Skip to main content

Part of the book series: Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien Schriftenreihe ((EUROPAINSTITUT,volume 27))

  • 961 Accesses

Auszug

Der Gedanke der europäischen Einigung existiert seit Jahrhunderten. Er hat mehrere Wurzeln und Ausprägungen: Zunächst ist der vom imperium romanum ausgehende Reichsgedanke zu nennen. Eine Hochblüte erlebte er im Mittelalter, so etwa unter den Ottonen. Eng verwandt sind die Konzepte der monarchia universalis bzw. der res publica christiana. Die monarchia universalis sollte die gesamte Menschheit in einem Gemeinwesen zusammenfassen. Ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurde diese Vorstellung zunehmend von der res publica christiana verdrängt, mit der Europa als politisch-mystischer Körper begriffen und von der islamischen Welt abgegrenzt wurde. „Republik“ meinte dabei kei Gegensatz zum monarchischen Prinzip, sondern eine Absage an den päpstlichen bzw. kaiserlichen Universalanspruch. Dem Anspruch auf Universalherrschaft wurde die Idee der res publica entgegengestellt, eines Staates ohne Staatsoberhaupt, dessen Bürger die europäischen Monarchen sein sollten.723 Beide Konzepte wurde in der Neuzeit national überformt, säkularisiert und zur Rechtfertigung für Versuche herangezogen, Europa unter der Vorherrschaft einer Macht bzw. Nation zu einen (z.B. Spanien unter Karl V., Frankreich unter Ludwig XIV. und Napoléon).724

Interessanterweise kam der universalistische Gedanke gerade in der Zeit der absolutistischen Staaten wieder stärker auf. Der moderne (National-)Staat, der jede übergeordnete Bindung verleugnete, verstärkte die Sehnsucht nach größeren politischen Einheiten.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. R. Foerster, Die Idee Europa 1300–1946. Quellen zur Geschichte der politischen Einigung, 15.

    Google Scholar 

  2. Zahlreiche Quellen dazu in K. v. Raumer, Ewiger Friede. Friedensrufe und Friedenspläne seit der Renaissance.

    Google Scholar 

  3. Diese (eher willkürliche) Auswahl der genannten Autoren ließe sich verlängern. Vgl. zu einer ausführlicheren Übersicht Raumer, wie Fn 725; Foerster, wie Fn 723; A. Ziegerhofer et al., Die „Vereinigten Staaten von Europa“: Dokumente eines Werdens; F. Pfetsch, Die Europäische Union. Eine Einführung, 16–27.

    Google Scholar 

  4. W. Schmale, Geschichte Europas, 107. Ders., Von den Weltkriegen nach Rom: Ideen und Stationen auf dem Weg zur EWG. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2), 5; F. Butschek, Vom Wiederaufbau zum Wirtschaftswunder: Der Beitrag der EWG zum Wachstum in Europa. In: Griller, wie Fn 727, 33.

    Google Scholar 

  5. Schmale, wie Fn 727, Geschichte, 107.

    Google Scholar 

  6. Schmale, wie Fn 727, Geschichte, 109.

    Google Scholar 

  7. Zur Biographie Coudenhoves A. Ziegerhofer-Prettenthaler, Botschafter Europas. Richard Nikolaus Coudenhove-Kalergi und die Paneuropa-Bewegung in den zwanziger und dreißiger Jahren.

    Google Scholar 

  8. Zu diesen und anderen Föderationsplänen der Zwischenkriegszeit D. Arter, The Politics of European Integration in the Twentieth Century, 63–71; H. Matis, Wirtschaftliche Mitteleuropa-Konzeptionen in der Zwischenkriegszeit. Der Plan einer „Donauföderation“. In: R. Plaschk et al. (Hg), Mitteleuropa-Konzeptionen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts (= Zentraleuropa-Studien 1), 229–257.

    Google Scholar 

  9. J. Hoensch, Nationalsozialistische Europapläne im Zweiten Weltkrieg. Versuch einer Synthese. In: Plaschka, wie Zentraleuropa-Studien 1) Fn 731, 307–327.

    Google Scholar 

  10. Vgl. dazu die Beiträge von J. Valenta, M. Zgorniák, V. Kural und G. Gyarmati in Plaschka, wie Zentraleuropa-Studien 1), 229–257 Fn 731; Wierer, wie Fn 548.

    Google Scholar 

  11. Dieses Konzept von Europa als „Dritter Kraft“ neben den zwei Supermäch war unter Zeitgenossen einflussreicher als alle anderen zur Förderung der europäischen Einheit vorgebrachten Begründungen. Pfetsch, wie Fn 726, 20.

    Google Scholar 

  12. Coudenhove-Kalergi schrieb 1923, ein Zusammenschluss der europäischen Völker werde entweder freiwillig durch eine paneuropäische Union erfolgen oder aber gewaltsam durch eine russische Eroberung. R. Coudenhove-Kalergi, Pan-Europa, XI.

    Google Scholar 

  13. Der Begriff ist schon für das 19. Jahrhundert (z.B. bei Victor Hugo) belegbar. R. Girault, Das Europa der Historiker. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21), 64.

    Google Scholar 

  14. H. Neisser/ B. Verschraegen, Die europäische Union. Anspruch und Wirklichkeit, 6. Das Abkommen trat am 1. 1. 1948 in Kraft.

    Google Scholar 

  15. K. Schwabe, Der Marshall-Plan und Europa. In: Hudemann, wie Fn 736, 175–177. Freilich wäre der Plan im Fall einer Teilnahme der UdSSR wohl im US-Kongress gescheitert.

    Google Scholar 

  16. Schmale, wie Fn 727, Ideen, 20.

    Google Scholar 

  17. Die Ansichten über die Bedeutung der Person Monnets für die Europäische Integration sind geteilt. Relativierend z.B. W. Wessels, Jean Monnet — Mensch und Methode. Überschätzt und überholt? (= IHS Reihe Politikwissenschaft 74), 11. Monnet wurde jedenfalls im weiteren Verlauf der europäischen Einigung zu einem „Säulenheiligen“ der Integration bzw. zu einer positiven Identifikationsfigur gemacht. Zu den „Vätern“ des Schuman-Plans zählen neben Monnet auch USA. Die Unterstellung der westeuropäischen Schwerindustrie unter supranationale Kontrolle war von ihnen bereits 1948 angeregt worden. Schwabe, wie Fn 738, 168 — vgl. dazu auch das Schlusskapitel.

    Google Scholar 

  18. Thody, wie Fn 277, 3.

    Google Scholar 

  19. 1949 hatte die westdeutsche Stahlproduktion die französische eingeholt, 1950 produzierte Frankreich 8,6, Deutschland 12,1 Millionen Tonnen Stahl. G. Thiemeyer, Supranationalität als Novum in der Geschichte der internationalen Politik der fünfziger Jahre. In: JEIH 4/2 (1998), 12. Ähnlich R. Steininger, Von sechs auf zwölf: Von der Gründung der EWG zu den ersten Erweiterungen. In: Griller, wie Fn 727, 73; Schwabe, wie Fn 738, 178f. Hinzu trat noch das Problem, dass Frankreich zwar seine Stahlproduktion beachtlich gesteigert hatte, dazu aber auf Koks aus dem Ruhrgebiet angewiesen war. Für Deutschland war die EGKS vorteilhaft, weil es für das besetzte Deutschland eine Möglichkeit war, zu gleichen Konditionen wie Frankreich Gründungsmitglied zu werden und so seine außenpolitische Handlungsfähigkeit wiederzuerlangen. Außerdem hoffte Adenauer, dass die durch die EGKS gesicherte Kohleversorgung Frankreich zu Kompromissbereitschaft in der Frage des besetzten Saarlandes bewegen würde. Arter, wie Fn 731, 119-123.

    Google Scholar 

  20. Pfetsch, wie Fn 726, 34.

    Google Scholar 

  21. Neisser/Verschraegen, wie B. Verschraegen, Die europäische Union. Anspruch und Wirklichkeit Fn 737, 14.

    Google Scholar 

  22. Freilich darf dabei der von Beginn an eminent politische Charakter der EWG nicht übersehen werden. Das Ausmaß der politischen Zugeständnisse ging jedenfalls über rein wirtschaftliche Interessen hinaus. „Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft war damit in erster Linie eine politische Konstruktion, auch wenn das öffentlich kaum gesagt wurde.“ W. Loth, Beiträge der Geschichtswissenschaft zur Deutung der Europäischen Integration. In: Loth/ Wessels, wie Fn 124, 99. Vgl. auch Thody, wie Fn 277, 11; Pfetsch, wie Fn 726, 68. Wichtigste Triebfeder für die Gründung der EAG war neben einem allgemeinen Enthusiasmus für die Atomtechnologie die Absicht, die Abhängigkeit Europas von Ölimporten zu reduzieren. Dieses Problem war in der Suez-Krise akut geworden.

    Google Scholar 

  23. Die Bestimmungen der Gründungsverträge sind zitiert nach: R. Schulze/ T. Hoeren, Dokumente zum Europäischen Recht, Bd 1 Gründungsverträge. Bestimmungen ab der EEA zitiert nach R. Bieber, Europarecht. Textausgabe. Um die Auffindbarkeit zu erleichtern, aber auch um die Fortentwicklung bzw. den Fortbestand der zitierten Bestimmungen des EWGV/EGV zu zeigen, werden die mit dem Vertrag von Amsterdam umnummerierten früheren Artikel des EWGV/EGV jeweils in Klammer zitiert. Bestimmungen jüngeren Datums sind mit dem Kürzel o.E. (ohne Entsprechung) gekennzeichnet.

    Google Scholar 

  24. Thody, wie Fn 277, 12.

    Google Scholar 

  25. Ausführlich dazu Steininger, wie Von sechs auf zwölf: Von der Gründung der EWG zu den ersten Erweiterungen. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 742, 83–95.

    Google Scholar 

  26. Zum einen würde es durch die enge atlantische Verbindung zu einem „Beitritt der USA durch die Hintertür“ kommen. Vor allem auf militärisc Gebiet (z.B. im Bereich der Nuklearwaffen) bestand eine erhebliche Abhängigkeit Großbritanniens von den USA. Der militärpolitische Hintergrund der französischen Position wird dadurch deutlich, dass De Gaulle auf der Pressekonferenz, auf der er das Veto Frankreichs verkündete, auch das amerikanische Angebot ablehnte, Polaris-Trägerraketen zu erwerben. B. Heuser, European Stategists and European Identity. The Quest for a European Nuclear Force. In: JEIH 1/2 (1995), 73. Weitere Gründe für die französische Haltung waren die Sorge um eine Verringerung des Einflusses innerhalb der Gemeinschaft und der in einem Fall eines britischen Beitritts drohende Verlust französischer Vorrechte (z.B. im Bereich des Agrarmarktes). Ein letzter Grund für die französische Position lag in der Ablehnung der Fouchet-Pläne (in denen Frankreich eine Schwächung der bestehenden EWG-Struktur vorschlug) durch die übrigen Mitgliedstaaten.

    Google Scholar 

  27. Allerdings auch zu einem Teil durch Unstimmigkeiten in der Agrarpolitik motiviert. H. Boldt, Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: Hudemann, wie Fn 736, 243

    Google Scholar 

  28. Pinder meint zutreffend, eigentlich müsse man von einem „Luxemburger Dissens“ sprechen. J. Pinder, Steps toward a Parliamentary Democracy for Europe: The Development of the European Parliament from the Seventies to the Nineties. In: Griller, wie Schriftenreihe der Österschen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 198.

    Google Scholar 

  29. Z.B. Pfetsch, wie Fn 726, 52.

    Google Scholar 

  30. Mit der „Tempeltheorie“ konkurrierte die „Manteltheorie“, die sich allerdings nicht durchsetzte. Demnach umfasst die Union die drei „Säuulen“ wie ein Mantel, mit der Folge, dass deren Handlungen der Union zuzurechnen sind. H. Lecheler, Der Rechtscharakter der „Europäischen Union“. In: Ipsen, wie Fn 105, 392f.

    Google Scholar 

  31. Die Einordnung der EU bereitet der Rechtswissenschaft nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten: Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass mit dem Vertrag von Amsterdam „eine Verschmelzung der Gemeinschaften in der Union anzunehmen und nunmehr von einer einzigen Organisation auszugehen“ sei (z.B. A. v. Bogdandy, Supranationaler Föderalismus als Wirklichkeit und Idee einer neuen Herrschaftsform. Zur Gestalt der Europäischen Union nach Amsterdam, 41); andererseits wird die EU als (mit der EG bzw. EAG eng verzahnte) eigenständige Internationale Organisation angesehen (z.B. Griller, wie Fn 70, Monstrum, 216 ff. mwN).

    Google Scholar 

  32. Um nur ein besonders markantes Beispiel von Ablehnung herauszugreifen: In gar nicht britischer Zurückhaltung zeigt „The Economist“ vom 21. Juni 2003 (Vol. 367 No 8329) unter der Überschrift: „Where to file Europe’s new constitution“ einen Mistkübel, in dem der Verfassungsentwurf zerknüllt liegt. (Freilich scheinen derartige Deckblätter eine gewisse Tradition zu haben: Die Ausgabe vom 25. März 1982 erschien mit einem Grabstein und der Überschrift: „EEC born March 25th, 1957, moribund March 25th, 1982, capax imperii nisi imperasset“.)

    Google Scholar 

  33. Allerdings ist nach heutigem Stand nicht davon auszugehen, dass das Inkrafttreten des Verfassungsvertrags die Aussage dieser Arbeit ändern würde; vielmehr würden bundesstaatliche Tendenzen der EU in einigen Bereichen noch deutlicher zutage treten. Die Verfassung stellt — anders als ihre Bezeichnung suggeriert — keinen grundlegenden Bruch mit den bestehenden Verträgen dar, sondern würde einen weitereren Schritt in der Reihe der Vertragsrevisionen von der EEA über Maastricht, Amsterdam und Nizza darstellen. Sie steht auch insofern in der (in dieser Hinsicht unrühmlichen) Tradition ihrer Vorgängerinnen, als sie die EU (insbesondere die Abstimmungsmechanismen) noch weiter verkomplizieren und für Laien vollends undurchschaubar machen würde. Insbesondere sollten der Union weitreichende Kompetenzen im Bereich Justiz und Inneres übertragen werden (z.B. in der Flüchtlings-und Asylpolitik). Die Institutionen sollten um einen Präsidenten des Europäischen Rates und um einen Außenminister erweitert, die Rechte des Parlaments erheblich ausgebaut werden. Die Tempelstruktur würde grundlegend geändert: Die vertragliche Erwähnung der Rechtspersönlichkeit der EU (samt den Regelungen über die Rechtsnachfolge) würde die EU zur Rechtsnachfolgerin von EG und der heutigen EU machen (die EAG bestünde allerdings fort); die erstmals explizit vertraglich festgelegte Vorrangwirkung des Unionsrechts würde sich auch auf die zweite und dritte Säule erstrecken (allerdings bei Fortbestehen des Rechtssetzungsverfahrens und der Mehrheitserfordernisse in GASP und der PJZS). Bedeutsam wäre schließlich auch die Ratifikation der Grundrechtscharta gewesen, die als Teil II in den Verfassungsvertrag Eingang gefunden hat. Vgl. Griller, wie Fn 70, Monstrum, 219.

    Google Scholar 

  34. Inkrafttreten am 1. Jänner 1967.

    Google Scholar 

  35. M. Schweitzer/ W. Hummer, Europarecht, 44.

    Google Scholar 

  36. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 196.

    Google Scholar 

  37. Die Ausgaben der EG/EU sind in obligatorische und nichtobligatorische unterteilt. Während bei den obligatorischen Ausgaben der Rat entscheidet und das Parlament lediglich Änderungsvorschläge einbringen kann, kann es bei den nicht-obligatorischen Ausgaben selbst Abänderungen beschließen. Dieser Bereich umfasste in den 70er Jahren noch weniger als 20% der Gesamtausgaben, überschritt aber im Jahr 1990 erstmals 50%. Das Budgetverfahren zwischen Rat und EP ist bei den nicht-obligatorischen Ausgaben typisch bundesstaatlich. Pinder, wie Fn 7203, 200; T. Oppermann, Europarecht, §5 Rz 37.

    Google Scholar 

  38. A. Tatham, The Relationship between the European Parliament and National Parliaments: A Brief Historical Study. In: W. Brauneder/ E. Berger (Hg.), Repräsentation in Föderalismus und Korporativismus (= Rechts-und sozialwissenschaftliche Reihe 21), 102.

    Google Scholar 

  39. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 202.

    Google Scholar 

  40. Oppermann, wie Fn 769, §5, Rz 83.

    Google Scholar 

  41. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 215.

    Google Scholar 

  42. Weiter ausgebaut im Vertrag von Amsterdam: Seitdem bedarf die Ernennung des Kommissionspräsidenten der Zustimmung des EP. Der Präsident ernennt daraufhin aufgrund nationaler Vorschläge die Kommissionsmitglieder, das gesamte Kollegium muss sich aber einer neuerlichen Abstimmung im EP unterziehen. Bei der Ernennung der Kommission Barroso im Jahr 2004 erhielt das Kollegium erst Zustimmung, nachdem zwei Kandidaten ausgewechselt worden waren.

    Google Scholar 

  43. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 218.

    Google Scholar 

  44. Oppermann, wie Fn 769, §5, Rz 35.

    Google Scholar 

  45. Vgl. Art 190 (4) EGV (ex Art 138 (3)); Boldt, wie Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 752, 255.

    Google Scholar 

  46. Weitergehende Schritte in diese Richtung würden im Verfassungsvertrag folgen. Eine strikte Proportionalität wäre nach Ansicht Biebers nicht wünschenswert, weil dann etwa Luxemburg keinen Vertreter mehr stellen würde. Das ungleiche Wahlrecht dient nach seinem Dafürhalten dem Schutz (nationaler) Minderheiten. Würden die derzeit 785 Parlamentssitze strikt proportional verteilt, würden Deutschland 130 Sitze zukommen (statt 99), Luxemburg und Malta wären hingegen nicht mehr durch Abgeordnete im EP vertreten (derzeit 6 bzw. 5 Sitze). R. Bieber, Steigerungsform der europäischen Union: Eine Europäische Verfassung. In: Ipsen, wie Fn 105, 302f. Freilich wäre es auch denkbar, den Schutz solcher Interessen durch den Rat zu gewährleisten.

    Google Scholar 

  47. Oppermann, wie Fn 769, §5, Rz 31.

    Google Scholar 

  48. Neisser/Verschraegen, wie B. Verschraegen, Die europäische Union. Anspruch und Wirklichkeit Fn 737, 15. Der Rat ging aber sogar (ohne vertragliche Grundlage) über die Regelung der EEA hinaus und dehnte die Mehrheitsabstimmungen auch auf die Gemeinsame Landwirtschaftspolitik und den Außenhandel aus. R. Keohane/S. Hoffmann, Conclusions: Community Politics and institutional change. In: W. Wallace (Hg.), The Dynamics of European Integration, 283. Bereits der EWGV bezeichnete in Art 148 die Mehrheitsentscheidung als „Regel“. Diese Bestimmung wurde allerdings bereits durch Art 149 EWGV konterkariert, wonach der Rat, falls er auf Vorschlag der Kommission tätig wurde, Änderungen nur einstimmig beschließen konnte.

    Google Scholar 

  49. Art 205 EGV (ex Art 148). C. Thun-Hohenstein et al., Europarecht, 103. Der Vertrag von Nizza hat dieses ohnedies bereits komplizierte Verfahren noch undurchsichtiger gemacht: Deutschland, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich haben nach dem Vertrag von Nizza 29 Stimmen, die kleinsten Länder wie Luxemburg oder Slowenien demgegenüber vier und Malta drei. Für die qualifizierte Mehrheit müssen nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien 255 Stimmen (von 345) erreicht werden. Zudem wurde ein „demographisches Auffangnetz“ eingeführt: Auf Antrag eines Mitgliedstaates kann überprüft werden, ob die Mehrheit der Mitgliedstaaten auch 62% der Unionsbevölkerung umfasst, widrigenfalls der Beschluss nicht zustande kommt (vgl. Art 205 (4) EGV). Das Auffangnetz wäre mit dem Verfassungsvertrag zu einem „Prinzip der doppelten Mehrheit“ ausgebaut worden (Zustimmungserfordernis für Ratsbeschlüsse 55% der Staaten und 65% der EU-Bevölkerung).

    Google Scholar 

  50. Boldt, wie Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 752, 243. Dort auch die Charakterisierung des Rats als „ausgesprochen staatenbündisch“.

    Google Scholar 

  51. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 60.

    Google Scholar 

  52. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 66.

    Google Scholar 

  53. S. Stadlmeier, Die „Implied Powers“ der Europäischen Gemeinschaften. In: ZÖR 52 (1997), 371 Fn 81.

    Google Scholar 

  54. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 81.

    Google Scholar 

  55. W. Hummer, Paradigmenwechsel im Internationalen Organisationsrecht. Von der „Supranationalität“ zur „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt. In: Ders. (Hg.), Paradigmenwechsel im Völkerrecht zur Jahrtausendwende, 155.

    Google Scholar 

  56. C. Pennera, The beginning of the Court of Justice and its Role as a driving Force in European Integration. In: JEIH 1/1 (1995), 113. A. Burley/W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration, 254. Aus der Systematik der Verträge ergibt sich allerdings, dass das Gericht seiner ursprünglichen Konzeption nach primär den Mitgliedstaaten bzw. den Gemeinschaftsorganen offen stehen sollte. So konnte die Kommission nach Art 226 EGV (ex Art 169) bei Verdacht auf Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat ein Verfahren beim Gerichtshof einleiten, gem. Art 227 (ex Art 170) EGV auch ein Mitgliedstaat.

    Google Scholar 

  57. Pennera, wie Fn 796, 113. Vgl. z.B. die Rolle des Generalanwalts.

    Google Scholar 

  58. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 115.

    Google Scholar 

  59. H. Kirschner, Entwicklungen im Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. In: Ipsen, wie Fn 105, 374f.

    Google Scholar 

  60. Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 268.

    Google Scholar 

  61. Dies wurde sogar gelegentlich als Auslegungsmaxime in dubio pro. Communitate bezeichnet. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 104.

    Google Scholar 

  62. Vgl. z.B. J. H. H. Weiler, The Constitution of Europe, 192–207. Eric Stein formulierte dies in einer unter Juristen mittlerweile beinahe sprichwörtlich gewordenen Wendung: “Tucked away in the fairyland Duchy of Luxembourg and blessed, until recently, with benign neglect by the powers that be and the mass media, the Court of Justice of the European Communities has fashioned a constitutional framework for a federal-type structure in Europe.” E. Stein, Lawyers, Judges and the Making of a Transnational Constitution, 75 Am. J. Int. L. (1981), 1; ganz ähnlich J. L. Gibson/G. A. Caldeira, The Legitimacy of the Court of Justice of the European Union: Models of Institutional Support, 89 Am. Pol. Sci. Rev. 356–376 (1995).

    Google Scholar 

  63. Noch 1992 hatten nur 34,5% der EU-Bürger vom EuGH gehÖrt. Weiler, wie Fn 802, 212. Dieser Wert hat sich mittlerweile jedoch erheblich gesteigert, in Eurobarometer-Umfragen lag die Bekanntheit des EuGH 2004 bei 71%.

    Google Scholar 

  64. In seiner grundlegenden Untersuchung des EuGH gelang es Hjalte. Rasmussen nicht, einen einzigen Schriftsatz eines Mitgliedstaats zu entdecken, in dem argumentiert worden wäre, eine EuGH-Entscheidung sei falsch gewesen und müsse deshalb revidiert werden. H. Rasmussen, On Law and Policy in the European Court of Justice. A Comparative Study in Judicial Decisionmaking, 276.

    Google Scholar 

  65. Für viele Rechtsordnungen ein revolutionärer Umbruch, war es doch zumeist zuvor nicht Aufgabe der Gerichte, die von ihnen zu vollziehenden Normen zu überprüfen. T. Öhlinger, Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: Griller, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 63; R. Dehousse/J. H. H. Weiler, The Legal Dimension. In: Wallace, wie Fn 783, 247.

    Google Scholar 

  66. Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 254.

    Google Scholar 

  67. Pennera, wie Fn 796, 115.

    Google Scholar 

  68. R. Bieber, Ein Grundgesetz für Europa. Die Bemühungen um eine europäische Verfassung. In: Griller, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 335; Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 116. Ausführlicher zu diesen und weiteren wichtigen Judikaten weiter unten.

    Google Scholar 

  69. Das Gericht gewährte schon früh (1955) Privatpersonen Zugang, obwohl die Mitgliedstaaten dies zu verhindern suchten. Art 33 EGKSV sah den Zugang zum Gericht für Unternehmen oder Verbände vor. Die Bestimmung wurde im EGV (Art 173 EGV, ex Art 230) modifiziert, um den Zugang zum Gericht für Private zu erschweren. Vgl. dazu ausführlich Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 243 und 256.

    Google Scholar 

  70. T. Hartley, The European Court: An Objective Interpreter of Community Law? In: Griller, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 311–329; Hartley bringt detailreich zahlreiche Beispiele dafür, dass der EuGH vor bewusster Rechtsfortbildung nicht zurückschreckte und gegen Sinn und Wortlaut der Verträge urteilte: ebda, 311–329; Öhlinger, wie Fn 806, 60; Dehousse/Weiler, wie Fn 806, 246f.; dagegen Bieber, wie Fn 809 335.

    Google Scholar 

  71. Im langjährigen Durchschnitt gewann die Kommission 80–90% der Vertragsverletzungsverfahren. S. Griller, Grundzüge des Rechts der Europäischen Union, 16.

    Google Scholar 

  72. Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 243. Der EuGH „entfaltete erst das Verfassungspotential der Union“. Bieber, wie Fn 809, 335, Kursivierung Bieber.

    Google Scholar 

  73. Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 263. Die hohe Autorität des EuGH ist insofern überraschend, als es sich beim Europarecht um ein „Recht ohne Staat“ handelt, der EuGH also auf die Umsetzung seiner Urteile durch die Mitgliedstaaten angewiesen ist. A. v. Bogdandy, Stand und Entwicklungsperspektiven rechtswissenschaftlicher Konzepte zum europäischen Integrationsprozess. In: Loth/Wessels, wie Fn 124, 123.

    Google Scholar 

  74. T. Öhlinger, Braucht Europa eine Verfassung? Verfassungstheoretische Fragen und Anmerkungen. In: JRP 10 (2002), 38.

    Google Scholar 

  75. Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 86.

    Google Scholar 

  76. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 63.

    Google Scholar 

  77. J. Oebbecke, Die europäische Integration und die Organisation der Verwaltung. In: Ipsen, wie Fn 105, 608.

    Google Scholar 

  78. Wessels illustriert die Bedeutung der nationalen Bürokratien mit eindrucksvollem Zahlenmaterial. Im Jahr 1985 kam es zu 8.000 Tagungen von Gruppen, die dem Rat bzw. der Kommission zuzuordnen waren. 1987 existierten 550 die Kommission beratende Arbeitsgruppen, die zu 70% mit nationalen Beamten besetzt waren; 180–200 Arbeitsgruppen sind im COREPER tätig. Der Rat tagte in 21 verschiedenen Zusammensetzungen. Die Zahl der Komitees des Rats stieg im Zeitraum zwischen 1975–1985 um 139%, die Zahl der Ratssitzungen um 23%, die Zahl der beteiligten nationalen Experten um 51%. Diese Zahlen vergleicht Wessels mit anderen europäischen IOs (EFTA, OECD, Europarat) und stellt fest, dass dort keine derartigen Steigerungen auszumachen sind. W. Wessels, Administrative Interaction. In: Wallace, wie Fn 783, 229–239; 1990 waren 40% der höheren deutschen Beamten direkt (das heißt durch persönliche Anwesenheit in Brüssel) in die EG-Politik eingebunden. W. Wessels, An Ever Closer Fusion? A Dynamic Macropolitical View on Integration Processes. In: JCMS 35/2 (1997), 281.

    Google Scholar 

  79. “Law functions as a mask for politics, precisely the role neofunctionalists originally forecast for economics. (...) Law (...) is widely perceived by political decision makers as ‚mostly technical‘, and thus lawyers are given a more or less free hand to speak for the EC Commission, the EC Council of Ministers and the national governments. The result is that important political outcomes are debated and decided in the language and logic of law.” Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 244.

    Google Scholar 

  80. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 57. Kursivierung Öhlinger. Das Bild der Gemeinschaft als „Rechtsgemeinschaft“ geht auf Hallsteins Buch „Der unvollendete Bundesstaat“ (1969) zurück. Vgl. I. Pernice, Der Beitrag Walter Hallsteins zur Zukunft Europas. Begründung und Konsolidierung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft, WHI Paper 9/01; Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 201.

    Google Scholar 

  81. Ein lediglich symbolisches Zugeständnis an die Souveränität der Mitgliedstaaten. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 62f.

    Google Scholar 

  82. Eine Auffassung, die allerdings insbesondere, was den Vorrang des Europarechts gegenüber einzelstaatlichem Verfassungsrecht betrifft („integrationsfester Kern“), nicht restlos von allen nationalen HÖchstgerichten geteilt wurde. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 61f. Zur deutschen Diskussion um den „Prüfungsvorbehalt“ des Bundesverfassungsgerichts: R. Streinz, Das „Kooperationsverhältnis“ zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof nach dem Maastricht-Urteil. In: Ipsen, wie Fn 105, 663–679. Zum Maastricht-Urteil des BVerfG siehe auch oben V.A.4.

    Google Scholar 

  83. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 66.

    Google Scholar 

  84. Hartley, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 811, 313.

    Google Scholar 

  85. Costa/ENEL ist eine logische Weiterentwicklung von Van Gend en Loos: „(...) because the Court had enormously extended the Community power to deal directly with the Public in Van Gend & Loos, it now became logically necessary to insist that Community Law must prevail over member state law in cases of conflict. In short, the full impact of direct effect can only be realized in combination with the supremacy clause.“ Burley/Mattli, wie W. Mattli, Europe Before the Court: A Political Theory of Legal Integration. In: B. Nelsen/ A. Stubb, Readings on the Theory and Practice of European Integration Fn 796, 261.

    Google Scholar 

  86. Leitentscheidungen zur Niederlassungsfreiheit J. Reyners, zur Freizügigkeit van Duyn, zur Dienstleistungsfreiheit Van Binsbergen etc.

    Google Scholar 

  87. R. Lukes, Korrektur beschränkter Einzelermächtigungen in Gründungsverträgen am Beispiel der Art. 30ff. EAG-Vertrag. In: Ipsen, wie Fn 105, 448; 460–462; Lukes nennt VO und RL, die weder inhaltlich noch formal von Einzelermächtigungen gedeckt sind und somit nur unter Anwendung der implied powers-Doktrin als gemeinschaftsrechtskonform betrachtet werden kÖnnen; weiters Stadlmeier, wie Fn 789, 369–373.

    Google Scholar 

  88. Stadlmeier, wie Die „Implied Powers“ der Europäischen Gemeinschaften. In: ZÖR 52 (1997) Fn 789, 375–387.

    Google Scholar 

  89. Parallelbestimmungen Art 203 EAGV und Art 95 (1) EGKSV. Die Interpretationsgeschichte des Art 308 ist aufschlussreich: 1958–1973 wurde er nur selten benutzt und restriktiv ausgelegt. 1972 beschlossen die Mitgliedstaaten auf einem Gipfel in Paris, mittels dieser Bestimmung einige neue Gemeinschaftstätigkeiten zu begründen. Nach diesem „Dammbruch“ wurde die Bestimmung wesentlich häufiger herangezogen und weiter interpretiert. Kramer/ Weiler, wie Fn 189, 163. Häufig folgte auf die auf Art 308 EGV gestützte Ausdehnung der Tätigkeit der Gemeinschaft auf neue Politikfelder eine „Sanierung“ der mangelnden vertraglichen Grundlage für das Handeln der Gemeinschaft durch Schaffung neuer Gemeinschaftskompetenzen bei der nächsten Vertragsrevision. Beispiele dafür bieten der Umweltund Verbraucherschutz oder die Errichtung des Europäischen Regionalfonds. R. Streinz, Europarecht (5. Aufl.), 19. Wessels zufolge ergingen zwischen 1958 und 1994 638 auf Art 308 EG gestützte Rechtsakte. Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 279.

    Google Scholar 

  90. Beinahe jede Materie wurde vom Marktbegriff erfasst (vgl. etwa die RL zur Anerkennung von Ausbildungsdiplomen, die noch vor Aufnahme des Art 149 EGV (ex Art 126) in den Vertrag ergingen. „Moderne, kapitalistische Gesellschaften sind so vÖllig durchÖkonomisiert, dass kaum Bereiche denkbar sind, für die nicht (...) ein starker Einfluss auf, oder eine starke Abhängigkeit von wirtschaftlichen Sachverhalten dargetan werden kÖnnte.“ Scharpf, wie Fn 720, 123.

    Google Scholar 

  91. Vgl. etwa Art 71 (1) EGV (ex Art 75) zur Verkehrspolitik „alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften“, ähnlich Art 34 (2) EGV (ex Art 40, Landwirtschaft) und Art 40 EGV (ex Art 49, Arbeitnehmerfreizügigkeit). Engere Formulierungen finden sich in den Bereichen Wettbewerb, Kultur-, Gesundheits-und Umweltpolitik — vgl. Art 81 EGV (ex Art 85), 150–153 EGV (o.E.) oder Art 175 EGV (o.E.). Stadlmeier, wie Die „Implied Powers“ der Europäischen Gemeinschaften.In: ZÖR 52 (1997) Fn 789, 374; SchrÖder macht in der finalen bzw. „funktionsgerichteten Aufgabenzuweisung“ einen Unterschied zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung nach Sachmaterien aus. M. SchrÖder, Grundsatzfragen einer europäischen Verfassungsgebung. In: Ipsen, wie Fn 105, 516. Funktionale Aufgabenzuweisungen wirken sektorenübergreifend und daher wie Generalermächtigungen und integrationsfÖrdernd; Fehling, wie Fn 272, 40f; Hertel, wie Fn 213, 23.

    Google Scholar 

  92. Siehe dazu: T. Stein, Subsidiarität als Rechtsprinzip? In: D. Merten (Hg.), Die Subsidiarität Europas (= Schriften zum Europäischen Recht 16); D. Merten, Subsidiarität als Verfassungsprinzip. In: ders., op. cit., 77–99; Kritisch Scharpf, wie Fn 720, 135f.

    Google Scholar 

  93. Die Zahl der bindenden Entscheidungen der EG stieg zwischen 1960 und 1994 im Jahresschnitt um 17,3%, die Zahl der bindenden Ratsentscheidungen um 11,3%. Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 276, Tab 1. Besonders stark nahm die Zahl der Gesetze nach Verabschiedung des Weißbuchs zur Vollendung des Binnenmarkts zu: Behandelte der Rat 1985 zwei Gesetze pro Monat, so waren es 1986 bereits zwei pro Woche. Pinder, wie Fn 753, 215.

    Google Scholar 

  94. Rede vor dem EP am 6. 7. 1988; Griller, wie Fn 70, Monstrum, 205; Öhlinger, wie Fn 806, 55; Boldt, wie Fn 752, 247 Fn 21.

    Google Scholar 

  95. Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 276.

    Google Scholar 

  96. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 56.

    Google Scholar 

  97. Oebbecke, wie Fn 818, 614–622; Vgl. auch das Judikat des EuGH im Fall Connect Austria.

    Google Scholar 

  98. Boldt, wie Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 752, 262. Boldt sieht die RL als Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips und als Folge des fehlenden administrativen Unterbaus der EU.

    Google Scholar 

  99. Hartley, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 811, 317.

    Google Scholar 

  100. Hummer, wie Paradigmenwechsel im Internationalen Organisationsrecht. Von der „Supranationalität“ zur „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt. In: Ders. (Hg.), Paradigmenwechsel im Völkerrecht zur Jahrtausendwende Fn 791, 159, 167.

    Google Scholar 

  101. Dazu Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 51–55; Hummer, wie Fn 791, 173–177. Erst mit dem Vertrag von Nizza wurde — auch als Folge der Sanktionen gegen Österreich — ein Verfahren zur Verhängung von Sanktionen in Art 7 EUV eingeführt.

    Google Scholar 

  102. Art 10 EGV enthält auch eine Unterlassungspflicht und eine allgemeine Unterstützungspflicht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich der Grundsatz der Loyalität und Solidarität innerhalb der Union. Ausführlich dazu Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 142–145. Der EuGH hat gestützt auf Art 10 EGV eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit geschlossen. Bogdandy, wie Fn 760, 19.

    Google Scholar 

  103. Vgl. z.B. das Recht der Kapitalgesellschaften. H. Coing, Allgemeine Züge der privatrechtlichen Gesetzgebung im 19. Jahrhundert. In: Coing, wie Fn 360, III/1, 16. „Es ist daher trotz des nationalen beziehungsweise einzelstaatlichen Charakters der Gesetzgebung im 19. Jahrhundert wissenschaftlich durchaus gerechtfertigt, von einer europäischen Entwicklung in diesem Bereich zu sprechen.“ Ebda, 16.

    Google Scholar 

  104. I. Klauer, Die Europäisierung des Privatrechts. Der EuGH als Zivilrechtler (= Europäisches Privatrecht A7), 18; Öhlinger, wie Fn 806, 56.

    Google Scholar 

  105. Klauer, wie Europäisches Privatrecht A7) Fn 849, 32.

    Google Scholar 

  106. Klauer, wie Europäisches Privatrecht A7) Fn 849, 437.

    Google Scholar 

  107. Wissenschaftliche Projekte (darunter die „Lando-Kommission“ oder die „Gandolfi-Gruppe“) befassen sich seit den 70ern mit diesem Thema. Es mangelt auch nicht an politischen Absichtserklärungen: So verabschiedete das EP 1989, 1994 und 2001 Entschließungen an die Kommission, in der Privatrechtsvereinheitlichung aktiv zu werden. Der Europäische Rat hat die Frage 1998 und 1999 aufgegriffen, die Kommission erließ 2001 eine Mitteilung und 2003 einen Aktionsplan zur Vereinheitlichung des Vertragsrechts. C. Handig, Europäisches Vertragsrecht. Ein ernst zu nehmender Ansatz oder „viel Lärm um [fast] Nichts“? In: ÖJZ 4 (2004), 130–134.

    Google Scholar 

  108. Thody, wie, 8. Die (Wieder-)Aufrüstung Westeuropas erreichte zum damaligen Zeitpunkt ungeheure Dimensionen und war nur aufgrund amerikanischer Hilfe möglich. Gillingham nennt den Fall Frankreichs, dessen Verteidigungsausgaben im Zeitraum 1951–54 50% des Gesamtbudgets erreichten. Die Hälfte davon (25% des Budgets) bestand aus amerikanischen Geldern. J. Gillingham, American Monnetism and the European Coal-Steel Community in the Fifties. In: JEIH 1/1 (1995), 26. Der Autor stellt auch einen Zusammenhang zwischen Pleven-Plan und deutscher Wiederbewaffnung her.

    Google Scholar 

  109. Die NATO sollte nach dem Willen einiger ihrer Gründer nur der erste Schritt einer weitergehenden politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sein. Wie bei der EVG wurde auch im Fall der NATO dagegen vorgebracht, eine militärische Union könne einer Kooperation auf anderen Gebieten nur folgen, nicht vorangehen. Die Berliner Blockade 1948 liediese Zweifel jedoch in den Hintergrund treten. Schwabe, wie Der Marshall-Plan und Europa. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 738, 181.

    Google Scholar 

  110. Gillingham, wie Fn 853, 26.

    Google Scholar 

  111. W. Loth, Die EVG und das Projekt der Europäischen Politischen Gemeinschaft. In: Hudemann, wie HZ, Beihefte 21) Fn 736, 193.

    Google Scholar 

  112. Die Ablehnung De Gaulles und der Nationalversammlung erfolgte in diesem Fall nicht etwa, weil der Entwurf zu stark in die nationale Souveränität eingegriffen hätte, sondern weil er — ganz im Gegenteil — nicht weit genug ging. Die (maßgeblich von Monnet beeinflusste) französische Position zur Frage der deutschen Wiederbewaffnung sah vor, zunächst eine politische Union zu realisieren, innerhalb derer dann auch die Verteidigung unter supranationale Kontrolle gestellt werden sollte. Frankreich hielt zurecht eine Europaarmee ohne vorherige politische Union für undurchführbar. Loth, wie Fn 807, 194; Gillingham, wie Fn 853, 27.

    Google Scholar 

  113. Weil es die Kontrolle über die eben erst erlangten Nuklearwaffen nicht mit anderen Staaten teilen wollte (gleiches galt später für GB). Zudem war das französische Angebot, seinen nuklearen Schutzmantel über Deutschland auszudehnen angesichts des zunächst beschränkten Ausmaßes des französischen Nuklearprogramms für Deutschland weniger vorteilhaft als eine Allianz mit den USA. Andererseits schien angesichts der 1958 erreichten Parität der Atomwaffenprogramme der Supermächte zweifelhaft, ob die USA einen konventionellen Angriff auf Westeuropa mit Atomwaffen stoppen würden, wenn dies einen nuklearen Vergeltungsschlag auf ihr Territorium zur Folge hätte. Vgl. dazu ausführlich Heuser, wie Fn 751, 61–80.

    Google Scholar 

  114. K. Blanck, Der Aufbau der Europäischen Sicherheits-und Verteidigungspolitik im Rahmen der europäischen Sicherheitsarchitektur.

    Google Scholar 

  115. Durch diesen Schritt wurde die politische Bedeutungslosigkeit der WEU deutlich. Allerdings wurde die kollektive Beistandspflicht (Art 5 WEUV) nicht inkorporiert. G. Hafner, Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik. In: P. Fischer (et. al.), Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen, 952.

    Google Scholar 

  116. Europäische Sicherheitsstrategie „A Secure Europe in a Better World“, 12.12.2003.

    Google Scholar 

  117. H. Neuhold, The Political Dimension of Transatlantic Relations: A Provisional Balance after „Black Tuesday“. In: Österreichische Gesellschaft für Außenpolitik und internationale Beziehungen (Hg.): Österreichisches Jahrbuch für Internationale Politik 18 (2001), 169; Da die Erreichung dieser Ziele beim derzeitigen Stand der europäischen Militärausgaben freilich nicht realistisch ist, wurde sogar (nach dem Muster der WWU) vorgeschlagen, „Konvergenzkriterien“ im Rüstungsbereich einzuführen. F. Heisbourg, Europe’s Strategic Ambitions: The Limits of Ambiguity. In: Survival 42/2 (2000), 10f. Dieser Vorschlag blieb jedoch ohne Folgen.

    Google Scholar 

  118. Heisbourg, wie Fn 862, 5.

    Article  Google Scholar 

  119. H. Neuhold, The European Union: A Major Actor in the Field of Security Policy? In: W. Benedek et al. (Hg.), Development and Developing International and European Law. Essays in the Honour of Konrad Ginther on the Occasion of his 65th Birthday, 464. An diesem Befund ändern auch die jüngsten Entwicklungen auf diesem Gebiet nichts: Der Entwurf des Verfassungskonvents enthielt eine militärische Beistandsverpflichtung für den Fall eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat und die Einführung von Formen der verstärkten Zusammenarbeit, die es integrationswilligen Mitgliedstaaten erlaubt hätten, ihre Armeen unter gemeinsames Kommando zu stellen.

    Google Scholar 

  120. L. Münch, Die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik (GASP): ein Schaf im Wolfspelz? In: ZÖR 52 (1997), 389–417.

    Google Scholar 

  121. Hafner, wie Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik. In: P. Fischer (et. al.), Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen Fn 860, 951.

    Google Scholar 

  122. A. Milward, Allegiance. The Past and the Future. In: JEIH 1/1 (1995), 8; Thiemeyer, wie Fn 742, 15; W. Loth, Identity and Statehood in the Process of European Integration. In: JEIH 6/1 (2000), 26; Großbritannien wollte überwiegend aus außenpolitischen Erwägungen beitreten. Neisser/Verschraegen, wie Fn 737, 16.

    Google Scholar 

  123. Z.B. zum Abschluss von Handelsabkommen mit Drittstaaten, Art 133 EGV (ex Art 113), vgl. auch Art 6 EGKSV. In der Folge wurde eine ganze Reihe derartiger Abkommen geschlossen. Stadlmeier, wie Die „Implied Powers“ der Europäischen Gemeinschaften. In: ZÖR 52 (1997) Fn 789, 378; Streinz, wie Fn 833, 247–262.

    Google Scholar 

  124. Oppermann, wie Fn 769, §5, Rz 116.

    Google Scholar 

  125. M. Steinert, Die Außenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft. Bestandsaufnahme eines doppelten Wachstumsprozesses. In: Hudemann, wie HZ, Beihefte 21) Fn 736, 145.

    Google Scholar 

  126. „Verdeckte Einstimmigkeit“, vgl. Münch, wie Die Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik (GASP): ein Schaf im Wolfspelz? In: ZÖR 52 (1997) Fn 865, 392; Hafner, wie Fn 860, 928.

    Google Scholar 

  127. Art 24 EU ist an Schwammigkeit und Unklarheit kaum zu übertreffen und ein schönes Beispiel dafür, dass jeder Mitgliedstaat versucht, seinen Standpunkt in den Vertragstext zu reklamieren. Hafner, wie Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik. In: P. Fischer (et. al.), Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen Fn 860, 932, 939; Lecheler, wie Fn 758, 389f.; S. Griller et al., The Treaty of Amsterdam. Facts, Analysis, Prospects, 52–88. Nicht zuletzt deshalb sollte im Verfassungsvertrag die Völkerrechtssubjektivität der EU festgeschrieben werden. Ein gewichtiges Argument für das Bestehen der Völkerrechtssubjektivität der EU ist ferner die Einführung qualifizierter Mehrheitsentscheidungen. Ein aufgrund einer derartigen Entscheidung abgeschlossenes Abkommen bindet auch den überstimmten Mitgliedstaat. Dass dieser (und nicht die EU) gegen seinen Willen Partei des Abkommens geworden wäre, ist schwer argumentierbar.

    Google Scholar 

  128. Griller, wie Fn 70, Monstrum, 217.

    Google Scholar 

  129. Überwiegend Embargo-Maßnahmen und Unterstützungs-bzw. Stabilisierungsmaßnahmen in Krisengebieten oder im Zuge von Demokratisierungsprozessen. Hafner nennt die Zahl von 105 gemeinsamen Standpunkten seit 1996 und ebenso vielen gemeinsamen Aktionen. Hafner, wie Gemeinsame Außen-und Sicherheitspolitik. In: P. Fischer (et. al.), Europarecht. Recht der EU/EG, des Europarates und der wichtigsten anderen europäischen Organisationen Fn 860, 939.

    Google Scholar 

  130. Auch beim Abstimmungsverhalten in der UNO zeigt sich, dass einzelstaatliche Standpunkte sich gegenüber Gemeinschaftspositionen durchsetzen. Dehousse/Weiler, wie J. H. H. Weiler, The Legal Dimension. In: W. Wallace (Hg.), The Dynamics of European Integration Fn 806, 256.

    Google Scholar 

  131. Vgl. S. Griller, Europarechtliche Grundfragen der Migliedschaft in der WTO, in H. Köck et al. (Hg), FS für Peter Fischer, 53–107; Ders., wie Fn 68, Sovereignty, 170f.

    Google Scholar 

  132. M. den Boer/ W. Wallace, Justice and Home Affairs. Integration through Incrementalism? In: H. Wallace/ W. Wallace, Policy-Making in the European Union, 494.

    Google Scholar 

  133. Den Boer/Wallace, wie W. Wallace, Justice and Home Affairs. Integration through Incrementalism? In: H. Wallace/ W. Wallace, Policy-Making in the European Union Fn 880, 498.

    Google Scholar 

  134. Der Rat kann seitdem z.B. sogar die Bedingungen regeln, unter denen deutsche und französische Polizeibehörden zusammenarbeiten (Art 30–32 EUV). Bogdandy, wie 760, 19.

    Google Scholar 

  135. Den Boer/Wallace, wie W. Wallace, Justice and Home Affairs. Integration through Incrementalism? In: H. Wallace/ W. Wallace, Policy-Making in the European Union Fn 880, 493. Am Schengener Informationssystem (SIS) nehmen mittlerweile bis auf Irland und Großbritannien alle „alten“ EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island als assoziierte Staaten teil. Mit Inkrafttreten des Nachfolgeabkommens (SIS II) sollen die Kapazitäten erweitert werden, um auch eine Teilnahme der 2004 beigetretenen Staaten und der Schweiz zu ermöglichen; dann sollen auch die Grenzkontrollen zwischen den 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten und den „alten“ Mitgliedstaaten beendet werden.

    Google Scholar 

  136. S. Griller, Vom Diskriminierungsverbot zur Grundrechtsgemeinschaft? Oder: Von der ungebrochenen Rechtsfortbildungskraft des EuGH. In: M. Akyürek et al. (Hg.), Staat und Recht in europäischer Perspektive. Festschrift für Heinz Schäffer, 203–249.

    Google Scholar 

  137. Streinz, wie Fn 833, 363–366. Zur Debatte um die Verankerung von Sozialrechten in der EU-Verfassung vgl. mit guten Gründen dagegen: R. Rack/D. Fraiß, Die Verfassung für Europa — Königsweg zu einem europäischen Sozialmodell? In: Juridicum 1/2003, 10—13; dafür: A. Somek, Keine Frage der „Denklogik“. In: ebda, 14f.

    Google Scholar 

  138. Lecheler, wie Fn 758, 389; P. Gerbet, Quelle Citoyenneté Européenne? In: JEIH 6/1 (2000), 7–18.

    Google Scholar 

  139. T. Jansen, Europäische Parteien. In: W. Weidenfeld (Hg.), Europa-Handbuch, 400; Boldt, wie Fn 752, 253.

    Google Scholar 

  140. Bei den Wahlen zum EP 2004 kam es allerdings erstmals dazu, dass mit den Grünen eine Fraktion tatsächlich europaweit kandidiert. Eine interessante Entwicklung stellt auch die Gründung transnationaler Kooperationsverbände für bestimmte Kategorien von Mitgliedern dar (z.B. europäische Vereinigungen sozialdemokratischer Jugendlicher etc.). Jansen, wie Europäische Parteien. In: W. Weidenfeld (Hg.), Europa-Handbuch Fn 889, 399.

    Google Scholar 

  141. Anders als in Art 269 EGV (ex Art 201 EWGV) und in den gängigen Lehrbüchern (vgl. z.B. Oppermann, wie Fn 769, § 11, Rz 1) werden hier die Beiträge der Mitgliedstaaten nicht zu den Eigenmitteln der EU gezählt, da diese strukturell betrachtet keine eigenen Einnahmen der EU (wie z.B. Steuereinnahmen) darstellen, sondern Mitgliedsbeiträge, deren Höhe zudem von den Mitgliedstaaten bestimmt wird.

    Google Scholar 

  142. Gillingham, wie Fn 853, 30–32; Neisser/Verschraegen, wie Fn 737, 233f. Die Gründung der EGKS erfolgte mithilfe amerikanischer Kredite.

    Google Scholar 

  143. Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 216. 1965 kam es zu einer ernsten Krise, als Kommissionspräsident Hallstein forderte, einen Teil der an den Außengrenzen der EWG eingehobenen Zölle auf einen Fonds zu übertragen, aus dem die Gemeinschaft finanziert werden sollte. Frankreich reagierte mit der „Politik des leeren Stuhls“ (vgl. dazu V.A.3).

    Google Scholar 

  144. Der Vertrag von 1970 ging vor allem auf Interessen Frankreichs zurück, das das umfangreiche System landwirtschaftlicher Subventionen auch nach dem Beitritt Großbritanniens aufrechterhalten wollte. 1971 machte die Finanzierung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik 83%, 1979 70% der Gesamtausgaben der EU aus und ist auch heute noch mit mehr als 40% Anteil am Gemeinschaftsbudget der mit Abstand größte Ausgabenposten. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 199; B. Laffan/M. Shackleton, The Budget. In: Wallace/Wallace, wie Fn 880, 217; Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 219. Die Ausgaben für diesen Bereich betrugen 2005 43 Mrd € gegenüber 62 Mio € für die GASP.

    Google Scholar 

  145. Laffan/Shackleton, wie M. Shackleton, The Budget. In: H. Wallace/ W. Wallace, Policy-Making in the European Union Fn 895, 213. Zugleich wurden das bereits unter V.B. erwähnte Budgetverfahren und der Rechnungshof eingeführt.

    Google Scholar 

  146. 2002: 61,5%. Thun-Hohenstein, wie Fn 784, 220.

    Google Scholar 

  147. Oppermann, wie Fn 769, § 11, Rz 2.

    Google Scholar 

  148. Während der 80er Jahre wuchs das Budget im Schnitt jährlich um 11,5%. S. Bohnet-Joschko, Leviathan Europa? Föderalistische und institutionelle Aspekte der Staatswerdung Europas, 14.

    Google Scholar 

  149. Oppermann, wie Fn 769, § 11, Rz 3.

    Google Scholar 

  150. So beträgt etwa der Haushalt der UNO derzeit 3 Mrd $, das EU-Budget hat 50% des deutschen Budgets erreicht. Oppermann, wie Fn 769, § 11, Rz 3. Andererseits ist der Anteil des Gemeinschaftsbudgets am Gemeinschafts-BSP noch nicht mit nationalstaatlichen Verhältnissen vergleichbar: Ca 1% des Gemeinschafts-BSP gegenüber ca 50% Anteil der einzelstaatlichen Haushalte am jeweiligen BSP. Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 277.

    Google Scholar 

  151. Oppermann, wie Fn 769, § 11, Rz 4.

    Google Scholar 

  152. Laffan/Shackleton, wie M. Shackleton, The Budget. In: H. Wallace/ W. Wallace, Policy-Making in the European Union Fn 895, 214.

    Google Scholar 

  153. Butschek, wie Vom Wiederaufbau zum Wirtschaftswunder: Der Beitrag der EWG zum Wachstum in Europa. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 43. Thiemeyer deutet die Gründung der Gemeinschaften und die Erosion der Staatlichkeit als Reaktion auf die Internationalisierung der Wirtschaft. Thiemeyer, wie Fn 742, 7; ähnlich Loth, wie Fn 815, 20.

    Google Scholar 

  154. Thiemeyer, wie Supranationalität als Novum in der Geschichte der internationalen Politik der fünfziger Jahre. In: JEIH 4/2 (1998) Fn 742, 16f.

    Google Scholar 

  155. Demnach durften nationale Vorschriften die Einfuhr eines Produkts, das den Normen eines anderem EG-Staats entsprach, nicht untersagen. Allgemein zur Rolle des EuGH auf diesem Gebiet Keohane/Hoffmann, wie S. Hoffmann, Conclusions: Community Politics and institutional change. In: W. Wallace (Hg.), The Dynamics of European Integration Fn 783, 283.

    Google Scholar 

  156. Oppermann, wie Fn 769, § 19, Rz 8.

    Google Scholar 

  157. Vgl. die Lateinische Münzunion von 1866 und den Nordischen Münzbund von 1872. Butschek, wie Vom Wiederaufbau zum Wirtschaftswunder: Der Beitrag der EWG zum Wachstum in Europa. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 34.

    Google Scholar 

  158. Zum System von Bretton Woods Butschek, wie Vom Wiederaufbau zum Wirtschaftswunder: Der Beitrag der EWG zum Wachstum in Europa. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 34–37; die Inflation bedeutete eine erhebliche Gefahr für das Integrationsprojekt: „offered more of a threat than the Cold War had ever done to the process of European Integration.“ Thody, wie Fn 277, 18.

    Google Scholar 

  159. L. Tsoulakis, Economic and Monetary Union. Political Conviction and Economic Uncertainty. In: Wallace/Wallace, wie W. Wallace, Policy-Making in the European Union Fn 880, 152.

    Google Scholar 

  160. Tatsächlich gelang es, sowohl Währungsschwankungen als auch Inflationsraten bis zum Jahr 1992 niedrig zu halten. 1992/93 erlitt das EWS jedoch einen schweren Rückschlag, viele Währungen waren gezwungen, massiv gegen die DM abzuwerten. Tsoulakis, wie W. Wallace, Policy-Making in the European Unionwie Fn 910, 154.

    Google Scholar 

  161. Hinter der WWU stehen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch starke politische Interessen. M. Feldstein, EMU and International Conflict. In: Foreign Affairs 11/12 1997, 60. Der deutsche Außenminister Fischer sprach das sehr deutlich in seiner Rede am 12. 5. 2000 vor der Humboldt-Universität aus: „Die Einführung des Euro bedeutete nicht nur die Krönung der wirtschaftlichen Integration, sie war zugleich ein zutiefst politischer Akt, denn die Währung ist nicht nur eine ökonomische Größe, sondern sie symbolisiert auch die Macht des Souveräns, der sie garantiert.“ J. Fischer, Vom Staatenverbund zur Föderation: Gedanken über die Finalität der europäischen Integration. Die Rede ist unter www.jeanmonnetprogram.org/papers/00symp.html zu finden.

    Google Scholar 

  162. Dies war eine Vorbedingung Deutschlands gewesen, um der Abschaffung der DM zuzustimmen. Die Einführung des Euro war ihrerseits Vorbedingung Frankreichs für seine Zustimmung zur Wiedervereinigung. Durch die WWU sollte die feste Einbindung des wiedervereinigten Deutschland in die Union garantiert werden. Pinder, wie Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 753, 217. Zur Vorbereitung der WWU P. Bofinger (Hg), Der Weg zur Wirtschafts-und Währungsunion in Europa. Analysen und Dokumente; E. Apel, European Monetary Integration 1958–2002.

    Google Scholar 

  163. Oppermann, wie Fn 769, § 5, Rz 144.

    Google Scholar 

  164. So stieg etwa der zwischenstaatliche Stahlhandel im Rahmen der EGKS zwischen 1951 und 1958 um 151%. Thody, wie Fn 277, 3.

    Google Scholar 

  165. Skeptisch etwa Milward, wie Fn 867, 8; Thody, wie Fn 277, 19.

    Google Scholar 

  166. Butschek, wie Vom Wiederaufbau zum Wirtschaftswunder: Der Beitrag der EWG zum Wachstum in Europa. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 727, 48.

    Google Scholar 

  167. Z.B. Bogdandy, wie Fn 760, 51f; J. H. H. Weiler, The Case against the Case for Statehood. Jean Monnet Working Paper, wie Fn 37, VI.

    Google Scholar 

  168. Maßgebend die Arbeiten Kaelbles: H. Kaelble, Europäer über Europa. Die Entstehung des europäischen Selbstverständnisses im 19. und 20. Jahrhundert; Ders., Europabewusstsein, Gesellschaft und Geschichte. In: HZ, Beihefte 21) Fn 736, 15–29; Ders., Die europäische Öffentlichkeit in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts — eine Skizze. In: Michael Grüttner et al., Geschichte und Emanzipation. Festschrift für Reinhard Rürup, 651–678; Ders., The Historical Rise of a European Public Sphere? In: JEIH 8/2 (2002), 9–22. Ders. et al. (Hg.), Transnationale Öffentlichkeiten und Identitäten im 20. Jahrhundert. Kaelble fasst seine Ergebnisse wie folgt zusammen: „Insgesamt gibt es (...) eine klare, kontinuierliche und weit fortgeschrittene soziale Integration Westeuropas: einen eigenen europäischen Weg der gesellschaftlichen Entwicklung, der häufig anders verlaufen ist und verläuft als in Nordamerika, in Japan, in Australien oder in der UdSSR; eine zunehmende Angleichung der europäischen Gesellschaften, die in einigen Aspekten sehr weit ging und dort zwischen westeuropäischen Ländern zu Ähnlichkeiten führte, wie man sie auch zwischen amerikanischen Bundesstaaten oder Sowjetrepubliken findet; (...).“ Kaelble führt diesen Prozess allerdings nicht ausschließlich auf die Gemeinschaften zurück. H. Kaelble, Auf dem Weg zu einer europäischen Gesellschaft. Eine Sozialgeschichte Westeuropas 1880–1980, 157; vgl. auch Girault, wie Fn 736, 64–74; Bieber, wie Fn 780, 302.

    Google Scholar 

  169. Die EU tritt bereits seit Jahrzehnten in der Kulturförderung in Erscheinung. M. Dumoulin, Europe de la culture, culture européenne. In: JEIH 5/2 (1999), 7–16.

    Google Scholar 

  170. Kaelble weist zurecht darauf hin, dass die Geschichte Europas als Kommunikations-und öffentlicher Raum bis ins Mittelalter zurückreicht. Kaelble, wie Europäer über Europa. Die Entstehung des europäischen Selbstverständnisses im 19. und 20. Jahrhundert; Ders., Europabewusstsein, Gesellschaft und Geschichte. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 919, Öffentlichkeit, 653; Loth, wie Fn 815, 28–31; Girault, wie Fn 736, 55–63.

    Google Scholar 

  171. Loth, wie Fn 815, 27. Die geringe Ausstrahlungskraft der EU auf breite Bevölkerungsschichten ist sicher auch darauf zurückzuführen, dass sie jahrzehntelang ein Projekt von Eliten und Bürokraten war.

    Google Scholar 

  172. Schmale charakterisiert dies prägnant als „Mythendefizit“. W. Schmale, Scheitert Europa an seinem Mythendefizit?, 20; Neuhold, wie Fn 864, 458. Dort auch die Charakterisierung des Euro als „faceless currency“. Tatsächlich bleiben die auf den Euro-Banknoten abgebildeten Brücken bzw. Tore im Vergleich zur Symbolik des Dollar blass.

    Google Scholar 

  173. Die zwölf Sterne haben eine tiefe eschatologische Dimension: Auch die Krone des Weibes aus der Apokalypse des Johannes hat eine Krone aus zwölf Sternen in Kranzform. Sie gebiert den Messias. Bogdandy, wie Fn 760, 51 mit weiteren Bedeutungen der Zwölfzahl.

    Google Scholar 

  174. Vgl. den Karlspreis; es gab auch Vorschläge, die europäische Währung „Charlemagne“ zu benennen. D. Heater, The idea of European Unity, 2.

    Google Scholar 

  175. Dabei fehlt es nicht an Hinweisen, die Historiographie laufe Gefahr (ähnlich wie im Zuge der Nationalstaatsbildung des 19. Jahrhunderts), nicht (nur) historische Realitäten zu beschreiben, sondern diese erst zu konstruieren bzw. durch ihre Beschreibung entstehende politische Strukturen zu legitimieren. Z.B. Girault, wie Das Europa der Historiker. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 736, 59; Loth, wie Fn 815, 28; M. Mitterauer, Warum Europa? Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs, 8f. Dass die Geschichtsschreibung sich (im Gegensatz zum 19. Jahrhundert) dieser Gefahr bewusst ist, ändert jedoch nichts daran, dass die Geschichtswissenschaft gegenwärtig an identifikatorischen Fundamenten des „Hauses Europa“ baut und dass Geschichte zur Identitätsstiftung herangezogen wird.

    Google Scholar 

  176. Einen wichtigen Diskussionsbeitrag lieferte Joseph Weiler in seinem Essay „Ein christliches Europa“. J. H. H. Weiler, Ein christliches Europa. Erkundungsgänge.

    Google Scholar 

  177. Loth, wie Fn 815, 31; Milward betont die Unterschiede zwischen der Identität des 19. Jahrhunderts und heutiger Identität. Die Aufgaben, die die Bürger dem Staat und umgekehrt zuwiesen, veränderten sich. Zugleich betont er, dass die europäischen Staaten angesichts von 34 Millionen Emigranten in die USA zwischen 1815 und 1914 nicht besonders erfolgreich waren, die Bürger an sich zu binden. Milward, wie Fn 867, 14f.

    Google Scholar 

  178. Bieber, wie Ein Grundgesetz für Europa. Die Bemühungen um eine europäische Verfassung. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 809, 338.

    Google Scholar 

  179. Gillingham, wie Fn 853, 22; vgl. auch ebda 29, 36; Ders, Coal, Steel and the Rebirth of Europe: The Germans and French from Ruhr Conflict to Economic Community, 319–332; 361f.

    Google Scholar 

  180. So der Titel des Buchs von Walter Hallstein („Der unvollendete Bundesstaat. Europäische Erfahrungen und Erkenntnisse, 1969).

    Google Scholar 

  181. Die gelegentlich vertretene These, mit der EEA habe ein völlig neuer Integrationsprozess begonnen, der mit dem früheren nichts gemein habe, wird hier nicht geteilt. Wessels hält die Bezeichnung Eurosklerose oder „dark ages“ angesichts der in diesem Zeitraum stetig anbundessteigenden Rechtsetzungsaktivitäten von Kommission und Rat für unangebracht. Wessels, wie Administrative Interaction. In: W. Wallace (Hg.), The Dynamics of European Integration, 283 Fn 820, Macropolitical View, 285.

    Google Scholar 

  182. Ob der Verfassungsvertrag ein für diesen Zweck geeignetes Mittel gewesen wäre, ist fraglich. Vgl. dazu A. v. Bogdandy, The Prospect of a European Republic: What European Voters are voting on, CMLRev (2005), 934.

    Google Scholar 

  183. Interessant ist, dass die EU in dieser Bestimmung nicht als Union von Staaten, sondern als Union von Völkern definiert wird. Artikel A des Maastrichter Unionsvertrages sollte ursprünglich lauten: „This treaty marks a new stage in the process leading gradually to a Union with a federal goal.“ Auf britischen Einspruch entfiel der Passus. Bekanntlich bedeutet „Federal State“ im Englischen Zentralstaat. Pfetsch, wie Fn 726, 66.

    Google Scholar 

  184. Bieber, wie Ein Grundgesetz für Europa. Die Bemühungen um eine europäische Verfassung. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 809, 344. Obwohl ein Plan zur Errichtung einer eigenen Kammer der nationalen Parlamente gescheitert ist, kooperieren die nationalen Parlamente mit dem EP in eigenen Gremien. Zu den Rechnungshöfen vgl. Art 248 (3) EGV.

    Google Scholar 

  185. Hummer, wie Paradigmenwechsel im Internationalen Organisationsrecht. Von der „Supranationalität“ zur „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt. In: Ders. (Hg.), Paradigmenwechselim Völkerrecht zur Jahrtausendwende Fn 791, 155. Dennoch hat sich innerhalb der Gemeinschaften ein eigenes institutionelles Gleichgewicht herausgebildet, das die Aufgabe von „checks and balances“ teilweise erfüllt. So ist der Rat das zentrale Gesetzgebungsorgan, kann aber nur auf Initiative der Kommission tätig werden. Öhlinger hält das Institutionensystem für eine „ähnlich geniale ‚Erfindung ‘(...) wie die seinerzeit präzedenzlose Konstruktion des amerikanischen Bundesstaates“ Öhlinger, wie Fn 815, 43.

    Google Scholar 

  186. Griller, wie Fn 70, Monstrum, 205f.; Huber, wie Fn 719, 351; Bieber, wie Fn 780, 296; Öhlinger, wie Fn 806, 54; Ders., wie Fn 815, 41; Keohane/Hoffmann, wie Fn 783, 279; Kahl, wie Fn 143, 257.

    Google Scholar 

  187. Ganz im Sinne Jellineks hindert die Entstehung als Vertrag nicht an der Einordnung als Verfassung. Vgl. dazu oben im Einleitungskapitel. Griller, wie Fn 70, Monstrum, 235 mwN; Bieber, wie Fn 809, 331–334; Ders., wie Fn 780, 293 mwN; Stadlmeier, wie Fn 789, 368.

    Google Scholar 

  188. Öhlinger, wie Die Auswirkungen der Europäischen Integration auf die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten. In: S. Griller et al. (Hg.), Vom Schuman-Plan zum Vertrag von Amsterdam. Entstehung und Zukunft der EU (= Schriftenreihe der Österreichischen Gesellschaft für Europaforschung 2) Fn 806, 57; Ders., wie Fn 815, 38.

    Google Scholar 

  189. Ebda, 57f.

    Google Scholar 

  190. Ebda, 59. Diese Auffassung steht in Einklang mit der im ersten Kapitel dieser Arbeit vertretenen Lehre Kelsens, wonach sich der Staatenbund vom Bundesstaat nicht qualitativ, sondern nur graduell untescheiden lasse und daher Übergangsformen möglich sind.

    Google Scholar 

  191. Hummer, wie Paradigmenwechsel im Internationalen Organisationsrecht. Von der „Supranationalität“ zur „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt. In: Ders. (Hg.), Paradigmenwechselim Völkerrecht zur Jahrtausendwende Fn 791, 200. Kursivierung Hummer. Auch Bogdandy teilt diesen Befund und schreibt: „Diese Entwicklung ist um so bemerkenswerter, als den vorigen Zustand gerade die Fragmentiertheit kennzeichnete.“ Bogdandy, wie Fn 760, 15. Bogdandy betont die Bedeutung der Grundrechtscharta und nennt das Beispiel USA, wo „der Ausbau der Machtstellung des Bundes gegenüber den Staaten zu einem erheblichen Teil auf der Durchsetzung der Menschenrechte durch den Bund beruhte“; Vgl. dazu auch Hertel, wie Fn 213, 21, Fn 30.

    Google Scholar 

  192. Hummer, wie Paradigmenwechsel im Internationalen Organisationsrecht. Von der „Supranationalität“ zur „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt. In: Ders. (Hg.), Paradigmenwechselim Völkerrecht zur Jahrtausendwende Fn 791, 200.

    Google Scholar 

  193. Bogdandy, wie Fn 760, 21.

    Google Scholar 

  194. Bogdandy, wie Fn 760, 30; Die Einordnung der EU anhand von Jellineks Kriterien nimmt auch Dorau vor: C. Dorau, Die Verfassungsfrage der Europäischen Union. Möglichkeiten und Grenzen der europäischen Verfassungsentwicklung nach Nizza (= Schriftenreihe Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft 254), 31–36. Ebenso P. Kirchhof, Die rechtliche Struktur der EU als Staatenverbund, in: Bogdandy, wie Fn 58, 906, allerdings mit dem Ergebnis, Jellineks Kriterien seien nicht erfüllt

    Google Scholar 

  195. Boldt, wie Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 752, 251f; Tatham, wie Fn 770, 125f; Hummer, wie Fn 791, 148; Scharpf, wie Fn 720, 119.

    Google Scholar 

  196. Fischer, wie Fn 912.

    Google Scholar 

  197. Huber, wie Fn 719, 369

    Google Scholar 

  198. Auch „Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten; Europa à la carte. Schröder, wie Fn 835, 518f; Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 290.

    Google Scholar 

  199. Vgl. dazu M. Höreth, The Trilemma of Legitimacy. Multilevel Governance in the EU and the Problem of Democracy. Discussion Paper C 11/1998 des Zentrums für Europäische Integrationsforschung an der Rheinischen Friedrich Wilhelms-Universität Bonn, 22–30.

    Google Scholar 

  200. Reinhard, wie Fn 18, 534.

    Google Scholar 

  201. Boldt, wie Von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Union. Probleme der politischen Einigung Europas. In: R. Hudemann et al. (Hg.), Europa im Blick der Historiker (= HZ, Beihefte 21) Fn 752, 265 mit einem Verweis auf das Reich und Pufendorfs „monstro simile“; ähnlich Wessels, wie Fn 820, Macropolitical View, 279: „neo-medieval situation“ mwN; vgl. auch die Beiträge in J. H. H. Weiler/M. Wind (Hg.), European Constitutionalism beyond the State.

    Google Scholar 

  202. Huber, wie Fn 719, 357; Bogdandy, wie Fn 760, 43f.

    Google Scholar 

  203. Bogdandy, wie Fn 938, 921f.

    Google Scholar 

Download references

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2007 Springer-Verlag/Wien

About this chapter

Cite this chapter

(2007). Europäische Integration. In: Vom Staatenbund zum Bundesstaat?. Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien Schriftenreihe, vol 27. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35202-1_5

Download citation

Publish with us

Policies and ethics