Zusammenfassung
Den geschilderten bundesdeutschen Erfahrungen mit der Wirksamkeit arbeits- und beschäftigungsfördernder Maßnahmen für Behinderte werden in diesem Kapitel Erfahrungen aus Großbritannien, Schweden und den USA 71 an die Seite gestellt. Weil vergleichbares Datenmaterial fehlt, kann es dabei jedoch nicht um einen unmittelbaren Vergleich der Wirksamkeitunterschiedlicher Förderungssvsteme gehen. Der Vergleich muß sich auf die Darstellung der Wirkungsweise und der Wirkungsbedingungen der 72 verschiedenen Ansätze — also auf deren Wirkungslogik — beschränken.72
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Referenzen
Die internationalen Erfahrungen basieren vornehmlich auf vier Länderberichten, die im Rahmen des zugrundeliegenden Projektes erstellt wurden: vgl. Wadensjö 1984, Lonsdale/Walker 1984, Burkhauser/Havemann 1984.
Den Leser mag stören, daß diese Arbeit in ihren vergleichenden Teilen wenig statistisches Datenmaterial enthält, das Grundlage für eine quantitativ-vergleichende Beurteilung von Wirksamkeit und Effizienz einzelner Steuerungsinstrumente oder der Behindertenpolitik insgesamt sein könnte. Ansätze, die in dieser Richtung unternommen wurden, erwiesen sich bald als hoffnungslos unrealistisch. Für einen derartigen Vergleich fehlen die elementarsten statistischen Grundlagen, insbesondere eine vergleichbare Definition der Behinderten in den untersuchten Ländern, oder vergleichbare Daten über Erwerbsbeteiligung, Qualifikation, Arbeitslosigkeit und Erwerbsoder Transfereinkommen. Jeder erzwungene Vergleich in dieser Richtung wäre mehr irreführend als hilfreich.
Zu einer Steuerungs- und Regelungstheorie des Arbeitsmarktes vgl. Schmid 1986 (in Vorbereitung).
In der Literatur werden häufig noch “persuasive Maßnahmen” als getrennte Steuerungsinstrumente behandelt (vgl. u. a. Dahme/Grunow 1983). Systematisch gehören sie nach unserer Typologie eher zu den regulativen Maßnahmen, da sie primär auf Verhaltenssteuerung zielen oder häufig flankierend rechtlich-regulative Maßnahmen abstützen. Für einen systematischen Vergleich solcher Maßnahmen fehlten in dieser Studie die Grundlagen, sie werden daher in der Analyse nur beiläufig erwähnt, ohne daß damit ihre Bedeutung unterschätzt werden soll.
Abgrenzungs- bzw. Anspruchskriterien für Einkommenstransfers zur Sicherung des Lebensunterhalts (Renten u. a.) werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. dazu Havemann/Burkhauser/Halberstadt 1985).
Allerdings gibt es hier einen speziellen Kündigungsschutz, der einem bedingten Entlassungsverbot gleichkommt. Im Rahmen der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen, die bei Entlastungen zu einer Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeitsdauer verpflichten, ist jeder Beschäftigungsmonat eines behinderten oder älteren Arbeitnehmers doppelt zu gewichten. Ältere beschäftige Behinderte genießen daher in der Regel einen starken Kündigungsschutz. Bei Entlassungen ist auf jeden Fall den Betrieben die Beweislast aufgebürdet, während beispielsweise in der Bundesrepublik gegebenenfalls die für den Kündigungsschutz zuständigen Hauptfürsorgestellen den Beweis erbringen müssen, daß eine Weiterbeschäftigung des Behinderten möglich ist und dem Betrieb wirtschaftlich zugemutet werden kann.
Übungswerkstätten sind Einrichtungen zur Berufsorientierung, Grundqualifizierung und Stabilisierung von meist längerfristig Arbeitslosen, die deren persönliche Wiedereingliederungsvoraussetzungen verbessern sollen (Semlinger/Pohl 1982).
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Semlinger, K., Schmid, G. (1985). Internationale Erfahrungen der Arbeitsmarktpolitik für Behinderte. In: Arbeitsmarktpolitik für Behinderte. Policy Forschung, vol 2. Birkhäuser, Basel. https://doi.org/10.1007/978-3-0348-5422-1_4
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