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Integration und Bundesstaatswerdung im Vergleich

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Vom Staatenbund zum Bundesstaat?

Part of the book series: Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien Schriftenreihe ((EUROPAINSTITUT,volume 27))

  • 891 Accesses

Auszug

Dieses Schlusskapitel ist in drei große Teile gegliedert. Der erste ist dem Vergleich der verschiedenen Integrationsprozesse gewidmet: Nach einer Einordnung der hier behandelten Integrationsprozesse anhand der in dieser Arbeit entwickelten Unterscheidungskriterien und Tabellen wird eine Reihe von Einzelaspekten verglichen, darunter Institutionen, Privatrechtsvereinheitlichung, rechtliche Mechanismen der Integration und die Argumentation der Gegner und Befürworter der jeweiligen Verfassungsprojekte. Der Vergleich ermöglicht, Strukturen und Verlauf, Voraussetzungen und Ergebnisse von Integrationsprozessen zu untersuchen.

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Literatur

  1. Senat bis zur Verabschiedung des 17. Verfassungszusatzes (1913).

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  2. Senat bis zur Verabschiedung des 17. Verfassungszusatzes (1913).

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  3. „In der damaligen Eidgenossenschaft war — im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten — auch staatsrechtliche Homogenität nur in Ansätzen vorhanden.“ Kölz, wie Fn 326, 566.

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  4. Boorstin, wie Fn 164, 400.

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  5. Boorstin, wie Fn 164, 400.

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  6. Belz, wie Fn 153, 24.

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  7. Kölz, wie Fn 90, 34.

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  8. Die Verwaltungshoheit der Einzelstaaten blieb auch deshalb unangetastet, um die Akzeptanz der Bundesverfassung zu sichern. J. Kühne, Die Bundesverfassung der Vereinigten Staaten in der Frankfurter Verfassungsdiskussion 1848/49. In: W. Brauneder (Hg.), Grundlagen transatlantischer Rechtsbeziehungen im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechts-und sozialwissenschaftliche Reihe 1), 179f.

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  9. Scharpf, wie Fn 720, 15–24; Hertel, wie Fn 213, 26; 33.

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  10. Scharpf, wie Fn 720, 21. Scharpf führt auch die Parallelen in Entscheidungsfindung und Ineffizienz (man denke nur an die EU-Agrarsubventionen) auf die weitgehenden Blockademöglichkeiten der Mitgliedstaaten zurück.

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  11. „Wechselseitige Durchdringung von religiöser und politischer Ebene“. Moos, wie Fn 365, 164.

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  12. Kölz, wie Fn 326, 570.

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  13. Münch, wie Fn 20, 69.

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  14. Zu den AOC siehe Belz, wie Fn 153, 23.

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  15. Fehling, wie Fn 272, 33.

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  16. Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 157–159. Der berühmte USHöchstrichter Marshall hielt im Urteil McCulloch vs Maryland (vgl. dazu oben II.C und II.D) fest: “Let the end be legitimate, let it be within the scope of the Constitution, and all means which are appropriate, which are plainly adapted to that end, which are not prohibited, but consist with the letter and the spirit of the Constitution, are constitutional.” Ebda, 157f. Der Supreme Court überliedie Fragen der Kompetenzverteilung somit der politischen Entscheidung.

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  17. Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 164. Beim EuGH könnte man nicht nur von einer passiven Rolle, sondern von aktiver Begleitung und Unterstützung dieses Prozesses sprechen.

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  18. Keohane/ Hoffmann meinen, die Rechtsfortbildung durch Richter sei im Fall der USA weniger problematisch, weil der Supreme Court seine Legitimität unmittelbar aus der Verfassung beziehe. Die Rechtsgrundlage des EuGH sei hingegen „of a flimsier nature“. Keohane/Hoffmann, wie Fn 783, 295; ebenso S. Puntscher-Riekmann, Die kommissarische Neuordnung Europas. Das Dispositiv der Integration, 156f. Dem ist allerdings nicht notwendigerweise zu folgen, da die Normenkontrolle (judicial review) des Supreme Court nicht in der Verfassung vorgesehen ist, sondern erst in der Rechtssprechung entwickelt wurde.

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  19. Ein derartiger Kommunikationsraum ist Vorbedingung der Entstehung eines politischen Raumes. Zu den USA: Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 152.

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  20. Münch, wie Fn 20, 73.

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  21. Zu einem Vergleich der Schweiz mit Deutschland siehe Dölemeyer, wie Fn 398, 1962.

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  22. Fröschl, wie Fn 26, 44.

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  23. Hertel, wie Fn 213, 24. Vgl. dazu auch oben II.C.

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  24. Young, wie Fn 263, 368.

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  25. „Nach ihrer immanenten Logik ist die gegenständliche Ausdehnung dieser Regelungskompetenzen auf prima-facie nicht-ökonomische Gegenstandsbereiche prinzipiell nicht beschränkbar.“ Scharpf, wie Fn 720, 123.

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  26. Hertel, wie Fn 213, 24 dort auch ein Vergleich zu Art 72 Abs 2 GG, wo ähnliches zu beobachten ist.

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  27. Fehling, wie Fn 272, 34. Nach dem Selbstverständnis der bundesstaatlichen Verfassung liegt in der Generalklausel zugunsten der Länder „eine eindeutige Begünstigung der unteren staatlichen Ebene. In der Verfassungspraxis ist daraus freilich fast überall — mit der Schweiz als einziger Ausnahme — die Lebenslüge des Föderalismus geworden.“ Scharpf, wie Fn 720, 125.

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  28. Scharpf, wie Fn 720, 125. Die kanadische Verfassung weist eine Generalklausel zugunsten des Bundes auf, dort ist dieselbe Entwicklung unter umgekehrten Vorzeichen zu beobachten, die Länder ziehen Kompetenzen des Bundes an sich.

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  29. Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 159.

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  30. Hummer, wie Fn 791, 150–152; Öhlinger, wie Fn 806, 60.

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  31. Bereits Sullys „Großer Plan“ sah vor, dass es in Europa 15 gleich starke Staaten geben sollte. In der deutschen staatsrechtlichen Literatur erkannte Waitz schon früh die Bedeutung der Homogenität der Einzelstaaten. Dippel, wie Fn 78, 51. Schiera hält Homogenität überhaupt für eine Voraussetzung des Föderalismus: „Andererseits erfordert ein föderales System, um funktionieren zu können, ein annähernd gleiches Niveau der verschiedenen Mitglieder, die aufgrund der ihnen zustehenden Kompetenzen in der Lage sein müssen, zusammen sowohl die gemeinsamen als auch die besonderen Ziele zu verfolgen. Umgekehrt scheint das zentralistische Lösungsmodell am besten geeignet zu sein, um weit voneinander entfernte und differenzierte Teile eines Menschen-und Territorialverbandes, der nach Einheit strebt, zusammenzuschließen (...).“ Schiera, wie Fn 11, 32.

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  32. Zitiert nach Kölz, wie Fn 326, 582.

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  33. Auch das heutige deutsche Grundgesetz enthält in Art 28 I ein Homogenitätsgebot. Huber, wie Fn 719, 370.

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  34. Hummer, wie Fn 791, 167–171.

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  35. Verhandlungen vom 21. 2. 1848, zitiert nach Kölz, wie Fn 326, 557.

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  36. Bogdandy, wie Fn 938, 916ff. stützt diesen Befund nicht nur auf die Bezeichnung, sondern auch auf eine Analyse der Bestimmungen des Verfassungsvertrags.

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  37. Huber, wie Fn 696, 181.

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  38. Vgl. dazu oben V.E.2.

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  39. Kölz, wie Fn 326, 556f.

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  40. Lecheler, wie Fn 758, 387. Kursivierung Lecheler.

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  41. Zitiert nach Keohane/ Hoffmann, wie Fn 783, 288.

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  42. Beispiele zur Schweiz und zu Deutschland siehe Koselleck, wie Fn 17, 654.

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  43. Zitiert nach Kästli, wie Fn 330, 44. Troxler nannte an anderer Stelle die USA als Vorbild für die Schweiz, weil dort die Spannung von Einheit und Vielfalt in mustergültiger Weise aufgelöst sei: „(...) in ihr (der US-Verfassung, Anm.) liegt ein Muster und Vorbild für Anordnung des öffentlichen Lebens der Republiken im Allgemeinen und für die Gliederung eines jeden volksthümlichen Bundesstaates, in welchem das Ganze und die Theile frei und gleich seyn sollen.“ Zitiert nach Kästli, wie Fn 330, 46. Auch Johann Georg Müller pries die Vorzüge der US-amerikanischen Verfassung bereits 1799 mit den Worten: „Das ist Einheit und doch behält jeder Kanton seine Individualität.“ Zitiert nach Kästli, wie Fn 330, 47 Fn 13.

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  44. Zitiert nach Kosselleck, wie Fn 17, 665.

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  45. Zitiert nach Wilson, wie Fn 154, 80.

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  46. Heater, wie Fn 926, 187.

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  47. Felgenhauer, wie Fn 155, 107f.; Heater, wie Fn 926, 187.

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  48. Wilson, wie Fn 154, 75f.

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  49. Zu den USA Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 146; Wood, wie Fn 201, 356.

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  50. Zitiert nach Kölz, wie Fn 326, 586.

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  51. Zur Schweiz Zimmer, wie Fn 365, 152.

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  52. Zitiert nach Veyrassat, wie Fn 351, 124 Fn 10; ähnlich auch die Aussage des Verlegers Perthes: „Nun sind wir wirklich hinein in den großen Zolltopf, ich freue mich darüber vor allem der politischen Folgen wegen, die nicht ausbleiben können; ein großer Schritt zur Einheit des Vaterlandes ist getan.“ Zitiert nach Kosselleck, wie Fn 17, 660f.

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  53. Zitiert nach Veyrassat, wie Fn 351, 129 Fn 23; zur Schweiz auch Zimmer, wie Fn 365, 130; Blösch meinte an anderer Stelle, dass der Gewerbeverein und die wirtschaftliche Integration zum „kräftigsten Hebel einer Bundesreform“ werden sollten. Halbeisen/Müller, wie Fn 442, 128.

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  54. Coing, wie Fn 848, 6.

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  55. Coing, wie Fn 848, 6.

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  56. Dölemeyer, wie Fn 398, 1989.

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  57. Bogdandy, wie Fn 814, 116.

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  58. Friedrich von Gagern schrieb 1825/26 in seinem Aufsatz „über die Parteien der Servilen, Unitarier und Föderalisten“, dass die Unitarier (also die Befürworter der Errichtung eines Zentralstaats) „die Gelehrten, den Handelsstand, die Heere und die ganze Jugend“ umfassen würden. Kosselleck, wie Fn 17, 662 Fn 404.

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  59. Zu einer relativ aktuellen Statistik über die Bevölkerungszahl von Bundesstaaten und ihrer Gliedstaaten weltweit siehe Bußjäger, wie Fn 49, 13ff.

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  60. Zahlen nach J. Hardegger et al., Das Werden der modernen Schweiz. Quellen, Illustrationen und andere Materialien zur Schweizergeschichte, I, 129. Die entsprechenden Zahlen für 1798 lauten: Gesamtbevölkerung 1,7 Millionen, bevölkerrungsreichster Kanon (Bern) 283.000, kleinster Kanton (Nidwalden) 8.500, Verhältnis größter/kleinster Kanton = 33:1, im größten Kanton lebten 17% der Gesamtbevölkerung. Heute hat die Schweiz rund 7,5 Mio Einwohner, im bevölkerungsreichsten (Zürich) leben 1,2 Mio Einwohner, im kleinsten Kanton (Appenzell-Inerrhoden) 15.000; das Verhältnis dieser Zahlen zueinander beträgt 80:1.

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  61. Huber, wie Fn 529, I, 548, Fn 8.

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  62. Zum Einfluss der Bevölkerungszahl der Einheiten auf ihre Stimmrechte in Institutionen anhand weiterer Beispiele vgl. Loewenstein, wie Fn 208, 300.

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  63. Suter, wie Fn 361, 27.

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  64. A. Milward, The European Rescue of the Nation-State, 3–20; Vgl. auch ders., wie Fn 867, 11f.

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  65. Hahn, wie Fn 571, 308.

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  66. Zur Schweiz: Im Hof, wie Fn 411, 181; zu den USA vgl. oben II.F.

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  67. Greyerz, wie Fn 412, 1025; Halbeisen/Müller, wie Fn 442, 129.

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  68. Für einen positiven Einfluss von Integration auf Wirtschaftswachstum: J. A. Frankel/ D. Romer, Does Trade Cause Growth? In: American Economic Review 89(3) (1999), 279–399; F. Alcalá/A. Ciccone, Trade and Productivity. In: Quarterly Journal of Economics 119 (2) (2004), 613–646. Skeptisch F. Rodriguez/D. Rodrik, Trade Policy and Economic Growth: A Sceptic’s Guide to the Cross-National Evidence. In: B. S. Bernanke/K. Rogoff (eds.), NBER Macroeconomics Annual 2000; D. Rodrik et al., Institutions Rule: The Primacy of Institutions over Geography and Integration in Economic Development, Journal of Economic Growth, 9 (2) (2004), 131–165. Zur EU im Vergleich mit Großbritannien vor dem Beitritt skeptisch Milward, wie Fn 867, 8; Butschek, wie Fn 727, 45–48.

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  69. Hardin, wie Fn 267, 243; ähnlich Fehling, wie Fn 272, 52f.; Zur EU weiters: Thody, wie Fn 277, 6; Scharpf, wie Fn 720, 131; Zu den USA: Belz, wie Fn 153, 28.

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  70. Das soll allerdings nicht heißen, dass neben ökonomischen nicht auch politische Interessen an der Integration bestanden hätten. Zur EU: Butschek, wie Fn 727, 43f.

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  71. Zu einer Reihe von Beispielen derartiger Generalisierungen siehe Schiera, wie Fn 11, 32–37, z.B. die Aussage, „dass das föderalistische Lösungsmodell besser zu einer relativ weit entwickelten Phase im Bildungsprozess eines einheitlichen Nationalbewusstseins passt.“

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  72. Zu Deutschland Janz/ Siegrist, wie Fn 632, 11.

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  73. Scharpf, wie Fn 720, 120.

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  74. Zitiert nach P. Krüger, Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996), 240.

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  75. Keohane/ Hoffmann, wie Fn 783, 289.

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  76. Pinder, wie Fn 753, 220. Gemeint sind gegenwärtige Wahlen. Im Fall Deutschlands könnte man fragen, ob die relativ hohe Wahlbeteiligung auf Bundesebene nicht dafür spricht, dass es sich dabei bereits nicht mehr um einen Bundesstaat, sondern um einen dezentralisierten Einheitsstaat handelt. Dagegen spricht jedoch, dass auch die Wahlbeteiligung auf Landesebene (relativ) hoch ist.

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  77. Jost, wie Fn 458, 100. Lincoln wurde als „Bismarck Amerikas“ bezeichnet. S. Rowan, Nordamerikanische Verfassungstradition und mitteleuropäische Tendenzen: Bemerkungen und Vorschläge. In: Brauneder, wie Fn 984, 150.

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  78. Heater, wie Fn 926, 181f.

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  79. S. Netzle, Die USA als Vorbild für einen schweizerischen Bundesstaat. In: Ernst, wie Fn 330, 53.

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  80. Kölz, wie Fn 326, 620.

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  81. Ausführlich zur Schweiz aber auch allgemein Kölz, wie Fn 326, 620–626; eine der Ursachen für diese Verschleierungstaktik ist, dass Neuerungen bei der Bevölkerung eher auf Akzeptanz stoßen, wenn sie als Fortentwicklung von Institutionen oder Regelungen dargestellt wurden, die bereits auf Bundes-oder Gliedstaatsebene bestanden. „Fremden“ Institutionen wird hingegen eher mit Misstrauen begegnet. Weil es so schwierig ist, Übernahmen nachzuweisen, muss man sich Kühnes Vorwurf gefallen lassen, „erbsenzählerisch“ einzelne Rezeptionsvorgänge aneinanderzureihen. Kühne, wie Fn 984, 178. Allerdings gibt es wohl keine Alternative zu diesem Verfahren, auch Kühne nennt keine.

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  82. Das heißt freilich nicht, dass es nicht zu Übernahmen auch zwischen den übrigen Integrationsprozessen gekommen wäre. Dazu nur einige stichwortartige Hinweise: Die schweizerische Bundesverfassung 1848 übte einen (wenngleich geringen) Einfluss auf die Paulskirchenverfassung aus. Kölz, wie Fn 326, 611. Umgekehrt war die wirtschaftliche Einigung Deutschlands im Zollverein Vorbild für die Schweiz, der Schweizerische Gewerbeverein von 1843 wurde nach dem Muster des Deutschen Handels-und Gewerbevereins von 1819 gegründet. Dazu und zu weiteren Einflüssen Deutschlands auf die wirtschaftliche Integration der Schweiz Veyrassat, wie Fn 351, 127–136; auch auf dem Gebiet der Privatrechtsvereinheitlichung war Deutschland ein Vorbild für die Schweiz. Dölemeyer, wie Fn 398, 1961f.; 1973; Bergfeld, wie Fn 402, 3101. Die nach der „Zauberformel“ arbeitende „Konkordanzdemokratie“ Schweiz wird immer wieder als Vorbild für einen zukünftigen europäischen Bundesstaat genannt, der nicht als reine Mehrheitsdemokratie konstruiert sein sollte. Oeter, wie Fn 58, 105f; Boldt, wie Fn 752, 252f. Einflüsse Deutschlands auf die EU sind beim Vorabentscheidungsverfahren feststellbar, das dem Vorbild des Art 100 GG nachgebildet wurde. Pennera, wie Fn 796, 115. Weil vor der Föderalisierung Belgiens und dem EU-Beitritt Österreichs Deutschland der einzige Bundesstaat der Gemeinschaft war, war (und ist wohl auch heute noch) das deutsche Modell lange der wichtigste Bezugspunkt in allen Diskussionen um eine Föderalisierung der Union. Münch, wie Fn 20, 70. Hingegen dürfte die bemerkenswerte Übereinstimmung der Politikverflechtung und des Exekutivföderalismus in Deutschland und der EU nicht auf eine bewusste Übernahme zurückzuführen sein, vielmehr handelt es sich dabei mE um eine strukturelle Parallele.

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  83. Pribitzer, wie Fn 161, 24.

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  84. Pribitzer, wie Fn 161, 58. In einem an Jefferson gerichteten Brief vom 14. 10. 1787 (nach Abschluss der Arbeit des Verfassungskonvents) bezeichnete Madison das amerikanische Föderativsystem allerdings als „a variance“ der föderativen Ordnung des Alten Reichs. Zitiert nach Kühne, wie Fn 984, 177.

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  85. Kölz, wie Fn 90, 228 mit Graphiken.

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  86. Zitiert nach Netzle, wie Fn 1065, 57 — zugleich bietet dieses Zitat ein Beispiel für den Versuch, „fremde“ Verfassungsbestimmungen als „eigene“ zu deklarieren.

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  87. Fazy war 1821 dem französischen General und amerikanischen Freiheitshelden Lafayette begegnet, der ihn mit der Verfassung der USA bekannt machte. 1833 erarbeitete er einen Verfassungsentwurf, der ganz nach dem Muster der USA gestaltet war. Dies begründet er mit den Parallelelen in der historischen Situation: Wie damals die USA stehe nun die Schweiz an der Schwelle zum Bundesstaat und müsse daher nachvollziehen, was die USA 1787 geleistet hatten und seither erfolgreich praktizierten. Netzle, wie Fn 1065, 55f.

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  88. Kölz, wie Fn 326, 559.

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  89. Netzle, wie Fn 1065, 49f; Spieß, wie Fn 335, 178. Der Vorschlag, die Verfassung der USA zum Vorbild zu nehmen, wurde allerdings schon früher geäußert: bereits 1799 schrieb der Schaffhausener Johann Georg Müller: „Wir sind der Meinung, dass, mit gehörigen Modifikationen, die amerikanische Verfassung noch am besten für uns taugen würde.“ Zitiert nach: Kästli, wie Fn 330, 47, Fn 13. Es existierten auch Verfassungsentwürfe, die auf den AOC basierten. Netzle, wie Fn 1065, 53. Auch in Peter Ochs ‘Verfassungsentwurf des Jahres 1798 war eine Kammer nach dem Vorbild des US-Senats vorgesehen.

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  90. Daraus ergibt sich ein gewisses Übergewicht des Nationalrats über den Ständerat, weil der Nationalrat in der Bundesversammlung über die größere Stimmzahl verfügt. Kölz, wie Fn 326, 563.

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  91. Zitiert nach Kästli, wie Fn 330, 45f.

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  92. Kästli, wie Fn 330, 45.

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  93. Kölz, wie Fn 326, 578f; Ders., wie Fn 331, 176 mit heftiger Kritik am Souveränitätsbegriff, den Kölz nur im Zusammenhang mit völkerrechtlichen Fragestellungen verwendet wissen möchte; ähnlich kritisch bereits ders., wie Fn 90, 133 Fn 59.

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  94. Kölz, wie Fn 326, 567.

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  95. Netzle, wie Fn 1065, 50.

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  96. Zitiert nach Netzle, wie Fn 1065, 51, dort auch zahlreiche weitere Zeugnisse für die „Wesensverwandtschaft“. Ergänzend sei noch angemerkt, dass auch in zahlreichen amerikanischen Einzelstaaten schweizerische Einrichtungen übernommen wurden, nämlich das Referendum, die Initiative und das Abberufungsrecht im Rahmen der populist movements des 19. und 20. Jahrhunderts. Kölz, wie Fn 90, 6.

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  97. Dippel, wie Fn 78, 13. Dippel formuliert (etwas apodiktisch), die Verfassung der USA habe in Deutschland im 19. Jahrhundert „nie eine tragende Rolle“ gespielt, die Diskussion über sie sei vielmehr „von Unkenntnis und Desinteresse“ geprägt gewesen. Ebda. Von Unverständnis spricht auch Angermann: E. Angermann, Der Deutsche Frühkonstitutionalismus und das amerikanische Vorbild. In: HZ 219 (1975), 31; ähnlich auch R. Ullner, Die Idee des Föderalismus im Jahrzehnt der deutschen Einigungskriege. Dargestellt unter besonderer Berücksichtigung des Modells der amerikanischen Verfassung für das deutsche politische Denken, 151: „Für einen monarchischen Bundesstaat gibt es gar kein Modell. Die amerikanische Bundesrepublik wird deswegen als Modell überschätzt.“

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  98. Zur wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der US-amerikanischen Verfassung ausführlich: Dippel, wie Fn 78, 14–76; Krüger, wie Fn 1059, 230–247.

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  99. Angermann, wie Der Deutsche Frühkonstitutionalismus und das amerikanische Vorbild. In: HZ 219 (1975) Fn 1084, 6–9; Dippel, wie Fn 78, 16.

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  100. Dippel, wie Fn 78, 25.

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  101. Pommerin/ Fröhlich, wie Fn 254, 6.

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  102. Kühne, wie Die Bundesverfassung der Vereinigten Staaten in der Frankfurter Verfassungsdiskussion 1848/49. In: W. Brauneder (Hg.), Grundlagen transatlantischer Rechtsbeziehungen im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechts-und sozialwissenschaftliche Reihe 1) Fn 984, 172f.

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  103. Roussakis, wie Fn 572, 146. List hielt sich übrigens eine Zeit lang auch in der Schweiz im Exil auf.

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  104. Krüger, wie Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996) Fn 1059, 228; Kühne, wie Fn 984, 170, 178–181; bei der Rezeption kam es fast immer zu einer Überbetonung der zentralistischen Aspekte der Verfassung 1787. Angermann, wie Fn 1084, 13.

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  105. Dippel, wie Fn 78, 34; 50–52. Waitz erkannte bereits, dass die hegemoniale Stellung eines einzelnen Gliedstaates und das monarchische Prinzip schlecht mit der für den Bundesstaat notwendigen Gleichheit der Einzelstaaten vereinbar war — einer der Gründe, warum Tocquevilles Lehre (im Gegensatz zur Schweiz ) wenig rezipiert wurde. Dies hatte Folgen: „Man hatte sich außerstande gesetzt, das ‚bündische System ‘der Reichsverfassung noch zureichend in theoretischen Kategorien zu erfassen. Der Bundesstaat konnte theoretisch nur noch als eine Art dezentralisierter Einheitsstaat begriffen werden. Viel geändert hat sich daran bis heute nicht.“ Oeter, wie Fn 58, 83.

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  106. Nach Dippel wurde in den Debatten der Nationalversammlung über hundert Mal auf die USA verwiesen. In ihrer Mehrzahl beziehen sich die Erwähnungen auf die Organisation des Bundesstaates, viele sind allerdings lediglich kursorisch und gehen nicht in die Tiefe. England und Frankreich wurden weit häufiger erwähnt. Dippel, wie Fn 78, 43; Dann, wie Fn 525, 65.

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  107. In Welckers Bundesstaatstheorie galten die USA als Muster des Bundesstaats. Kosselleck, wie Fn 17, 663.

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  108. Krüger, wie Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996) Fn 1059, 236.

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  109. Krüger, wie Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996) Fn 1059, 234. Diese Bestimmungen waren besonders für die zentralistisch eingestellte Mehrheit der Frankfurter Abgeordneten attraktiv, weil sie dem Bund erlaubten, Materien an sich zu ziehen. Die Rezeption geht zum Teil auf die die zentralistischen Aspekte überbetonenden Werke von Mohl und Murhard zurück.

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  110. Angermann, wie Der Deutsche Frühkonstitutionalismus und das amerikanische Vorbild. In: HZ 219 (1975) Fn 1084, 29; Dippel, wie Fn 78, 77; skeptisch zur Verfassungsgerichtsbarkeit Kühne, wie Fn 984, 186–188.

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  111. Vgl. dazu oben I.C.1, I.D.2; Krüger, wie Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996) Fn 1059, 238.

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  112. Dippel, wie Fn 78, 78.

    Google Scholar 

  113. Kaelble, wie Fn 919, Europäer über Europa, 52–62.

    Google Scholar 

  114. Zitiert nach R. Foerster, Europa. Geschichte einer politischen Idee, 264–271.

    Google Scholar 

  115. Kaelble, wie Fn 919, Europäer über Europa, 68f

    Google Scholar 

  116. Kaelble, wie Fn 919, Europäer über Europa, 211.

    Google Scholar 

  117. Wessels, wie Fn 740, 5.

    Google Scholar 

  118. Schwabe, wie Fn 738, 167–172.

    Google Scholar 

  119. Die Höhe der zugesicherten Kredite wechselte mehrmals, sie wurden schlussendlich allerdings nicht benötigt, da die Steuereinnahmen die Ausgaben der Hohen Behörde bald übertrafen. Gillingham, wie Fn 853, 30–32.

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  120. Gillingham, wie Fn 853, 22f.; B. Neuss, Geburtshelfer Europas? Die Rolle der Vereinigten Staaten im europäischen Integrationsprozess 1945–1958, 346f.

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  121. Zitiert nach Neuss, wie Fn 1107, 345.

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  122. Bieber, wie Fn 809, 336, Fn 18.

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  123. Hertel, wie Fn 213, 24; Stadlmeier, wie Fn 789, 354f.

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  124. B. Leucht, Die Gründung des „Neuen Europa“, 1950/51. Die Bedeutung einer transatlantisch-rechtlichen Perspektive für die Erforschung der europäischen Integration. In: WZGN 2 (2003), 63.

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  125. So jüngst wieder im Verfassungskonvent diskutiert, der Vorschlag findet sich aber bereits im Verfassungsentwurf des Institutionellen Ausschusses des EP im Jahr 1994 (PE 203.601 endg.). Schröder, wie Fn 835, 520. Am 26.1.2007 trafen sich Vertreter jener 18 Länder, die den Verfassungsvertrag ratifiziert hatten, in Madrid, auch um über vergleichbare Lösungen der Verfassungskrise zu beraten.

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  126. Vor jeder Handlung steht die Reflektion vorangegangener Handlungen, vor jeder Verfassungsgebung die Reflektion bestehender Verfassungen. Vgl. zur Autoreferentialität von Geschichte im Allgemeinen weiter oben I.A. Selbstverständlich wird der Bezug auf den amerikanischen Bundesstaat von 1787 im Lauf der Zeit immer blasser. An seine Stelle treten jüngere Beispiele, die dem Begriff Bedeutung verleihen. Diese jüngeren Beispiele tragen aber ihrerseits den Bezug zum US-Bundesstaat von 1787 oder dessen jeweils aktuelle Ausprägung in sich. Ähnlich Puntscher-Riekmann, wie Fn 997, 34.

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  127. Kosselleck, wie Fn 17, 649. Aus diesem Grund ist es für die Aussage dieser Arbeit letztlich unerheblich, ob man mit dem Begriffspaar Staatenbund-Bundesstaat operiert oder mit anderen Termini. Vgl. dazu unten VI.C.

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  128. Diese These wurde in Max Fleischmanns Werk „Verfassungserbgut von Reich zu Reich“ (1928) enwickelt. Kühne, wie Fn 984, 166f.

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  129. Kölz, wie Fn 326, 629; Kölz weist an anderer Stelle in seiner Verfassungsgeschichte darauf hin, dass es der helvetischen Einheitsverfassung an derartigen Kontinuitätselementen gefehlt habe, ein Grund für ihr Scheitern.

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  130. Heater, wie Fn 926, 191. Sully dürfte nach Ansicht Heaters wiederum Dubois gekannt haben. Ebda 14.

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  131. Krüger, wie Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung. In: ZNR 3/4 (1996) Fn 1059, 227.

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  132. Kölz, wie Fn 326, 627.

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  133. Derek Heater identifiziert nach einer Untersuchung der Europapläne vom Mittelalter bis zur Gegenwart vier Probleme, die in beinahe allen Texten angesprochen werden: 1) Die Aufgabe einzelstaatlicher Souveränität, 2) die Schaffung gemeinsamer Institutionen, 3) das Argument, die Integration würde dem Gemeinwohl dienen und 4) Integration als Mittel gegen eine Bedrohung von außen. Heater, wie Fn 926, 181.

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  134. Vgl. (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) H. Abromeit, Überlegungen zur Demokratisierung der Europäischen Union. In: K. Wolf (Hg.), Projekt Europa im übergang? Probleme, Modelle und Strategien des Regierens in der Europäischen Union, 109; Bieber, wie Fn 780, 303; A. v. Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre. In: ders., wie Fn 58, 159–161; Dorau, wie Fn 958, 38; T. Gehring, Die Europäische Union: Legitimationsstrukturen eines Regimes mit föderativen Bestandteilen. In: Wolf, wie Fn 1121, 125; Hertel, wie Fn 213, 18; M. Höreth, Die Europäische Union im Legitimitätstrilemma: Zur Rechtfertigung des Regierens jenseits der Staatlichkeit, 68; Huber, wie Fn 719, 349; Hummer, wie Fn 791, 153–156; M. Jachtenfuchs, Die Europäische Union — ein Gebilde sui generis? In: Wolf, wie Fn 1121, 15; K. Lenaerts/P. Van Nuffel, Constitutional Law of the European Union, 1–018; Lecheler, wie Fn 758, 383; Neisser/Verschraegen, wie Fn 737, 46; Oppermann, wie Fn 769, § 12, Rz 4; M. Polaschek, Föderalismus als Strukturprinzip? Bundesstaaten und Staatenbünde in der europäischen Verfassungstradition. In: Aulehner, wie Fn 272, 11; H. Schneider/W. Wessels, Föderales Europa im Widerstreit — Einführung und Übersicht. In: dies., wie Fn 189, 20.

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  135. Die Aufzählung folgt weitgehend Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 268.

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  136. Ausführlich zu diesem berühmten Zitat und auch zur von Pufendorf versuchten staatsrechtlichen Einordnung des Reichs als Mittelding (nicht mehr Monarchie, aber noch nicht Konföderation mehrerer Staaten) Griller, wie Fn 70, Monstrum, 202, insbes. Fn 1.

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  137. Zitiert nach Schiera, wie Fn 11, 27, Fn 16.

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  138. Z.B. Lenaerts/Van Nuffel, wie P. Van Nuffel, Constitutional Law of the European Union Fn 1121, 1–018; Thiemeyer, wie Fn 742, 6. Zu weiteren Nachweisen siehe B. Meermagen, Beitrags-und Eigenmittelsystem. Die Finanzierung inter-und supranationaler Organisationen, insbesondere der Europäischen Gemeinschaften (= Münchener Universitätsschriften 169), 14f.

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  139. Vgl. auch die Kritik von Kahl am Begriff Staatenverbund. Kahl, wie Fn 143, 257.

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  140. Puntscher-Riekmann, wie Fn 997, 41–44. Die Neuartigkeit der EU wird auch in den frühen Judikaten des EuGH häufig betont, vgl. nur das Judikat Van Gend en Loos.

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  141. „From the moment of its inception in the Schuman Plan, Monnet presented the ECSC as something unique and unprecedented in history to which the old rules did not apply.“ Gillingham, wie Fn 853, 25.

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  142. S. Puntscher-Riekmann, wie Fn 997, 4. Kursivierung Puntscher-Riekmann.

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  143. Jellinek kritisierte diese Charakterisierung und führte sie darauf zurück, dass die Staatswissenschaft ihre Begriffe immer an bestehenden Staatsgebilden entwickelt; Neubildungen müsse sie daher ratlos gegenüberstehen. Jellinek, wie Fn 10, 12–15. In diesem Punkt argumentiert Jellinek gegen die von ihm sonst vertretene induktive Methode. Auch in bezug auf den Deutschen Bund war bereits argumentiert worden, es handle sich dabei um eine spezifische, unvergleichliche Staatsform.

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  144. Bogdandy, wie Fn 814, 114.

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  145. Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 268

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  146. Thiemeyer, wie Fn 742, 5f.

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  147. Schweitzer/ Hummer, wie Fn 791, 275. Keohane/Hoffmann weisen darauf hin, dass der Begriff der Supranationalität, wie er von Haas geprägt wurde, nicht den Primat des EU-Rechts und der Zentralstaatsebene über die Einzelstaaten bedeutete, sondern einen Prozess bzw. einen Entscheidungsfindungsstil charakterisieren sollte. Keohane/Hoffmann, wie Fn 783, 280.

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  148. Vgl. z.B. Schermers/ Blokker, wie Fn 46, § 62; Seidl-Hohenveldern, wie Fn 14, Rz 0115; Schreuer in Neuhold et al., Österreichisches Handbuch des Völkerrechts I (3. Aufl.), Rz 873; Oppermann, wie Fn 769, § 12 Rz 7ff. Den genannten Autoren ist darin zuzustimmen, dass „supranational“ ein relativer Begriff ist, da alle derzeit bestehenden Internationalen Organisationen (und Bundesstaaten, Anm.) supranationale Elemente aufweisen.

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  149. Vgl. Lenaerts/Van Nuffel, wie P. Van Nuffel, Constitutional Law of the European Union Fn 1121, 1–018; Thiemeyer, wie Fn 742, 6. Zu weiteren Nachweisen siehe Meermagen, wie Fn 1125, 14f.

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  150. Oppermann, wie Fn 769, § 12, Rz 8-14.

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  151. Oppermann selbst räumt an anderer Stelle ein, dass, wenn man die einzelnen Elemente der Definition betrachtet, „hier nichts absolut Neues geschaffen wurde“ Oppermann, wie Fn 769, § 6, Rz 6 und § 12, Rz 14.

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  152. Es steht (wie im Fall der sui-generis-These) zu vermuten, dass sich der Begriff solcher Verbreitung erfreut, weil er ermöglicht, die Frage zu umgehen, ob die EU ein Staat ist oder nicht. Er „präzisiert die Innenstruktur und verhindert sowohl ein bundesstaatliches Verständnis als auch eine Reduktion auf bloße zwischenstaatliche Kooperation, (...).“ (Lecheler, wie Fn 758, 387).

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  153. Die deutsche Textversion gebrauchte den Begriff „überstaatlich“. Auch die EPG und die EVG hätten die Bezeichnung „supranational“ enthalten; in EWGV und EAGV wurde die Bezeichnung jedoch aufgrund von Vorbehalten der Mitgliedstaaten vermieden. Detailliert zur Begriffsgeschichte und mwN Meermagen, wie Münchener Universitätsschriften 169) Fn 1125, 14; Lenaerts/Van Nuffel, wie Fn 1121, 1-019

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  154. Schermers/ Blokker, wie Fn 46, § 60 mwN.

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  155. Oppermann, wie Fn 769, § 12, Rz 8–14.

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  156. Z.B. Bieber, wie Fn 780, 296; Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 269; Huber, wie Fn 719, 357; Bogdandy, wie Fn 760, 43f.

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  157. Hummer, wie Fn 791, 200; Huber, wie Fn 719, 349. Vereinzelt demgegenüber Kritik an der sui generis-These von völkerrechtlicher Seite: die supranationalen Spezifika der EU seien demnach auch mit dem System des Völkerrechts vereinbar, die EU trage „immer noch klassisch völkerrechtliche Züge intergouvernementaler Zusammenarbeit“. Stadlmeier, wie Fn 789, 365.

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  158. Milward, wie Fn 867, 12; Puntscher-Riekmann verglich die EU-Herrschaft mit der für die Bildung der neuzeitlichen Nationalstaaten bedeutsamen „kommissarischen Verwaltung“. Puntscher-Riekmann, wie Fn 997, 65–189; Loth, wie Fn 815, 26, allerdings einschränkend: „Seen as a social project, ‚Europe’ shows traits corresponding to those of nation-state-projects in earlier phases of development.“; dagegen Öhlinger, wie Fn 806, 57.

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  159. Milward, wie Fn 867, 12.

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  160. Kritisch z.B. M. Burgess, Federalism and European Union: the building of Europe, 1950–2000, 41: „the federation — confederation antithesis may prove to be completely misleading“; Schmitz, wie Fn 69, 186f.; Dorau, wie Fn 958, 36–38.

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  161. So z.B. Oeter, wie Fn 58, 74–76; Hummer, wie Fn 791, 200; Schmitz, wie Fn 69, 186, der schreibt: „Staat und Nicht-Staat müssen (...) strikt auseinandergehalten werden. Die überkommenen Paradigmen Staatenbund und Bundesstaat (...) haben ihren Sinn insoweit auch im 21. Jahrhundert nicht verloren — vorausgesetzt allerdings man berücksichtigt, dass der Staatenbund von heute andere Funktionen als der des 18. oder 19. Jahrhunderts hat, (...).“

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  162. Griller, wie Fn 70, sui generis, 29; vgl. auch Kahl, wie Fn 143, 257.

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  163. Dieser Ansicht sind auch Keohane/Hoffmann “If any traditional model were to be applied, it would be that of a confederation rather than a federation, (...).” Keohane/ Hoffmann, wie Fn 783, 279 und Griller: „In der traditionellen Theorie bedeutet das, dass die Union hinsichtlich des Ausmaßes der erreichten Zentralisierung einem Bundesstaat nahe kommt. Sie mag als hochintegrierter Staatenbund bezeichnet werden, ist jedoch kein Staat.“ Griller, wie Fn 70, sui generis, 28; weiters Kahl, wie Fn 143, 244. Kahl meint jedoch, der (rechtlich korrekte) Begriff Staatenbund würde sich nicht durchsetzen, da er als terminologischer Rückschritt diffamiert werden würde (ebda, 256).

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  164. Griller, wie Fn 70, sui generis, 27.

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  165. Reinhard, wie Fn 18, 534. Zu einem Überblick über die wichtigsten Vertreter dieser Auffassung und ihre Positionen vgl. A. v. Bogdandy, Beobachtungen zur Wissenschaft vom Europarecht, Der Staat 40 (2001), 30f.

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  166. Bogdandy, wie Fn 814, 112f.

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  167. Kritisch z.B. Bieber, der die „eindimensionale und staats-zentrierte Wahrnehmung sozialer Vorgänge nach Art eines ptolemäischen Weltbildes“ anprangert. Bieber, wie Fn 780, 300; Schröder, wie Fn 835, 513–515.

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  168. Schröder, wie Fn 835, 513. Kursivierung Schröder. Kurz darauf schreibt der Autor: „Staatsrechtliche Parallelisierungen riskieren, der Entwicklung der europäischen Integration vorzugreifen.“ Schröder, wie Fn 835, 515. Er fürchtet, in organisationsrechtlichen Aussagen und in der Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten „könnte die Übernahme staatsrechtlicher Kategorien eine staatliche bzw. bundesstaatliche Struktur der Union präjudizieren.“ Ebda 514. Eine derartige Sorge (für Schröder ist es eine Sorge) mag zwar berechtigt sein, die Vorstellung, gewisse Begriffe nicht anzuwenden, um eine Entwicklung der Union in Richtung Staatlichkeit zu verhindern, hat allerdings etwas Quijoteskes. Natürlich transportieren Begriffe Konzepte, wenn diese Konzepte aber, wie im Fall der europäischen Integration, dem Einigungsprozess überhaupt zugrunde liegen, wird auch die Verwendung anderer, nicht staatlich geprägter Begriffe eine Orientierung der Union an (bundes-)staatlichen Mustern nicht verhindern können.

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  169. Man braucht hier also gar nicht unbedingt auf das im vorigen Abschnitt entwickelte Argument zurückzugreifen, wonach es nur eine begrenzte Anzahl von Möglichkeiten gibt, mehrere Staaten zusammenzufassen, und wonach vorangegangene Entwicklungen stets gegenwärtigen zugrunde liegen, sodass es gewissermaßen zwangsläufig zu strukturellen Parallelen kommen muss. Schröder, wie Fn 835, 513–515.

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  170. Boldt, wie Fn 752, 242.

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  171. So weigerte sich Kommissionspräsident Delors 1992, sich zum Föderalismus-Prinzip zu äußern, da dieser Begriff in den Verträgen nicht vorkomme. J. Kämmerer, Föderale Kompetenzkonflikte und Grundrechtsjudikatur in Europa. In: Vitzthum, wie Fn 213, 38.

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  172. Vgl. unter ausführlicher Darstellung der Traditionsstränge Bogdandy, wie Fn 760, 32f; Teilweise führt das zu argen argumentatorischen Verrenkungen, so etwa im Fall der bereits zitierten Rede Joschka Fischers vor der Humboldt-Universität, in der der deutsche Außenminister eine bundesstaatliche Vision Europas entwarf, zugleich aber mehrfach betonte, er sei gegen einen europäischen Bundesstaat.

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  173. Der Plan sah unter anderem vor: Die Schaffung einer Union, die die bestehenden Verträge überwölben sollte; die Anerkennung von Grundrechten durch die Union, die sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten binden sollten; ein Bürgerrecht und eine territoriale Definition der Union; das Parlament als Gesetzgebungsorgan gemeinsam mit dem Rat und die Zurückdrängung des Einstimmigkeitsprinzips im Rat; Das Mitspracherecht des EP im Zuge der Ernennung der Kommission; Die Ausdehnung der Tätigkeitsfelder der Union auf nichtwirtschaftliche Bereiche. Bogdandy, wie Fn 760, 64f.

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  174. Das gleiche Argument ausführlich bei H. Köppen, Verfassungsfunktionen — Vertragsfunktionen. Strukturelle Divergenz zwischen bundesstaatlichen Verfassungen und EU-Gründungsverträgen aus funktioneller Sicht (= Schriften zum Europäischen Recht 89), 312.

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  175. Bogdandy, wie Fn 760, 64.

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  176. Bogdandy, wie Fn 760, 64.

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(2007). Integration und Bundesstaatswerdung im Vergleich. In: Vom Staatenbund zum Bundesstaat?. Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien Schriftenreihe, vol 27. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35202-1_6

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