5. Zusammenfassung
Bereits im Bewerbungsverfahren bestehen gegenseitige Rechte und Pflichten, die auch Ansprüche begründen können, z.B. den Anspruch
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des Bewerbers auf Auslagenersatz für seine Reisekosten zum Vorstellungsgespräch;
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des Arbeitgebers auf wahrheitsgemäße Beantwortung zulässiger Fragen oder auf Offenbarung von Umständen, die den Bewerber an der Aufnahme der Arbeit hindern.
Der Arbeitsvertrag kommt auch formlos zustande. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, innerhalb von vier Wochen einen Nachweis über die vereinbarten Arbeitsbedingungen auszustellen und auszuhändigen, wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Befristete Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig,
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ohne sachlichen Grund bei Neueinstellungen bis zu 24 Monaten Dauer,
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mit sachlichem Grund ohne zeitliche Begrenzung.
Vollzeitbeschäftigte können im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Teilzeitarbeitnehmer müssen grundsätzlich wie Vollzeitbeschäftigte behandelt werden, bei geldwerten Leistungen verringert sich ihr Anspruch im Verhältnis ihrer Teilzeitarbeitszeit zur Vollarbeitszeit.
Die Regelungen des Arbeitsvertrags können ergänzt werden durch allgemeine Arbeitsbedingungen, Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts sowie durch Ansprüche, die sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer betrieblichen Übung herleiten lassen.
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(2006). Der Arbeitsvertrag. In: Arbeitsrecht. Recht — schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/3-540-32544-1_2
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