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Part of the book series: Springer Praxis & Recht ((PRAXIS,RECHT))

  • 902 Accesses

Auszug

Als Caching bezeichnet die →E-commerce- RL das automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeichern von vom Nutzer eingegebenen Informationen, um diese in ein Kommunikationsnetz zu übermitteln. Für diese vom Nutzer eingegebenen Informationen ist der Diensteanbieter nach Art. 13 der RL 2000/31/EG unter folgenden Voraussetzungen nicht verantwortlich: Er darf die Information nicht verändern, er muss die Bedingungen für den Zugang zu der Information sowie die in anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegten Regeln für die Aktualisierung der Information beachten und er darf nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information beeinträchtigen. Sobald der Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis davon hat, dass eine Information aus dem Netz entfernt oder der Zugang zu ihr gesperrt oder eine Sperrung angeordnet wurde, muss er die Information entfernen oder sperren. (fs)

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© 2008 Springer-Verlag/Wien

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(2008). C. In: Lachmayer, K., Bauer, L. (eds) Praxiswörterbuch Europarecht. Springer Praxis & Recht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-38365-0_3

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