Auszug
Die Anknüpfung und Entstehung von Geschäftsverbindungen zwischen Bank und Kunde unterscheidet sich vom Ablauf her grundsätzlich nicht von sonstigen Geschäften des Privatverkehrs. Es lässt sich hier genauso die Phase der Erkundungsoder Verhandlungsgespräche von dem verbindlichen Vertragsschluss unterscheiden. Dieser bezieht sich auf bestimmte Geschäftsbereiche der Bank (etwa Girokonteneröffnung, Kreditaufnahme, Ankauf von Wertpapieren), wobei natürlich auch mehrere Vertragsgegenstände verbunden werden können (zB Girovertrag mit einem Maestro-Karten-Vertrag). Viele dieser Rechtsgeschäfte begründen Dauerschuldverhältnisse, es kommen aber auch „punktuelle“ Bankgeschäfte in Betracht, die sich in einzelnen Transaktionen erschöpfen (zB Kauf ausländischer Zahlungsmittel, Kauf von Wertpapieren oder Wechseln). Ist der auf Dauer angelegte Vertrag auf eine Vielzahl von einzelnen geschäftlichen Transaktionen gerichtet (zB Überweisungen im Rahmen eines Girovertrages) oder sollen einem einzelnen Geschäft nach der Absicht der Parteien andere folgen, so spricht man von einer „Geschäftsverbindung“1. Diese wird als ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten angesehen2, aus dem vor allem eine Vertrauenshaftung abgeleitet wird3.
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Iro, G. (2007). Die Geschäftsverbindung Zwischen Bank und Kunde im Allgemeinen. In: Apathy, P., Iro, G., Koziol, H. (eds) Österreichisches Bankvertragsrecht. Springers Handbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-37083-4_1
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