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Die Verjährung der Ansprüche

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Zusammenfassung

Biologische Schäden, die auf radioaktive Strahlen zurückzuführen sind, treten oft erst nach Jahren, ja sogar Jahrzehnten in Erscheinung. Akute Körperschäden, die als geheilt gelten, können nach vielen Jahren neuerdings ausbrechen und ihr Zerstörungswerk vollenden. Die Opfer eines Kernunfalls haben daher ein begreifliches Interesse daran, daß die Haftung des Inhabers der Kernanlage für einen möglichst langen Zeitraum aufrechterhalten wird. Die nächstliegende Möglichkeit, Spätgeschädigte gegen eine vorzeitige Verjährung ihrer Ansprüche zu schützen, bestünde zweifellos in der Festsetzung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

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Literatur

  1. Die Bestimmung, daß die Frist auch ab dem Zeitpunkt läuft, „zu dem der Geschädigte begründeterweise vom Schaden und der haftpflichtigen Person hätte Kenntnis haben müssen“, findet sich weder im deutschen noch im Schweizer AtomG. Es handelt sich hierbei um eine Berücksichtigung des skandinavischen Rechts.

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  2. Ein Geschädigter kann natürlich auch nach Ablauf der 10jährigen Fallfrist ein Klage wegen Erschwerung der Umstände anbringen, sofern ein endgültiges Urteil nicht ergangen ist.

    Google Scholar 

  3. des deutschen AtomG.

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  4. Blom-Coop e r, The Nuclear Installations (Licensing and Insurance) Act, 1959, The Modern Law Review, Nov. 1959.

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© 1961 Springer-Verlag Wien

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Schmid, F. (1961). Die Verjährung der Ansprüche. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_22

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_22

  • Publisher Name: Springer, Vienna

  • Print ISBN: 978-3-211-80595-4

  • Online ISBN: 978-3-7091-4490-9

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