Skip to main content

1. DVEheG

  • Chapter
EheG Ehegesetz
  • 534 Accesses

Auszug

§ 8 EheG normiert, dass niemand eine Ehe eingehen darf, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, und nach § 24 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Eine Doppelehe und damit ein Verstoß gegen § 8 EheG kann nur dann vorliegen, wenn bereits eine Ehe aufrecht besteht und (zumindest) ein Partner eine zweite (weitere) Ehe eingeht (vgl 5 Ob 297/70 = EvBl 1971/180, 324 = EF 13.770). Die Wiederholung einer Eheschließung aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit oder am Fortbestand der Ehe iS des § 13 der 1. DVEheG erfolgt zwischen den bisherigen Ehepartnern, also gerade nicht mit einer weiteren (dritten) Person und ist daher (nur) eine doppelte Eheschließung, kann aber schon begrifflich keine Doppelehe iS des § 8 EheG sein (6 Ob 2275/96 v = ZfRV 1997/54, 155 = EvBl 1997/168, 828 = EF 84.539 = EF 84.723).

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Editor information

Editors and Affiliations

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2008 Springer-Verlag/Wien

About this chapter

Cite this chapter

(2008). 1. DVEheG. In: Gitschthaler, E., Höllwerth, J. (eds) EheG Ehegesetz. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69396-4_5

Download citation

Publish with us

Policies and ethics