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Der Staatsvertrag von Wien

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Literatur

  1. Dh insbesondere das in Art 17 vorgesehene Verfahren zur Abänderung der „militärischen und Luftfahrtsbestimmungen“ „durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat (der Vereinten Nationen) und Österreich.“ Entgegen Hecht/ Muzak, JBl 1994, 725 f, die auch nach dem vollzogenen Beitritt Österreichs zu den VN von der alternativen Zulässigkeit einer Abänderung durch „Abkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Österreich“ ausgehen, scheinen mir sowohl der Text wie die innere Logik für ein konsekutives Verständnis der in diesem Artikel genannten Varianten (ausschließliche Zulässigkeit der zweiten Alternative nach vollzogenem VN-Beitritt Österreichs) zu sprechen, zumal auch das von Hecht/Muzak gebrachte systematische Argument, die erste Variante schone die österreichische Souveränität stärker, angesichts der limitierten Zahl der Mitglieder des UN-Sicherheitsrates (der überdies, abgesehen von den mit einem Veto-Recht ausgestatteten fünf Mitgliedern — von denen vier zugleich die ursprünglichen Alliierten und Assoziierten Mächte sind — mit Mehrheit [von neun Stimmen; Art 27 Z 3 der UN-Satzung] entscheidet) einerseits, der gemäß Art 37 offenen Zahl der Vertragsparteien des StV von Wien andererseits (von denen jede zuzustimmen hätte), nicht überzeugt (dies auch unter dem konkreten Gesichtspunkt, daß über die ursprünglichen Signatarstaaten hinaus tatsächlich nur acht Staaten beigetreten — und von diesen mittlerweile zwei [die Tschechoslowakei und Jugoslawien] weggefallen — sind, erfordert die erste Variante doch über die Zustimmung der USA, des UK, F und Rußlands hinaus nur noch jene der VR China sowie vierer nichtständiger Mitglieder des UN-Sicherheitsrates [also insgesamt von fünf Staaten], die zweite Variante dagegen von sechs Staaten).

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  2. Nach Hummer, Status, Rz 3168, handelt es sich um ein „Schiedsgericht“.

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  3. Vgl auch Verdroß/ Simma, Völkerrecht, § 398, zu den historischen Parallelen derartiger „durch einen Kollektivvertrag zwischen dritten Staaten“ geschaffener „heteronomer Gebilde“, nämlich der Republik Krakau, der Freien Stadt Danzig sowie — ohne jemals Effektivität erlangt zu haben — des Territoriums Triest, die „nur innerhalb der sachlichen Grenzen ins Leben treten konnten, welche die ihnen auferlegte Verfassung gezogen hatte.“ Zur deutlich anderen Lage Luxemburgs s o im Text bei FN 404 ff.

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  4. Vgl diesbezüglich nur die aus der Präambel der Unabhängigkeitserklärung (StGBl 1945/1) herauslesbare Enttäuschung über die konkreten Umstände der Verwirklichung eines ursprünglich (s o im Zweiten Teil, Punkt III, lit B/2.1/b/bb/γ, und lit C/1/c, sowie FN 721 und 1020) zentralen Staatszieles.

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  5. Es besteht kein Anlaß, diese Bestimmung anders zu werten als die seinerzeitige, in Art 88 StV v St Germain Österreich auferlegte „Unabhängigkeits verpflichtung“ (cit Hummer, Status, Rz 3033; s auch aaO, Rz 3041; vgl auch, zeitgenössisch, Kelsen/Fröhlich/Merkl, Bundesverfassung, 66). Immerhin stand diese seinerzeitige Verpflichtung im systematischen Kontext der aus Art 10 der Völkerbund-Satzung (StGBl 1920/303) allgemein für Mitglieder dieses Bundes erflossenen Verpflichtung, „die Unversehrtheit des Gebietes und die bestehende politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten“ (s auch Verdroß/Simma, Völkerrecht, § 87), war also weniger singulär als deren Fortschreibung im StV v Wien, zumal die UN-Satzung eine derartige Verpflichtung nicht mehr kennt (vgl deren nur mehr anti-offensiv formulierten Art 2 Z 4).

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  6. Zu weit in der Betonung der inhaltlichen Übereinstimmung mit Art 1 B-VG, jedenfalls, insoweit die „Verfassung von 1920“ in Rede steht, allerdings mE (aus den im Text angeführten Gründen) Adamovich/ Funk/ Holzinger, Staatsrecht 1, Rz 10.011.

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  7. Die hier (und gleich u, in Z 4) behandelten Bestimmungen des StV von Wien hatten ähnliche, frühere Entsprechungen in den Friedensverträgen der Alliierten mit Italien, Ungarn und Bulgarien, s näher Graefrath, Menschenrechte, 19, der den Anteil der Sowjetunion an der Aufnahme dieser Bestimmungen besonders hervorhebt. Zu dieser Parallele s auch Rotter, Demokratie, 634.

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  8. Der Begriff „Regierung“ ist hier zweifellos im völkerrechtlichen, dh jedenfalls den BPräs einschließenden Sinne (vgl Verdroß/ Simma, Völkerrecht, § 878) zu verstehen, vermutlich aber — dies legt der sprachliche Gleichklang zu (dem überdies erst kurz zuvor formulierten) Art 21 Abs 1 AEMR (s hiezu näher im Vierten Teil, Punkt I/C/2/b/ba) nahe — in einem noch weiteren, die gesamte politische Willensbildung des Staates, dh insbesondere auch das Parlament, einschließend.

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  9. Die enge Verbindung mit dem Wahlrecht läßt es zweifelhaft erscheinen, ob sich diese Antidiskriminierungs-Garantie auch auf nicht mittels eines Wahlaktes zur Versehung eines öffentlichen Amtes bestellte Organwalter beziehe. Diesfalls hätte Art 8 StV von Wien einen engeren Anwendungsbereich als Art 3 StGG 1867/142. Daraus wiederum ließe sich schließen, daß — um diese Garantie des Art 8 StV von Wien nicht leerlaufen zu lassen — durch diesen Art 8 der Zulässigkeit von anderen Modi der Bestellung zu einem öffentlichen Amt als dem einer (unmittelbaren Volks-) „Wahl“ jedenfalls gewisse Grenzen gezogen seien.

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  10. S näher Pelinka in Hummer/ Pelinka, Quarantäne, 28 f. S auch o FN 1660 und im Text bei FN 1691 zu dessen letzlich naturrechtlichem bzw autoritärem, bzw, u im Text vor FN 3129, zumindest aristokratischem Charakter.

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  11. So auch Wieser, JRP 2001, 254, do FN 29. Die österreichische, lediglich gegen nationalsozialistische Betätigung gerichtete Gesetzeslage entspricht einem solchen generellen Gebot keinesfalls (vgl dagegen die BRD, wo nicht nur die [nationalsozialistische Nachfolgepartei] SRP, sondern insbesondere auch die seinerzeitige KPD verboten wurden).

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  12. Für Österreich ist die EMRK gemäß ihrem Art 59 Abs 3 am 3. 9. 1958 in Kraft getreten (BGBl 1958/210).

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  13. Vor diesem Hintergrund nimmt sich die seinerzeit vom VfGH in VfSlg 3767, 4049, 4076, 4080, 4221, 4260, 4433 vertretene Position vom — damals, dh vor der durch den einfachen Verfassungsgesetzgeber mit Art II Z 7 BVG BGBl 1964/59 erfolgten Korrektur, gegebenen — lediglich einfachgesetzlichen Rang der EMRK geradezu grotesk aus.

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  14. Vgl dagegen (anders als noch Art 109 WRV) Art 3, insbes Abs 1, dGG (s zu diesem Unterschied auch näher Balthasar, ZÖR 1998, 194 f, 199 f).

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  15. Pfeifer, Menschenrechte, 2, 4, scheint allerdings via Art 6 Abs 1 iVm Art 10 Abs 1 StV von Wien eine Verpflichtung Österreichs, den als Menschenrecht konzipierten Gleichheitssatz des Art 7 AEMR ins österreichische Recht zu transformieren, angenommen zu haben.

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  16. Art 6 Abs 2 StV von Wien verbietet also, für sich betrachtet, nicht Privilegierungen ohne komplementäre Diskriminierungen (zu dieser Unterscheidung s näher Balthasar, ZÖR 1998, 156 ff). Er steht freilich auch einem derartigen, sich aus anderen Rechtsquellen ergebenden Verbot nicht entgegen. Zu den speziellen Vorschriften des Art 7 Z 5 und des Art 8 s bereits o (FN 2771 bzw 2762); vgl auch die spezielle Vorschrift des Art 7 Z 4.

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  17. Vgl aber mittlerweile das vom Europarat — außerhalb des Systems der EMRK — ausgearbeitete Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl III 1998/130.

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  18. Als Folge des Beitritts der (zuvor auf dem Boden der DDR wiedererrichterten) Länder zur BRD im Wege des Art 23 Satz 2 dGG (idF vor Art 4 Abs 2 des Einigungsvertrages, dBGBl 1990 II, S 885).

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  19. So aber schon seinerzeit Pfeifer, Menschenrechte, 6, der „die Lösung der Antinomie“ dergestalt verlangt, daß die „rechts-und sittenwidrigen Bestimmungen“ iSd Art 10 StV von Wien „nicht aufrechterhalten..., sondern... genau so aufgehoben werden wie die zwischen 1933 und 1945 erlassenen Gesetze, die mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten... im Widerspruch stehen.“

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  20. Dh auf das „in einer demokratischen Gesellschaft“ erforderliche Maß (vgl Art 8, 9, 10, 11, jeweils Abs 2, EMRK; s hiezu auch u im Vierten Teil, Punkt II/B/4/c). Zur Notwendigkeit, selbst Art 17 EMRK einschränkend zu interpretieren, s näher etwa Frowein/ Peukert, EMRK, Rz 3 f zu Art 17).

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  21. Anders wäre auch die allseitige Akzeptanz des — durchaus zu einer jedenfalls „mittelbaren“ „politischen“ und „wirtschaftlichen“ „Vereinigung mit Deutschland“ — geführt habenden Beitrittes Österreichs zur EU nicht zu erklären. Beachtlich ist idZ auch, daß die anderen Signatarstaaten ihrer eigenen, in Art 3 StV v Wien enthaltenen Verpflichtung, „in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufzunehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland... sichern“, nicht nachgekommen sind (vgl Hummer, Status, Rz 3124, zum Fehlen derartiger Bestimmungen „im Moskauer ‚2+4-Vertrag 1990‘, gleichsam dem ‚Ersatzfrieden ‘mit Deutschland“). Die hier vertretene Argumentation ist im übrigen keineswegs neu, sondern stellt nur eine Generalisierung der bereits in der „Erläuterung“ zur (eigentlichen) Obsoleterklärung aufscheinenden, den „2+4-Vertrag“ mit Art 11 des StV v Wien in Beziehung setzenden dar.

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  22. Die Frage, ob es sich bei diesen „Maßnahmen“ um solche des Rates der der EU, entweder im Bereich der EG oder in dem der (sonstigen) EU, oder um außerhalb des Anwendungsbereiches der Verträge angesiedeltes — rechtmäßiges oder rechtswidriges — Handeln der vierzehn übrigen Mitgliedsstaaten („EU-14“) gehandelt habe, soll hier nicht näher behandelt werden (vgl aber näher Adamovich, EuGRZ 2001, 89 f, sowie Hummer in Hummer/Pelinka, Quarantäne, 70 ff).

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  23. Frankreich und das Vereinigte Königreich agierten vielmehr auf der Grundlage der „Erklärung von Lissabon“ (vom 31. 1. 2000, „from the Portuguese Presidency of the European Union on behalf of XIV Member States“; Text bei Hummer/ Pelinka, Quarantäne, 185); auch seitens der — gleichfalls sich über die Situation in Österreich besorgt gezeigt habenden — USA wurde Art 35 StV von Wien offenbar zu keinem Zeitpunkt der damaligen Krise ins Gespräch gebracht.

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  24. Beachte, daß keine der übrigen Parteien des StV von Wien, insbesondere auch nicht die übrigen Signatarmächte USA und Rußland (als Rechtsnachfolger der vormaligen Sowjetunion; zur Art dieser Rechtsnachfolge — „Fortführung“, dh [Fiktion der] Identität — s näher Seidl-Hohenveldern/ Hummer, Die Staaten, Rz 857; vgl jedoch auch kürzlich, wenngleich nicht mit Blick auf völkerrechtliche Verträge, sondern auf Vermögen, deutlich anders OGH, jeweils vom 9. 11. 2004, Zl 5 Ob 238/04 t, bzw Zl 5 Ob 152/04w), gegenüber Frankreich und dem Vereinigten Königreich auf der Einhaltung des Verfahrens nach Art 35 StV von Wien — und damit auf ihren Rechten auf Partizipation in diesem Verfahren — bestanden hat.

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  25. Zu diesem — aus dem Mandatssystem des Völkerbundes hervorgegangenen — System s näher etwa Verdroß/ Simma, Völkerrecht, §§ 180 ff; Fenske, Politisches Denken, 672 f; Rauschning, Art 75 ff UN-Satzung.

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  26. In diesen Zusammenhang fügt sich durchaus ein, dass Renner „Anfang 1946“ — schon als BPräs — „mit einer Unterstellung Österreichs unter den... Treuhandrat der UNO“ — als Weg zur Erlangung der „österreichischen Unabhängigkeit“ — „spekulierte“ (vgl Die Presse 14. 12. 2005, 2, „Ein steiniger Weg in den Glaspalast“, iVm der diesem Artikel zugrundeliegenden, vom Artikelverfasser mir auf Nachfrage übermittelten vollständigen, auf „eigener Recherche“ beruhenden APA-Meldung; Hvm).

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  27. Vgl Art 2 Abs 1 der UN-Satzung. S auch Hummer, Status, Rz 3095, 3310, 3330, dazu, daß jedenfalls vor Abschluß des StV v Wien Österreich jedenfalls nach Auffassung der UdSSR, Frankreichs, aber auch des UK, in seiner „völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit“ in einer die Fähigkeit zur Mitgliedschaft in den VN, wohl aber auch im Europarat, ausschließenden Intensität beeinträchtigt war.

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  28. Die „Brücke“ zwischen den vom Treuhandsystem erfaßten außereuropäischen Gebieten und den zu befreienden europäischen Gebieten stellte Art 3 der Atlantik-Charta (vom 14. 8. 1941; s u FN 2986) dar, vgl Fenske, Politisches Denken, 674 f.

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  29. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, daß etwa Art 17 StV von Wien (s zu diesem bereits o FN 2741) ausdrücklich von einer Weitergeltung des StV von Wien auch nach vollzogenem Beitritt Österreichs zur UNO ausgehe, zumal Österreich als bei Vertragsabschluß jedenfalls noch nicht souveräne Vertragspartei zu diesem Zeitpunkt in freiwillige Beschränkungen seiner Souveränität gar nicht einwilligen konnte (s bereits o im Ersten Teil, Punkt V/4, insbes lit a und dort FN 402, sowie FN 416). Gravierender ist das Argument, daß der UNO schon von Beginn an nichtsouveräne Staaten als Mitglieder angehört haben (Weißrußland, Ukraine, britische Dominions; s Verdroß/ Simma, Völkerrecht, § 394) und auch später derartige Mitglieder aufgenommen wurden (BRD, DDR; s gerade o FN 2808). Immerhin sind auch diese — wohl regelwidrig erfolgten — Ausnahmen (s zu deren Bewertung als „Anomalie“ Uibopuu, Völkerrechtssubjektivität, 248, der auch den seinerzeitigen politischen Grund für die Aufnahme der genannten Gliedstaaten der Sowjetunion — Stimmenmultiplikation für die Sowjetunion — angibt [aaO, 247, do FN 21]; die Aufnahme der britischen Dominions hatte dagegen historische Gründe, waren diese doch bereits Mitglieder des Völkerbundes — der dies in seinem Art 1 ausdrücklich zugelassen hatte — gewesen [s näher u FN 3110]) mittlerweile sämtlich „saniert“. Demnach ist aber wohl jedenfalls mit der Erlangung der vollständigen Souveränität durch das letzte derartige Mitglied — wobei die europäischen Vergleichsfälle sämtlich im politischen Kontext des Zerfalls der Sowjetunion und damit des Wegfalls der ursprünglich von ihr selbst über formell souveräne Staaten ihres Einflußbereiches ausgeübten Hegemonie („Breschnew-Doktrin“; s näher Verdroß/Simma, Völkerrecht, § 96, do FN 11) stehen — auch jeder eine in diesem Sinne regelwidrige Mitgliedschaft Österreichs in den VN rechtfertigende Grund — und damit aber auch (angesichts der unbestrittenen weiteren Mitgliedschaft Österreichs in den VN) die Regelwidrigkeit selbst — weggefallen.

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  30. Zum Prozedere des VN-Beitrittes Österreichs s näher Cede/ Postl, JRP 1999, 83 ff. Die dort (ohne Bedachtnahme auf den StV von Wien) herausgestellte Problematik mangelnden innerstaatlichen Verfassungsranges sowohl des Beitritts als solchen wie der UN-Satzung (ähnlich bereits Annacker, JBl 1995, 494 ff) scheint mir bei Berücksichtigung des Zusammenhanges dieses Beitrittes mit diesem Staatsvertrag weniger gravierend zu sein, kann doch aus der Gutheißung der „Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen“ durch die vier (übrigen) Signatarstaaten dieses Staatsvertrages im siebenten Absatz von dessen Präambel eine Sanierung bisheriger allfälliger Mängel der bereits damals gesetzten Bewerbungsschritte durch den damaligen Souverän — dh die vier Besatzungsmächte = die vier anderen Signatarstaaten — erschlossen werden. Dem StV von Wien kommt daher mE in bezug auf den Beitritt Österreichs zu den VN eine ähnliche Rolle zu wie dem EU-Beitritts-B-VG hinsichtlich des EU-Beitritts Österreichs.

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(2006). Der Staatsvertrag von Wien. In: Die österreichische bundesverfassungsrechtliche Grundordnung unter besonderer Berücksichtigung des demokratischen Prinzips. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35436-0_3

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