Auszug
Jugendstrafe kann wegen schädlicher Neigungen oder wegen Schwere der Schuld verhängt werden (§ 17 Abs. 2 JGG). Sie wird nach § 17 Abs. 1 JGG durch Frei- heitsentzug in einer Jugendstrafanstalt vollzogen und stellt damit den einzigen Fall einer echten Kriminalstrafe im Jugendstrafrecht dar. Auch auf den vom jungen Täter verübten Verstoß gegen Strafnormen wird insoweit mit vergeltender Übels-zufügung reagiert. Hierin liegt der grundlegende dogmatische Unterschied zu den übrigen stationären Sanktionen des Jugendkriminalrechts, mit denen entweder ausschließlich (Heimerziehung, § 12 Nr. 2 JGG) oder doch überwiegend (Jugendarrest, § 16 JGG) eine Beeinflussung hin zu künftiger Normtreue beabsichtigt ist. Das gilt nicht nur für Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld, sondern auch für solche aufgrund schädlicher Neigungen. Aus der Strafzumessungsvorschrift des § 18 Abs. 2 JGG ergibt sich jedoch, dass das Gesetz der gebotenen erzieherischen Einwirkung im Sinne positiver Individualprävention besondere Bedeutung beimisst.
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(2006). Jugendstrafe. In: Jugendstrafrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/3-540-30825-3_9
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