il valore giuridico del diritto proprio negli IVC e le SVA 175.
Pontificio Consiglio per i testi legislativi, Responsabilità canonica del Vescovo diocesano 826 f.
BayVGH, Urteil v. 4.10.1995-7 B 94.593: „Über die gesetzliche Regelung der Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger hinaus besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund staatlichen Rechts kein weitergehender Anspruch der Ordensangehörigen auf Entschädigung für die im Orden geleisteten Dienste, insbesondere nicht in Form einer weiteren Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungskasse. Die gesetzlichen Vorschriften über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensangehöriger verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht“ (Amtlicher Leitsatz): KirchE 33 (1998) 358–366. Kein staatlicher Rechtsweg für Vergütungsanspruch eines exklaustrierten (jedoch nicht säkularisierten) Ordenspriesters aus der Übertragung priesterlicher Aufgaben, wenn die Aufgabenübertragung aufgrund innerkirchlicher Maßnahmen erfolgte: BAG, Urteil v. 7.2.1999-5 AZR 84/89 (KirchE 28 (1996) 14–17).
Vgl. § 1923 BGB; Palandt § 1923 Rz 1.
Palandt, vor § 611 Rz 13; vgl. auch Listl, Ordensgemeinschaften; Meier, Rechtswirkungen; Menges, Vermögensrechtliche Auswirkungen.
Menges, Sozialversicherung der Ordensangehörigen; Sailer, Die Stellung der Ordensangehörigen im staatlichen Sozialversicherungs-und Verm:ogensrecht.
Vgl. Pree, Vermögensrechtliche Lage; Kalb, Bemerkungen zu § 314 ASVG; Koizar, Sozialrechtliche Stellung; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 249–253.
Vgl. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 254–257.
Der Text des Reskriptes der Kongregation für die Religiosen und Säkularinstitute v. 8.7.1974, Prot.-Nr. SpR 127/71 ist abgedruckt: Gampl/ Potz/ Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I 282 sowie: ÖAKR 23 (1974) 279.
BGBl I 1999/191.
Kletečka, Erb-und Testierfähigkeit; vgl. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 237.
Vgl. Kalb/ Potz/ Schinkele, Religionsrecht 238–240.
Vgl. Pree, Vermögensrechtliche Lage; Kalb, Bemerkungen zu § 314 ASVG; Koizar, Sozialrechtliche Stellung; Kalb, Die „zivilistische Relevanz“ von Inkardinations-und Professverhältnis in arbeits-und sozialrechtlicher Perspektive.
OGH 10 Ob S 267/95: JBl 1998, 1709–1716; Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG; Koizar, Sozialrechtliche Stellung 223.
Pree, Grundfragen 1045.
Darunter werden hier alle Verbände angesprochen, die der CIC/1983 unter der Sammelbezeichnung Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des ap. Lebens zusammenfasst. Primetshofer, Ordensrecht 21.
B. Dennemarck, Statuten: LKStKR III 601 f. Die in der deutschen Rechtssprache übliche Differenzierung zwischen Statut und Satzung hat in der Rechtssprache des CIC, die einheitlich statutum verwendet, keine Entsprechung.
Es wird in ein höherrangiges (Konstitutionen, grundlegendes Rechtsbuch) bzw. niederrangiges Recht (Statuten) unterschieden. Primetshofer, Ordensrecht 25 f.; Primetshofer, Der Rechtscharakter des Eigenrechts in Ordensgemeinschaften.
Obwohl zufolge c. 596 § 2 Obere und Kapitel der in Rede stehenden Verbände Jurisdiktionsgewalt besitzen, kommt die Vollmacht zur Gesetzgebung nicht dem Ordensoberen als Einzelperson, sondern nur den Kapiteln auf den verschiedenen Ebenen der Ordensverfassung (General-, Provinzkapitel usw.) zu. Henseler, Ordensrecht 139, ist allerdings der Meinung, dass auch die Kapitel eines mit Jurisdiktionsgewalt ausgestatteten Verbandes keine Gesetze, sondern nur einfaches Satzungsrecht erlassen können.
So besteht das Eigenrecht der benediktinischen Konföderation von den Anfägen bis zur Gegenwart überwiegend aus Akten der unmittelbaren päpstlichen Gesetzgebung. L. Eschlböck, Ius proprium Confoederationis Benedictinae. Darstellung der gegenwärtigen Rechtslage und Untersuchung der Jurisdiktionsgewalt des Abtprimas. Pontificia Universitas Lateranensis. Theses ad doctoratum in iure canonico. Roma 2003. — Im Zusammenhang mit der Armutsfrage bei den Redemptoristen (C.Ss.R.) sind die Dekrete Pius’ X. (31.8.1909) und Benedikts XV. (7.5.1918) als Beispiel päpstlicher Gesetzgebung zu erwähnen. Konstitutionen und Statuten der Kongregation des Heiligsten Erlösers. Rom 1986, 85–88.
Llobell, Norme 80; Primetshofer, Approbatio in forma specifica 431.
Dieses Rechtsinstitut, auch „Kanonisation des weltlichen Rechts“ genannt, bedeutet, dass die verwiesenen weltlichen Rechtsnormen im kanonischen Recht mit denselben Rechtswirkungen zu beachten sind, soweit die rezipierten Normen nicht dem göttlichen Recht zuwider laufen und soweit nicht anderes im kanonischen Recht selbst vorgesehen ist: c. 22 CIC. Dazu sowie zu den verschiedenen Arten von Bedachtnahmen auf das weltliche Recht eingehend: Haering, Rezeption weltlichen Rechts; Haering, Lex Canonizata; MKCIC c. 22 Rz 8 (Socha).
Für Deutschland: vgl. §§ 194–218, 900, 937–945, 1033 BGB. Für Österreich: §§ 1451–1502 ABGB, wo die juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts begünstigt werden: Für die Ersitzung gegen solche Rechtsträger bedarf es einer längeren Ersitzungszeit (sog. außerordentliche Ersitzung): Bei beweglichen Sachen anstatt 3 Jahre: 6 Jahre, bei unbeweglichen anstelle von 30 Jahren: 40 Jahre (§ 1472 ABGB). Die Kirchen als begünstigte juristische Personen sind in dieser Bestimmung ausdrücklich genannt. Vgl. Apathy, Ersitzung. Damit ist bei der Katholischen Kirche nicht nur die Gesamtkirche (c. 113 § 1 CIC-die Katholische Kirche in Österreich besitzt aufgrund des universalen Kirchenrechts keine Rechtspersönlichkeit, sehr wohl jedoch aufgrund Art. II Satz 1 öst Konkordat 1933/34), sondern sind auch alle nach Kirchenrecht rechtsfähigen Teile der Kirche, wie Pfarreien, Diözesen, Orden usw. sowie deren rechtsfähige Untergliederungen begünstigt.
Für Österreich: BG 15.6.1978 über das Internationale Privatrecht, BGBl. 304/1978. Für die Bundesrepublik Deutschland: Art. 3-38 EGBGB sowie Gesetz v. 25.7.1986, BGBl. I 1142 und einschlägige Abkommen. Für den Bereich der ehemaligen DDR gilt: Für vor dem 3.10.1990 abgeschlossene Vorgänge gilt das bisherige IPR (Art. 236 § 1 EGBGB).
Richardi, Arbeitsrecht.
Primetshofer, Ordensrecht 216–225.
Art. 158 PastBon; Pinto (Hg.), Commento alla Pastor Bonus e alle norme sussidiarie della Curia Romana, 226 f.
U. Stutz, Konkordat und Kodex. Berlin 1930, 668 f.-Einer behaupteten derogatorischen Wirkung des öst Konkordats 1933/34 im vermögensrechtlichen Bereich (Art. XIII) gegenüber dem universalen kanonischen Recht ist daher von vornherein mit Reserve zu begegnen. Zur Frage Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 525 f.
Vgl. Hollerbach, Die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts 272–278.
Mit Dekret v. 2.2.1984 hat die SCRel die Generaloberen der Ordensgemeinschaften angewiesen, die dem Codex entgegenstehenden Normen des Eigenrechts an diesen anzugleichen bzw. eventuelle Lücken im Eigenrecht auszufüllen, wenn der Codex eine diesbezügliche Regelung vorschreibt. AAS 76 (1984) 498 f.; Ochoa, Leges Ecclesiae, vol. VI (1987), Nr. 5035; Andrés, De iure proprio accomodando CIC.
Primetshofer, Approbatio.
Bezüglich des vor Inkrafttreten des CIC/1983 vom Hl. Stuhl approbierten Eigenrechts eines Ordensverbandes ist zwar davon auszugehen, dass den Römischen Kongregationen Kompetenz zur Gesetzgebung zukam, die allerdings zumeist in die äußere Form eines (allgemeinen) Verwaltungsaktes (z.B. Instruktion) gekleidet war. Die derogatorische Wirkung wurde mit Formeln wie „contrariis quibuscumque non obstantibus“ zum Ausdruck gebracht. Eichmann-Mörsdorf, Lb I, 111964, 116.-Der Approbation von Eigenrecht eines Ordensverbandes in Form eines besonderen Verwaltungsakts für einen Einzelfall kam diese derogatorische Wirkung aber nicht zu, wenn dieses mit kodikarischem Recht in Widerspruch stand. Das Eigenrecht der Ordensverbände hatte auch vor dem CIC/1983 bei sonstiger Nichtigkeit kodexkonform zu sein, sofern es sich nicht um vom Hl. Stuhl verliehene Privilegien handelte, die nach Maßgabe von c. 4 CIC/1917 vom Codex nicht tangiert wurden.
Jeand’Heur/ Korioth, Staatskirchenrecht 141 Rz 190 mit Verweis auf BVerwGE 90, 112 (116 ff.); BVerwG, NJW 1997, 406 f.
Busch, Vermögensverwaltung 995; Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht 112; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 65–69, Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 206 und 231 f.
Vgl. BVerfGE 18, 385, 387.
Campenhausen/ de Wall, Staatskirchenrecht 112.
Canaris, Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäft, Heidelberg 1983.
Vgl. Zilles/ Kämper, Körperschaften im Rechtsverkehr, 113; Busch, Vermögensverwaltung 962–969.
Fürst, Das Vermögensrecht der österreichischen Ordensleute.
Das vom Prinzip der Staatskirchenhoheit des 18. und 19. Jahrhunderts geprägte öst bürgerliche Recht ging zwar von dem kanonischen Ansatz der Vermögensunfähigkeit des Feierlich-Professen aus, knüpfte daran aber nicht die kanonische Rechtsfolge einer Erwerbsgemeinschaft für das Kloster, sondern regelte diese Frage nach eigenen Gesichtspunkten. Primetshofer, Ordensrecht 232 f.
BGBl I, Nr. 191/1999. — In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob durch das BRBG auch eine Beseitigung der Testierunfähigkeit von Ordenspersonen erfolgt ist. Dazu: Kleteèka, Erb-und Testierfähigkeit; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht 237.
Aymans/ Mörsdorf, Kanonisches Recht II 489; Mkcic c. 116 Rz 6 (Pree).
Pree, Grundfragen 1062.
Stella, Institut für Werke der Religion 329–332.
Die Satzung des VDD v. 1.1.1977 wurde bekannt gemacht in den ABl der dem VDD angehörigen (Erz-) Diözesen Deutschlands. Die geltende Satzung datiert unter dem 25.11.2003. Vgl. Krässig, Verband; Turowski, Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD).
Vgl. Hierold, Organisation der Karitas: HdbKathKR2 1032–1038, hier 1033–1035.
Z.B. Art. 1 Abs. 3 des Vertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg: AAS 87 (1995) 154–164; Art. 15 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Hl. Stuhl und dem Freistaat Sachsen v. 2.7.1996: AAS 89 (1997) 613–650; v. 11.6.1997 mit dem Freistaat Thüringen: AAS 89 (1997) 756–795, Art. 6 Abs. 1; Vertrag über die Errichtung des Bistums Erfurt (Art. 1 Abs. 2) v. 14.6.1994: AAS 86 (1994) 145–154; Vertrag über die Errichtung der Diözese Magdeburg (Art. 1 Abs. 2) v. 13.4.1994: AAS 87 (1995) 129–137; Vertrag mit Mecklenburg-Vorpommern v. 15.9.1997 (Art. 13 Abs. 1): AAS 90 (1998) 98–116; Vertrag mit Sachsen-Anhalt v. 15.1.1998 (Art. 14 Abs. 1): AAS 90 (1998) 470–502; Errichtungsvertrag Diözese Görlitz v. 4.5.1994 (Art. 1 Abs. 2): AAS 87 (1995) 138–145. Das Militärordinariat der Deutschen Bundeswehr ist juristische Person nach kanonischem Recht (Art. I § 1 SMC), besitzt aber im staatlichen Recht nicht die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Art. V Abs. 1 Vertrag Eisenstadt, BGBl. 196/1960; Art. V Abs. 1 Vertrag Innsbruck-Feldkirch, BGBl. 227/1964; Art. IV Vertrag Feldkirch, BGBl. 417/1968.
Heimerl/ Pree, HdbVermR 380 f. (Rz 5/116)
In Augsburg wird der „Bischöfliche Stuhl“ als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts betrachtet: Schlief, Bischöflicher Stuhl.
Vgl. Haering/ Pimmer-Jüsten/ Rehak, Statuten der Deutschen Domkapitel; Hirnsperger/Haering, Statuten der österreichischen Kathedral-und Kollegiat kapitel.
Für Österreich vgl. insbes. Art. II iVm Art. XV § 7 öst Konkordat 1933/34. In Bayern ist die Kathedralkirche, soweit sie rechtsfähig ist, als Domkirchen-Stiftung eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Voll/ Störle, Hdb-BayStKirchR 79; vgl. Schulz, Einzelne Kirchenvermögen 708.
Die überpfarrlichen Einheiten Dekanat (cc. 374 § 2, 553–555 CIC) und Pfarrverband (ein partikularrechtlich eingeführtes Rechtsinstitut) sind in erster Linie administrativ-pastorale, besonders im Interesse der Koordination der Seelsorge gelegene Einheiten ohne kirchliche und staatliche Rechtspersönlichkeit. Lediglich im Bistum Rottenburg-Stuttgart besitzen die Dekanate ausnahmsweise die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Schlief, Organisationsstruktur 375). Im übrigen aber treten weder Dekanate noch Pfarrverbände als Träger von Kirchenvermögen in Erscheinung. Entsprechendes gilt für die in manchen größeren Bistümern eingerichteten Zusammenschlüsse mehrerer Dekanate unter Bezeichnungen wie Kreisdekanat, Region. Vgl. Mkcic c. 374 (Bier), cc. 553–555 (Paarhammer); Geringer, Die diözesane Region sowie Ders., Das Dekanat; Hallermann, Pfarrverband.
Vgl Aymans/ Mörsdorf, Kanonisches Recht II 418; Arrieta, Diritto dell’Organizzazione Ecclesiastica 450.
Bauschke, Kirchenvorstand 25 f. und 107–110.
So z.B. Regel und Generalkonstitutionen des Minderbrüderordens (OFM). Rom 1987, Nr. 73: „Das Eigentum an den Gebäuden und Gütern, die für das Leben und Arbeiten der Brüder notwendig sind, hat sachlich im Besitz derer zu bleiben, in deren Diensten die Brüder stehen, oder im Besitz der Wohltäter oder der Kirche oder des Hl. Stuhles.“ Vgl. dazu die Sonderregelung bezüglich der Rechtsstellung der Mendikanten im österreichischen Recht: vgl. Bombierokremenaè, Mendikantenorden in Österreich.
Primetshofer, Ordensrecht 255 f.
Anders beim öffentlichen kanonischen Verein (consociatio publica: cc. 116, 301, 312–320 CIC), der von der kirchlichen Autorität errichtet wird (c. 301 § 3 CIC), immer persona iuridica publica ist und dessen Vereinsautonomie aufgrund der engeren Anbindung an die Hierarchie nur in engen Grenzen besteht. Sein Vermögen ist Kirchenvermögen, für das die Bestimmungen des V. Buches des CIC sowie c. 319 CIC gelten. In Österreich wurde z.B. die Katholische Aktion von der ÖBK als öffentlicher kanonischer Verein errichtet (ABl ÖBK 39 v. 1.5.2005, 19 (Pkt 5) iVm ABl ÖBK 35 v. 1.3.2003, 5–12).
Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg v. 29.11.2005, GVBl Hamburg, 435–444; abgedruckt: AkKR 174 (2005) 626–642.
Nachweise bei De AGAR, Raccolta di Concordati 380–510; vgl. oben 2.b.
Art. II iVm Art. X § 2 und Art. XV § 7 öt Konkordat 1933/34. vgl. Heimerl/ Pree, HdbVermR 106 f. (Rz 1/216–220); vgl. ABl ÖBK 1/1984, 7.9.5.
Kirchhof, Kirchen und Religionsgemeinschaften 679; Hollerbach, Der verfassungsrechtliche Schutz kirchlicher Organisation Rz 13–15.
Kirchhof, Kirchen und Religionsgemeinschaften 680.
Vgl. Voll/ Störle, HdbBayStKirchR 396. Grundsätzlich kann mit Hollerbach, Der verfassungsrechtliche Schutz kirchlicher Organisation (Rz 16), festgehalten werden: „Die mit dem Körperschaftsstatus bekräftigte Organisationshoheit schließt auch die Befugnis ein, außer den auf dem Territorialitätsprinzip beruhenden traditionellen Gliederungsformen weitere Institutionen mit öffentlichrechtlicher juristischer Personalität zu schaffen, d.h. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“.
Präzisiert wurden diese (und weitere verfassungsrechtliche) Voraussetzungen besonders: BVerfG, Urteil v. 19.12.2000 — 2 BvR 1500/97 (NJW 2001, 429); vgl. D. Zacharias, Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Verleihung der Körperschaftsrechte — Anmerkungen zum „Zeugen Jehovas-Urteil“ des BVerfG; H. Wilms, Glaubensgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts; Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht 127–140.
Vgl. Kirchhof, Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Listl, Ordensgemeinschaften 850; Voll/Störle, HdbBayStKirchR 396.
Eingeführt mit Wirkung v. 1.1.2006 durch Gesetz v. 10.12.2005, GVBl S. 584: „Art. 26a (1) An Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören (kirchliche Vereinigungen), können auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben. Die Verleihung kann mit Auflagen verbunden werden. Insbes. kann die Auflage erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. Schließen sich Orden oder kirchliche Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu einem Verband zusammen, so können auf Antrag auch diesem Verband die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen werden; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Orden, kirchliche Vereinigungen und Verbände nach Abs. 1 S. 4 kann entsprechend Art. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zurückgenommen oder widerrufen werden. Ein Widerruf kann ferner erfolgen, wenn die bei der Verleihung der Körperschaftsrechte erteilten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. Art. 1 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Sätze 1 bis 3 finden auf Orden und kirchliche Vereinigungen, die bei Inkrafttreten des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Hl. Stuhl Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, keine Anwendung; die Möglichkeit des Widerrufs auf Antrag (Art. 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1) bleibt unberührt.“
Korioth/ Engelbrecht, Erwerb und Verlust des Körperschaftsstatus von Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften nach bayerischem Landesrecht.
Vgl. Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein; Reichert, Handbuch.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts v. 15.7.2002, BGBl I S. 2634, in Kraft seit dem 1.9.2002, werden die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsfähigkeit einer Stiftung durch die §§ 80 f. BGB nunmehr einheitlich und abschließend geregelt und deshalb sind die Bestimmungen in den Stiftungsgesetzen der Länder, welche die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung (früher: Genehmigung) der Stiftung regelten, außer Kraft gesetzt worden: Palandt Vorbemerkung vor § 80 Rz 1 und 13. §§ 80–88 BGB gelten aber nicht für Stiftungen des öffentlichen Rechts; das sind solche, die vom Staat durch Gesetz oder Verwaltungsakt als Stiftungen des öffentlichen Rechts errichtet werden. Vgl. Andrick, Die kirchliche Stiftung.
Fehlen derartige landesgesetzliche Bestimmungen, ist die Beteiligung der Kirche aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG iVm Art. 137 III WRV geboten: Palandt § 80 Rz 7.
GmbHG v. 20.5.1898, RGBl 846, zul. geändert durch Gesetz v. 22.3.2005, BGBl I 837, 853.
De Paolis, Amministrazione dei beni temporali ecclesiastici: NDDC 21–29, 22.
Der Ökonom als solcher ist im Ordensrecht verpflichtend vorgeschrieben; seine Bestellung erfolgt nach Maßgabe des Eigenrechts. Andrés, Il diritto dei Religiosi 216.
Vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.4.1993 — 13 U 240/92: KirchE 31 (1997) 134 f. Von der Formfreiheit gibt es einige wenige, von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen: Münchener Kommentar I § 167 Rz 15–28 (Säcker).
Palandt § 167 Rz 6 f. (HEINRICHS).
Münchener Kommentar I § 167 Rz 68 (Säcker).
Bei deren Vollmacht handelt es sich, streng genommen, um eine Untervollmacht, da der Obere selbst nicht im eigenen Namen handelt, sondern als Organ (und damit wie ein Vertreter) der kirchlichen juristischen Person. Auch der Untervertreter handelt gleichwohl im Namen des Vertretenen, d.h. der kirchlichen juristischen Person, und nicht im Namen des Oberen, der ihn bevollmächtigt hat. Vgl. Münchener Kommentar I § 167 Rz 70–78 (Säcker).
Palandt § 167 Rz 5 (Heinrichs).
Pontificio Consiglio Per I Testi Legislativi, Nota „La funzione dell’Autorità ecclesiastica sui beni ecclesiastici“ 821 f.
De Paolis, I beni temporali 149 f. und 197–221. Die Anforderungen an die Veräußerungsgeschäfte (Alienationen) sind beschränkt auf das Stammvermögen und müssen von den Anforderungen an die Akte der außerordentlichen Verwaltung (frei verfügbares Vermögen) strikt auseinander gehalten werden. Daher sind Regelungen im Partikular-, Eigen-oder Satzungsrecht verfehlt, welche unter den Akten der außerordentlichen Verwaltung die Alienationsgeschäfte aufzählen (so z.B. ABl ÖBK Nr. 12/19 94,3 (Nr. 4). Näherhin unten B.IV).
Vgl. Aznar Gil, Administración 381. Zu beachten ist, dass es diese Kategorie von Handlungen de facto auch bei Stammvermögen gibt und geben muss. Jedoch ist auf das Stammvermögen nicht der Tatbestand der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des CIC anwendbar. Daher empfiehlt es sich, um Verwechs außerorlungen vorzubeugen, den Ausdruck „ordentliche Verwaltung“ für die Gestion des Stammvermögens nicht zu verwenden. Er besitzt dort keine rechtliche, sondern nur eine faktische Bedeutung.
Aznar Gil, Administración 383; De Paolis, I beni temporali 146–148.
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