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Patientenverfügung aus der Sicht der anwaltlichen Praxis

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Part of the book series: Schriftenreihe Ethik und Recht in der Medizin ((SERM,volume 1))

Auszug

Das Thema „Patientenverfügungen“ fordert die anwaltliche Praxis nicht nur in jenen Situationen heraus, in denen ein Rechtsanwalt bei der Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung mitwirken soll, sondern zunehmend auch bei der Beratung von Ärzten im Zusammenhang mit der Errichtung sowie dann bei der Anwendung von Patientenverfügungen.

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  1. Zum Folgenden ausführlich Kunz/Gepart, Aufgaben der bei der Errichtung einer Patientenverfügung mitwirkenden Juristen — am Beispiel des Rechtsanwalts, FamZ 2006, 81.

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  2. Vgl dazu Kunz/Gepart, Erteilung einer Vorsorgevollmacht für künftige medizinische Behandlung — Was sollte beachtet werden? FamZ 2006, 157.

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  3. Zum Meinungstand der strafrechtlichen Betrachtung der Sterbehilfe in der österreichischen Rechtsordnung umfassend Moos, WK2 Vorbem zu §§ 75–79 Rz 17 ff mwN.

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  4. Vgl dazu Peintinger, Zum Stellenwert und zu den Aufgaben ärztlicher Aufklärung — Medizinische Beratung vor Errichtung einer Patientenverfügung, FamZ 2006, 78.

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  5. Kletečka, in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht für die Praxis II (2004 ff) 19 mwN.

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  6. Vgl dazu Moos in WK2 Vorbem zu § 75 Rz 39 ff mwN.

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  7. Bernat, Behandlungsabbruch und (mutmaßlicher) Patientenwille, RdM 1995, 51 mwN.

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  8. Moos, WK2 Vorbem zur §§ 75–79 Rz 31 mwN.

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  9. Vgl Moos, WK2 Vorbem zur §§ 75–79 Rz 45 mwN: Dem sozialen Sinn nach handelt es sich um die Nichtvornahme medizinisch-therapeutischer Maßnahmen, die durch eine unterschiedliche Gestaltung des Verhaltens nicht ihr Wesen ändert. Die Lösung kann daher nicht anders lauten als beim erlaubten einseitigen Behandlungsabbruch, der gerade auch durch das Abschalten vollzogen werden kann. Es kann demnach normativ keine Rolle spielen, dass der Arzt zufällig das Gerät abschaltet oder es gar nicht erst einschaltet, auf Raumluft umschaltet oder keine Sauerstoffpatrone nachlegt. Insoweit läuft die normative objektive Zurechnung des naturalistischen Tuns auf die des Unterlassens hinaus, das Tun ist nicht anders als ein erlaubtes Unterlassen zu werten.

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Kunz, P. (2007). Patientenverfügung aus der Sicht der anwaltlichen Praxis. In: Körtner, U.H.J., Kopetzki, C., Kletečka-Pulker, M. (eds) Das österreichische Patientenverfügungsgesetz. Schriftenreihe Ethik und Recht in der Medizin, vol 1. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-70877-4_14

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