5. Zusammenfassung
Die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber können wahrgenommen werden durch
Gewerkschaften ➯ tarifliche Mitbestimmung
Betriebsrat ➯ betriebliche Mitbestimmung
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ➯ unternehmerische Mitbestimmung
Gewerkschaften und die Mitgliedschaft in Gewerkschaften sind durch Art 9 GG geschützt.
Das Tarifvertragsgesetz regelt die Voraussetzungen und Zulässigkeit von Tarifverträgen sowie deren Wirkung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitskämpfe (Streik auf Arbeitnehmerseite / Aussperrung auf Arbeitgeberseite) sollen das letzte Mittel zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele sein. Der Inhalt von Tarifverträgen soll in erster Linie im Verhandlungswege ausgehandelt werden.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung von Arbeitnehmervertretern auf betrieblicher Ebene. Dem Betriebsrat stehen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann die Einigungsstelle verbindlich entscheiden.
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(2006). Tarifautonomie und Mitbestimmung. In: Arbeitsrecht. Recht — schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/3-540-32544-1_6
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