Zusammenfassung
Ein wirksamer Schutz der Rechte der Geschädigten erfordert im Hinblick auf das u. U. außerordentlich hohe Schadensausmaß eine finanzielle Sicherstellung dieser Rechte. Das Abkommen sieht daher vor, daß der Inhaber der Kernanlage verpflichtet ist, eine finanzielle Sicherheit im Ausmaß seiner Haftung nachzuweisen und aufrechtzuerhalten. Eine solche finanzielle Sicherheit kann in einer Bürgschaft, Bank- oder Staatsgarantie, in liquiden Vermögenswerten oder, was meistens der Fall sein wird,.in einer Versicherung bestehen. Der einzelne Vertragsstaat ist für die Einhaltung dieser, dem Inhaber der Kernanlage auferlegten Verpflichtung verantwortlich, dies umsomehr, als das Abkommen vorsieht, daß es Sache des einzelnen Vertragsstaates ist, Art und Bedingungen der Versicherung oder sonstigen Garantie zu bestimmen. Der Vertragsstaat hat sich dabei mit einer Reihe von Fragen zu befassen, von denen wir die wichtigsten herausgreifen wollen.
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Schmid, F. (1961). Die Deckung der Haftpflicht. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_23
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