Zusammenfassung
Im gleichen Jahr 1248 erhielten die Zünfte der Metzger und Bauleute ihren Stiftungsbrief vom damaligen Stadtherrn, dem Bischof Ludwig von Rötteln; derjenige der Metzger ist datiert vom 2. Juni, derjenige der Bauleute vom 23. September des genannten Jahres. Abgesehen vom Brief der Kürschner aus dem Jahre 1226 sind dies die ältesten Zunfturkunden, die erhalten geblieben sind; beide sind in lateinischer Sprache abgefaßt und decken sich in ihrem Gehalt, weitgehend auch in ihrem Wortlaut. Der Bischof entspricht darin auf den Rat und mit der Zustimmung des Domkapitels den Gesuchen der Metzger und Bauleute, indem er die Ordnungen, welche sie selbst für ihre Handwerke aufgestellt haben, bestätigt und anerkennt und damit ihre Korporationen kraft seiner Autorität sanktioniert. An diese Ordnungen soll fortan jeder gebunden sein, der das Gewerbe der Metzger und Bauleute ausübt. Wer der Zunft nicht beitreten will, wird von Arbeit und Markt ausgeschlossen; er darf sein Handwerk nicht mehr auf eigene Rechnung betreiben. Den Metzgern wie den Bauleuten setzt der Bischof einen Meister, unter dessen Führung sie ihren Gewerben obliegen sollen. So etwa lassen sich die beiden Zunftbriefen gemeinsamen Bestimmungen zusammenfassen.
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Wanner, G.A. (1976). Die Zunft zu Metzgern. In: Zunftkraft und Zunftstolz. Birkhäuser, Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-6295-0_17
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-0348-6295-0_17
Publisher Name: Birkhäuser, Basel
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