Auszug
§ 8 EheG normiert, dass niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, und nach § 24 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Eine Doppelehe und damit ein Verstoß gegen § 8 EheG kann nur dann vorliegen, wenn bereits eine Ehe aufrecht besteht und (zumindest) ein Partner eine zweite (weitere) Ehe eingeht (vgl 5 Ob 297/70 = EvBl 1971/180, 324 = EF 13.770). Die Wiederholung einer Eheschließung aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit oder am Fortbestand der Ehe iS des § 13 der 1. DVEheG erfolgt zwischen den bisherigen Ehepartnern, also gerade nicht mit einer weiteren (dritten) Person und ist daher (nur) eine doppelte Eheschließung, kann aber schon begrifflich keine Doppelehe iS des § 8 EheG sein (6 Ob 2275/96 v = ZfRV 1997/54, 155 = EvBl 1997/168, 828 = EF 84.539 = EF 84.723).
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(2008). 1. DVEheG. In: Gitschthaler, E., Höllwerth, J. (eds) EheG Ehegesetz. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69396-4_5
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