Zusammenfassung
Es ist selbstverständlich, dass die Entwicklung einer neuen Technologie grundsätzlich von der gesellschaftlichen Akzeptanz und dem Grad der gesetzlichen Reglementierung abhängt. So erfuhr z.B. im Jahr 1993 die „Grüne Gentechnik“ in den USA einen enormen Entwick-lungsschub dadurch, dass Freisetzungsvorhaben mit bestimmten transgenen Kulturpflanzen nicht mehr beantragt, sondern nur noch angemeldet werden mussten. Auch ist das Verhalten der Bevölkerung (nicht immer auch der Regierungen) in Staaten außerhalb von Europa vielfach weitaus rationaler als die Meinung der Bevölkerung in den EU-Mitgliedsstaaten zur „Grünen Gentechnik“. Zwar ist es hier nicht der Ort, den Ursachen dieser Diskrepanz im Einzelnen nachgehen zu wollen, aber dennoch ist offensichtlich, dass vielfach aufgrund der Befindlichkeit des Einzelnen generalisierend über die Bedürfnisse der gesamten Menschheit befunden wird (ref. Brandt, 2003a).
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Notizen
Die folgenden Angaben wurden entnommen aus http://www.isaaa.org/kc.
laut Presseerklärung des Bundessortenamtes vom März 2004.
Ein korrekter Vergleich der Anzahl von in Deutschland, in der EU oder in den USA gestellten Anträgen auf Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen ist aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensstrukturen nicht möglich; insofern sind nur die Entwicklungstrends jeweils für sich genommen aussagefähig.
De jure war dieses Moratorium nach den gesetzlichen Vorgaben der EU nicht statthaft.
Zulassung durch das Bundessortenamt für den konventionellen Anbau liegt nicht vor.
Die Richtlinie 2001/18/EG ist am 17. April 2001 in Kraft getreten und hätte eigentlich bis Oktober 2002 in nationales Recht ungesetzt werden müssen.
Berliner Zeitung vom 12.01.2004.
Das BVL und das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) wurden vom Ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) neu geschaffen.
Die Art der vorgebrachten Argumente unterscheidet sich in keiner Weise von denen, die bereits in den Jahren 1993 und 1994 in den Anhörungsverfahren vorgebracht wurden.
Der Entwurf des Gentechnik-Neuordnungsgesetzes trifft keine Regelungen für gentechnikfreie Zonen. Diese sind nur auf der Basis freiwilliger Vereinbarungen möglich. Rechtlich verbindliche Vorgaben, die Landwirte einer Region zu bestimmten Anbauformen zwingen, verstoßen gegen die Koexistenz-Leitlinien der EU-Kommission und sind daher nicht rechtmäßig.
Der von der Regierung vor einigen Jahren in Aussicht gestellte, großflächige Erprobungsanbau gentechnisch veränderter Pflanzen wurde angesichts der damals auch in deutschen Rinderbeständen auftretenden BSE-Fälle unterlassen.
@grar.de Aktuell — 17.03.2004.
In den Print-Medien sind derzeit ansatzweise Hinweise darauf zu finden, dass das Prinzip der Wahlfreiheit mit Hilfe des Kartellrechts und das der Koexistenz mit Hilfe des Planungsrechtes zu erreichen seien.
Presseerklärung vom 6. März 2004; GENOMXPRESS 1.04, pp. 34-35.
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Brandt, P. (2004). Status der „Grünen Gentechnik“ und administrative Regelungen. In: Transgene Pflanzen. Birkhäuser, Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-7962-0_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-0348-7962-0_11
Publisher Name: Birkhäuser, Basel
Print ISBN: 978-3-7643-5753-5
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