Zusammenfassung
Am 8. April 1897 verabschiedete der Grosse Rat das «Gesetz betreffend die Effektenbörse und den Verkehr in Wertpapieren», das zu einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft treten sollte. Es brachte die vollständige Verstaatlichung der Börse, als deren Zweck die Erleichterung des Verkehrs in Wertpapieren (Namen- und Inhaberpapiere mit Ausnahme der Wechsel und wechselähnlichen Papiere) bezeichnet wurde. Mit der Bestimmung, dass Sondervereinigungen von Kaufleuten zu demselben Zweck untersagt sind, wurde der von der Banksektion seinerzeit geäusserte Gedanke einer mit der Staatsbörse konkurrierenden Privatbörse abgelehnt und das damals angefochtene Monopol statuiert: «Die Effektenbörse sowie der Verkehr an derselben unterliegen der staatlichen Aufsicht.» Nur von der Börsenkommission konzessionierte Mitglieder der Börsenkammer erhalten das Recht, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte an der Börse abzuschliessen. Die Konzession der Sensale wird auf sechs Jahre befristet, kann jedoch wieder erneuert werden. Die Börsenkammer wird aus Inhabern und Vertretern der im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Bank- und Effektengeschäfte sowie aus den Börsensensalen gebildet, deren Zahl höchstens zwölf betragen soll.
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Bauer, H. (1976). Das Börsengesetz vom 8. April 1897. In: Die Basler Börse 1876–1976. Birkhäuser, Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-6298-1_5
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