Zusammenfassung
Wie wir bereits festgestellt haben, erfordern soziale und rechtspolitische Gründe den Eintritt des Staates für jene Schäden, die aus der Deckungsvorsorge nicht befriedigt werden können. Das Abkommen enthielt in einem frühen Entwurf die Verpflichtung zum Eintritt des Staates im Katastrophenfall und sah insbesondere vor, daß die über den Haftungshöchstbetrag hinaus gewährten Beträge ohne Rücksicht auf die Nationalität, den Wohnsitz oder den Aufenthalt allen Opfern zugute kommen müssen.
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Schmid, F. (1961). Staatsintervention und Staatshaftung. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_27
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