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Part of the book series: Springer Praxis & Recht ((PRAXIS,RECHT))

Auszug

Bei Nacheile handelt es sich um eine Befugnis, die i.S.d. Voraussetzungen des Art. 41 →Schengener Durchführungsübereinkommen (SDü) ausgeübt wird. Die Nacheile ermöglicht es Beamten eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die auf frischer Tat bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer Straftat betroffen wird, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bei besonderer Dringlichkeit ohne vorherige Zustimmung des betroffenene Vertragsstaates fortzusetzen (Art. 41 Abs. 1 SDü). Bedingung ist der Verdacht des Vorliegens einer besonders schweren Straftat i.S.d. Art. 41 Abs. 4 SDü. Spätestens bei Grenzübertritt müssen die nacheilenden Beamten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaates aufnehmen. Die Regelung des Art. 41 SDü sieht noch zahlreiche weitere Einschränkungen der Nacheile vor, wie etwa das Verbot, Wohnungen und nicht öffentlich zugängliche Grundstücke zu betreten. Von der grenzüberschreitenden Nacheile ist die grenzüberschreitende Observation zu unterscheiden. (kl)

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© 2008 Springer-Verlag/Wien

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(2008). N. In: Lachmayer, K., Bauer, L. (eds) Praxiswörterbuch Europarecht. Springer Praxis & Recht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-38365-0_14

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