Zusammenfassung
In § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes heißt es:
-
(1)
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
-
1.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
-
2.
offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trocken warmer Standorte,
-
3.
Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
-
4.
Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
-
5.
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.
-
1.
-
(2)
Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen anordnen.
-
(3)
Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Rights and permissions
Copyright information
© 1994 Springer Basel AG
About this chapter
Cite this chapter
Colditz, G. (1994). Gesetzlicher Schutz von Feuchtgebieten. In: Auen, Moore, Feuchtwiesen. Birkhäuser, Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-6195-3_3
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-0348-6195-3_3
Publisher Name: Birkhäuser, Basel
Print ISBN: 978-3-0348-6196-0
Online ISBN: 978-3-0348-6195-3
eBook Packages: Springer Book Archive