Auszug
In der vorliegenden Rs. hatte der →EuGH zu klären, ob das Recht zur Ausübung einer spezifischen Form des Fischfangs eine →Ware i.S.d. Vertrags sei. Waren sind generell als →Erzeugnisse definiert, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Die Einräumung des Fischereirechts sei hingegen eine Tätigkeit, die Dritten gegen Entgelt und unter bestimmten Voraussetzungen ein Gewässer zum Fischen zur Verfügung stelle. Dabei handelt es sich um eine →Dienstleistung. Dass dieses Recht in Dokumenten festgehalten ist, die als solche Gegenstand des Handels sein können, ist keine ausreichende Grundlage für die Anwendbarkeit der Art. 28 ff. EG. (ah)
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(2008). J. In: Lachmayer, K., Bauer, L. (eds) Praxiswörterbuch Europarecht. Springer Praxis & Recht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-38365-0_10
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