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Part of the book series: Hamburg Studies on Maritime Affairs ((HAMBURG,volume 3))

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Zusammenfassung zum ersten Kapitel

Der Hafenzugang ausländischer Schiffe befindet sich völkerrechtlich in dem Spannungsfeld der Souveränitätsausübung von Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten. Einen seerechtlichen Rahmen finden die beim Hafenzugang fremder Schiffe auftretenden Fragen durch das vom SRÜ als so genannte „Verfassung der Meere“ gespannte Dach, insbesondere durch die darin für die vom Hafenzugang betroffenen Meereszonen festgelegten Regelungs- und Durchsetzungsbefugnisse für Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten sowie die damit verbundenen Haftungs- und Entschädigungsnormen. Die zunehmende Bedeutung des völkerrechtlichen Individualschutzes lässt zudem die Einbeziehung von Individuen als möglichen Trägern völkerrechtlicher Zugangsrechte zum Territorium eines Küsten- oder Hafenstaates erforderlich erscheinen. Ein allgemeines völkergewohnheitsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Hafen oder sonstigen Liegeplatz lässt sich selbst für Handelsschiffe nicht nachweisen. Statt dessen findet sich eine umfangreiche Staatenpraxis zu verschiedenen Formen von Hafenzugangsbeschränkungen, beginnend mit Hafenschließungen als Ausdruck merkantilistischer Wirtschaftspolitik der Kolonialmächte bis hin zu modernen Hafenzugangsverweigerungen für einzelne Schiffe zur Abwehr von Umweltkatastrophen oder illegaler Einwanderung. Dennoch bildet die Gewährung des Hafenzugangs für fremde Handelsschiffe in der Praxis den Regelfall. Ist ein Schiff in einen fremden Hafen eingelaufen, so unterliegt es dort — trotz Fortbestehens der Flaggenhoheit — grundsätzlich der Territorialhoheit des Hafenstaates.

In diesem völkerrechtlichen Rahmen für den Zugang zu und Aufenthalt in fremden Häfen und sonstigen Liegeplätzen bewegt sich das historische gewohnheitsrechtliche „Nothafenrecht“ als ein spezielles Rechtsregime, von dem anzunehmen ist, dass es in der Staatenpraxis mit dem Beginn der Schifffahrt entstand, und das, wie die Bedingungen der Schifffahrt, einem Wandel unterliegt. Seine Voraussetzungen und Rechtsfolgen lassen sich zum Teil aus dem dargestellten Rahmen, insbesondere aus den genannten völkerrechtlichen Verträgen, ableiten, überwiegend aber haben sie gewohnheitsrechtlichen Charakter.

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© 2006 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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(2006). Rechtlicher Rahmen des Zugangs zu fremden Häfen und Liegeplätzen. In: Der Zugang zu Nothäfen und sonstigen Notliegeplätzen für Schiffe in Seenot. Hamburg Studies on Maritime Affairs, vol 3. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/3-540-30519-X_2

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