Zusammenfassung
„Nichts geht ohne Risiko, doch ohne Risiko geht auch nichts“ [1]. Diese klassische Tautologie zeigt auf ihre Art, wie in unserer Industriegesellschaft mit Risiken umgegangen wird: Auf eine banale, verharmlosende, dennoch von bedrohlichem Unterton, falls man sich dieser Meinung verschließt, begleitete Art. Dabei ist klar, daß unsere Einstellung, Erkenntnisse sowie Verhaltensoder Nicht-Verhaltensweise diese Risikogesellschaft mitprägen.
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Literaturverzeichnis
Weite Teile dieses Vortrags wurden bereits veröffentlicht in: „Risikoverringerung und staatliches Verwaltungshandeln: ein unslösbarer Konflikt?“ und „Ist die Nutzung der Kernenergie verantwortbar? Ethik und Recht aus der Sicht eines Naturwissenschaftlers”, aus “Leben in der Risikogemeinschaft“ (Mario Schmidt, Hrsgb.), Verlag C.F. Müller, Karlsruhe 1989.
Ex-Bundespräsident W. SCheel zugeschrieben
Alternative Konzepte 71: „Leben in der Risikogesellschaft“ (Mario Schmidt, Hrsg.), Verlag C.F. Müller, Karlsruhe 1989; U.Beck, S. 15/16/17/23; W.Häfele, zit. n. Beck, S. 25
Kant’s popularisierter Kategorischer Imperativ, für den einzelnen auch heute noch ausreichend, greift insgesamt zu kurz, denn die relevant Handelnden sind heute Interessengruppen, internationale Konzerne etc., die als solche keine ethisch-moralische Verantwortung tragen; vgl. U.K. PREUSS, Politische Verantwortung und Bürgerloyalität (1984), S. 122, m.w.N.; dsgl. H. Sinn/W. Ch. Zimmerli, VDI-Dokumentation Tschernobyl (1987), S. 32
P.C. Compes in „Überprüfung der kerntechnischen Anlagen in Nordrhein-Westfalen“, im Auftrag des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, Teilgutachten B 0.3 — Allgemeine Sicherheitstechnik, August 1988, Kap. I
wonach Schutzmaßnahmen gegen Gefahren nicht „erst dort zu beginnen brauchen, wo ‘aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schäden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden’ (so der klassische Gefahrenbegriff nach dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.10.1894, PrVBl. 16, 125/126)“, zit. n. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen (BVerwGE), 72, 301/315
Fßn. 4, Kap. I, S. 39
ebd., Bild I/3
ebd., Kap. II, S. 5
J. Hüfner, Fßn. 2, S. 34
Compes, Fßn. 4, Kap. II, S. 11
ebd., Kap. II, S. 14–16
G.W. Sauer, Fßn. 2, S. 113 ff, zit. n. Projekt Andere Entsorgungstechniken, AE-11, 2/1982, S. III/2–28; ebd., S. III/2–29;
H. Grupp, Enquete-Kommission Zukünftige Kernenergiepolitik, WF VIII-73/83, 15.08.1983, S. 30 ff
Sauer, ebd. Abb. 1, S. 116
ebd., Abb. 2, S. 117
B. Schattke, Recht und Technik im Spannungsfeld der Kernenergiekontroverse (A. Rossnagel, Hrsgb. 1984), S. 104/114, problematisch, der wenn auch „das Schadenausmaß sehr hoch, aber gleichzeitig die Eintrittswahrscheinlichkeit extrem gering (ist), keine Gefahr im juristischen Sinne“ unterhalb einer Grenze von 10-6 pro Jahr anerkennen will, wenn diese Grenze rechtsverbindlich normiert ist (was nicht der Fall ist; GWS) und die zur Gefahr zählenden Störfälle enumerativ aufgelistet werden; ggtlg. Rossnagel, UPR 1986/2, S. 46/52, 56, der die Festlegung einer unteren Wahrscheinlichkeitsgrenze auch als probabilistisches Vorgehen bewertet und i.ü. die Genehmigung risikoreicher Anlagen u.a. von einem fakultativen Verwaltungsreferendum abhängig sehen möchte; dsgl. K.-H. Ladeur, UPR 1986/10, S. 361; ggtlg. H.-W. Rengeling, DVBL. (1988), S. 257
Novelle zur StrlSchV vom 30.06.1989, BGBl. I S. 1321
R. Breuer, DVBl. 1978, S. 829/835, vom 15.10.1978, dessen Überlegungen zur „praktischen Vernunft “bereits zwei Monate vorher (!) im 6. Leitsatz der 1. Kalkar-Entscheidung am 08.08.1978 zitiert wurden, mit anderen Worten: eine vorgreifende Wertung, ohne daß diese im Schrifttum zur Diskussion gestanden hätte; vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) 49, 89/138; Ackermann, priv. Mitteilung 1987, hat auf den fachdisziplinaren Widerspruch hingewiesen, daß in den Naturwissenschaften vor vielem, aber vor der „praktischen Vernunft“ ganz besonders gewarnt wird, und zwar schon in Lehrbüchern für Theoretische Physik für Erstsemester: „… Entdeckungen schienen dem gesunden Menschenverstand so sehr zu widersprechen, daß sie sich nur nach und nach durchsetzen konnten… Heute sind Physiker mißtrauisch dem Alltagsdenken gegenüber und allem, was augenfällig erscheint. Der sog. gesunde Menschenverstand ist ein Produkt des menschlichen Bewußtseins, und es besteht kein Grund dafür, daß das Naturgeschehen diesem immer entsprechen muß… Die Wirklichkeit korrigiert damit im Verifikationstest den physikalischen Erkenntnisprozeß. Auf diese Weise ist ausgeschlossen, daß dieser auf das rein geistige Denkvermögen des Menschen beschränkt bleibt“. Auch G. Joos, Lehrbuch der Theoretischen Physik, Akademische Verlagsgesellschaft Leipzig 1964, warnt davor, „sich in Spekulationen zu erschöpfen, die nur dort von bleibendem Wert sind, wo sie an Beobachtungen anknüpfen. Gedankengänge, wie sie in dem bekannten Hegel’schen Dialog: Es gibt nur sieben Planeten — dem widersprechen aber die Tatsachen — umso schlimmer für die Tatsa-chen’zum Ausdruck kommen, scheinen uns heute vollkommen unsinnig, wenngleich wir bei Widersprüchen zwischen den Folgerungen einer gut fundierten Theorie und dem Versuch den Fehler ebenso oft beim Versuch wie bei der Rechnung suchen“. Unzweifelhaft ist die Neutronenphysik eine gut fundierte Theorie, gleichwohl bedeutet dies nicht, daß nach den Regeln der praktischen Vernunft der Versuch fehlerhaft — d.h. mit einer Kernschmelze -enden kann; zur Normenstruktur des AtG vgl. H.P. Bochmann, atw 7–8/1983, S. 366; m.w.N.; R. Lukes, NJW 27/1981, S. 1401
van Buiren et al „Richterliches Handeln und technisches Risiko“, 1982, S. 131
ebd., S. 72
ebd., S. 90 ff
ebd., S. 131 ff
Sauer, Fßn. 2, Abb. 3, S. 121
BVerfGE 49, S. 89/143
Sauer, Fßn. 2, S. 225
ebd., S. 226
A. Szeless/W. Zimmermann, atw 7/1988, S. 367, die für 246 Leichtwasserreaktoren mit mehr als 100 MWel Leistung auf 2.062 Reaktorjahre, insgesamt für alle 313 Reaktoren auf 2.930 Reaktorjahre kommen (aktualisiert)
H. Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Kommentar (1978), S. 171; deutlicher: G.W. Sauer, WSI-Mitt. 1/87, S. 10, Schaubilder 2/3, m.w.N.; dsgl. Compes, Fßn. 4, Kap. II, S. 47, der das Restrisiko als unerledigten Rest einstuft
Sauer, Fßn. 2, S. 226
U.K. Preuss, Verstoß des AtomG gegen Art. 2 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrrecht, unveröffentlicht, Bremen 07.03.1987, S. 9
Der schnelle Brüter, Zur Sache 2/83, Deutscher Bundestag 1983, S. 73
BVerfGE 53, 30/77
C. Steinerhauer/C. Matzerath, Jahrestagung Kerntechnik ’87, Tagungsbericht (Deutsches Atomforum, Hrsg. 1987), S. 278, die den Code ECOSYS verwenden; dsgl. Statement for the 1987 Como meeting of the ICRRP, Rad.Proc.Dos. 19 (1987), S. 189; gefährlicher beurteilt mit Risikozahlen bis zu 1.650 pro Mio manrem, vgl. Strahlenrundbrief Nr. 6 (Univ. Bremen, 1988); 1 Mio manrem bedeutet die Kollektivbelastung von 1 Mio Menschen mit je 1 rem oder 10 Mio Menschen mit 0,1 rem (100 mrem) etc.; d.h., dadurch, daß erst in den 80er Jahren die Langzeitfolgen radioaktiver Belastungen in ihrem Ausmaß faßbar werden, stellen sich rückwirkend die Begründungen für Grenzwerte als nicht tragbar dar; dies kann rechnerisch in Zahlen „unnötiger“ Krebstoter, die freilich in der allgemeinen Krebsstatistik verschwinden, ausgedrückt werden
U.K. Preuss, Ein Mensch, ein Bürger, ein Christ (W. Brandt u.a., Hrgb 1987), Festschrift für Helmut Simon; S. 553/556/568
Sauer, Fßn. 2, S. 228
Preuss, Fßn. 33
BVerfGE 49, 89/142; dsgl. BVerfGE 46, 160/164
bspw. H.G. Paretzke, Phys.Bl. 49 (1989), S. 16, m.w.N., der die wesenüichen Arbeiten referiert; dsgl.
M. Schmidt, Berichte des Otto-Hug-Strahleninstitutes Nr. 2, Bonn 1990, der die neuesten Ergebnisse der ICRP und BEIR-V kommmentiert und insbesondere auf die Problematik der Unzulässigkeit für die Dosisreduktionsfaktoren bei soliden Tumoren hinweist, so daß sich die Risikozahlen in den Bereich 1’000 pro 104 PSv erhöhen.
BVerfGE, 49, 89/138
H. Ackermann (Univ. Marburg/Lahn), priv. Mitteilung 1986; anders R. Kollert (Univ. Bremen), 12/1984, Materialsammlung, der R = W × Sn (n > 1) verwendet, m.w.N.
Compes, Fßn. 4, Kap. n, S. 32
Sauer, Fßn. 2, Abb. 4, S. 125
Katastrophenschutzmaßnahmen müssen nicht nur für kerntechnische Anlagen vorgehalten werden; chemische Großanlagen sind dsgl. als „Störer“ einzustufen; vorbildlich hierzu Lan-deskatastrophenschutzgesetz für Baden-Württemberg, GBL Baden-Württemberg 1987, S. 213 – 223
Compes, Fßn. 4, Kap. II, S. 51 ff
K. Breitung et al, Begutachtung der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke — Phase B der Gesellschaft für Reaktorsicherheit, im Auftrag des Ministers für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein, 8/1990, Anhang A
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Sauer, G.W. (1991). Risikobewertung im Verwaltungshandeln. In: Schneider, J. (eds) Risiko und Sicherheit technischer Systeme. Monte Verità. Birkhäuser Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-7206-5_7
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