Beteiligung und Unterlassen beim erfolgsqualifizierten Delikt am Beispiel der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 2271 StGB) pp 37-67 | Cite as
Restriktionsbemühungen und Beteiligungsprobleme im Rahmen des § 227 StGB
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Zusammenfassung
Bereits aufgrund der erhöhten Strafandrohung im Verhältnis zur Kumulation zweier Vergehen (§§ 223 ff, 222 StGB) ist eine restriktive Auslegung des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB, geboten. Für ein solches haftungseinschränkendes Erfordernis spricht jedoch noch folgende überlegung. Da grundsätzlich jedem deliktischen Verhalten das Potential zur Verursachung atypisch schwerster Folgen innewohnen kann, das Gesetz jedoch nur bei bestimmten Deliktsgruppen eine Erfolgsqualifizierung vorsieht, entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Normen, diese nur dann anzuwenden, wenn der eingetretene Erfolg aus der typischen Gefahr des vorgeschalteten Grunddelikts hervorging.
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