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Erfassung outsourcender Subjekte

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Literatur

  1. Zur kritischen Bewertung der Diskussion um die Theorieverankerung und die theoretische Perspektive der Bankbetriebslehre sowie zur Abgrenzung des Erfahrungsobjektes Bank vgl. Börner (2003), S. 347–361. Eine Bank als Erfahrungsobjekt der Bankbetriebslehre lässt sich aus verschiedenen ökonomischen Perspektiven beschreiben. Hierzu gehören etwa (1.) managementorientierte, spezifierende Abgrenzung zu anderen Unternehmen, die an Besonderheiten der Bank ansetzt; oder (2.) die Theorie der Finanzintermediation, die an Marktunvollkommenheiten anknüpft.

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  2. Bankgeschäfte sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG: (1.) die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber-oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); (1a.) die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft); (2.) die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); (3.) der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); (4.) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft); (5.) die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); (6.) die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); (7.) die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben; (8.) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); (9.) die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft); (10.) die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft); und (11.) die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft).

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  3. Finanzdienstleistungen gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG sind: (1.) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung); (2.) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung); (3.) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung); (4.) die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel); (5.) die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung); (6.) die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft); (7.) der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und (8.) die Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden Leistung.

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  4. Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 8 ff. Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitut sind gem. § 1 Abs. 1b KWG gemeinsam dem Begriff eines Instituts zu subsumieren.

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  5. Vgl. Börner (2005), S. 86; Börner (2003), S. 357; Büchgen/Börner (2003), S. 17 f.

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  6. Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 18 ff.

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  7. Vgl. Börner (2003), S. 359; Büschgen/Börner (2003), S. 21–24.

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  8. Betrachtet man die qualitative Transformationsfunktion von Banken genauer, lassen sich verschiedene Elemente abgrenzen. Durch den Abschluss einer Vielzahl von Geschäften ersparen die Banken sowohl den Geldnehmern als auch den Geldgebern die individuelle, mit Informationskosten verbundene Suche nach adäquaten Marktpartnern. Die Informationen über Existenz und Verlässlichkeit geeigneter Marktpartner reduzieren sich auf die Kenntnis eines geeigneten Finanzvermittlers. Hinzu kommt, dass die Bank Professionalisierungsvorteile in Gestalt von Skalen-, Erfahrungs-und Verbundvorteilen bei der Bonitätsprüfung nutzen kann. Die Liquiditätstransformation lässt sich in die Losgrößen-und die Fristentransformation unterteilen. Als Losgrößentransformation — auch: Betragstransformation — bezeichnet man den Ausgleich von betragsmäßigen Diskrepanzen zwischen den angebotenen und nachgefragten Mitteln. Die Fristentransformation ist als Ausgleich unterschiedlicher Zeithorizonte zu begreifen. Hierbei kann zwischen Kapitalbindungsfristentransformation und Zinsbindungsfristentransformation unterschieden werden. Die Risikotransformation bezieht sich auf Vermögensrisiken, also auf die Gefahr, dass Vermögenswerte untergehen können. Dies kann bei Kapitalanlagen durch den Ausfall des Schuldners geschehen. Kreditinstitute betreiben in diesem Sinne Risikotransformation, wenn sie gegebene und gewünschte Chancen-Risiko-Relationen zwischen Kapitalangebot und-nachfrage in Einklang bringen. Vgl. hierzu Büschgen/ Börner (2003), S. 21; Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 5–10.

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  9. Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 34–38.

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  10. Vgl. Börner (2003), S. 359 f. In der vorliegender Arbeit wird auf das von Büschgen/Börner entwickelte Begriffssystem zurückgegriffen. Es gilt: (1.) Ein Finanzkontrakt ist ein Vertrag, der unbedingte oder bedingte Ansprüche auf sofortige und/oder spätere Zahlungen konstituiert. (2.) Ein Finanzierungskontrakt ist ein Vertrag, der zur dauerhaften oder vorübergehenden Überlassung von Geldkapital an einen Kapitalnehmer verpflichtet. Finanzierungskontrakte sind dabei von den Finanzkontrakten, innerhalb derer sie einen Subtypus darstellen, zu unterscheiden. Vgl. hierzu Börner (2005), S. 87. (3.) Eine Finanzdienstleistung ist die Marktleistung eines Unternehmens, die sich auf das Zustandekommen oder den Abschluss von Finanzkontrakten (sowie die Abwicklung von Zahlungen) bezieht. (4.) Ein Finanzdienstleistungsunternehmen ist ein Unternehmen als arbeitsteiliges, sozio-ökonomisches System, das Finanzdienstleistungen anbietet. (5.) Ein Finanzintermediär übt die Rolle eines Finanzdienstleistungsunternehmens als Mittler/Kontrahent von Finanzkontrakten aus. Vgl. hierzu Büschgen/Börner (2003), S. 25; Börner (2005), S. 82 ff

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  11. Vgl. Börner (2003), S. 359. An die Legaldefinition der Bankleistungen anknüpfend, sind nachfolgend aufgeführte Betätigungsfelder der Universalbanken zu nennen: (a.) Aus dem Bereich des Commercial Banking: (1.) das Kreditgeschäft (die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten); (2.) das Diskontgeschäft (der Ankauf von Wechseln und Schecks); (3.) das Garantiegeschäft (die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere); (4.) das Einlagengeschäft (die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern die Rückzahlungsansprüche nicht in Inhaber-oder Orderschuldverschreibungen verbrieft werden, ohne Rücksicht darauf, ob eine Vergütung von Zinsen erfolgt); (5.) das Girogeschäft (die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs); (6.) das E-Geld-Geschäft (die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld); (7.) die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben. (b.) Aus dem Bereich des Investment Banking: (1.) das Finanzkomissionsgeschäft (die Anschaffung und Veräußerung von in Absatz 11 genannten Finanzinstrumenten — Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen sowie Rechnungseinheiten, Derivaten — im eigenen Namen für fremde Rechnung); (2.) das Depotgeschäft (die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere); (3.) das Investmentgeschäft (die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte); (4.) das Emissionsgeschäft (die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien). Vgl. hierzu Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 20–23.

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  12. Vgl. Börner (2000b), S. 180 ff.

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  13. Dem Allfinanzkonzept ist ebenfalls das Anbieten von Bankleistungen durch Versicherungen zuzuordnen. Zu Allfinanzstrategien vgl. Börner (2000a), S. 49–73; Ziegler (1992); Warth (1999), S. 119–153.

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  14. Vgl. Börner (2000b), S. 182.

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  15. Vgl. Börner (2000b), S. 181 ff.

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  16. Vgl. grundlegend Börner (2000b), S. 190.

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  17. Vgl. Schierenbeck (1995), S. 167.

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  18. Die Sparkassengründungen könnten aus dieser Perspektive als Ausdruck kommunaler Interessen interpretiert werden. Sie lassen sich folglich nur indirekt auf gebündelte Individualinteressen breiter Bevölkerungsschichten zurückführen. Vgl. hierzu Frischmuth (1995), S. 8.

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  19. Vgl. HVB (2000), S. 9. Zur Strategie und Struktur von Landesbanken vgl. bspw. Bodin (2003), S. 22–25; Buchholz (2004a), S. 8 ff.; Buchholz (2004b), S. 12.

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  20. Vgl. Deutsche Bundesbank (2005a), S. 104; Deutsche Bundesbank (2005b), S. 12; DSGV (2005). Im August 2005 belief sich die Höhe zusammengefasster Bilanzsummen von Sparkassen auf insgesamt rund 995,0 Milliarden Euro.

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  21. Vgl. o.V. (2004a), S. 1310. Zur betriebswirtschaftlichen Position von Sparkassen allgemein vgl. bspw. o.V. (2002c), S. 716 f.

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  22. Vgl. HVB (2000), S. 14 f.; o.V. (2003a).

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  23. Vgl. Junghans (2004), S. 1.

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  24. Vgl. Deutsche Bundesbank (2005a), S. 104; Deutsche Bundesbank (2005b), S. 12. Die Zahlen betreffen Ende 2004. Im August 2005 belief sich die Höhe zusammengefasster Bilanzsummen von Kreditgenossenschaften auf insgesamt rund 225,6 Milliarden Euro.

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  25. Vgl. Junghans (2004), S. 2.

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  26. Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 75–78.

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  27. Vgl. Büschgen/ Börner (2003), S. 63 ff. Zu Regionalbanken, sonstigen Kreditbanken und Zweigstellen ausländischer Banken vgl. auch Büschgen/Börner (2003), S. 65–70.

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(2006). Erfassung outsourcender Subjekte. In: Outsourcing bei Banken. DUV. https://doi.org/10.1007/3-8350-5720-0_5

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