Zusammenfassung
Die Frage nach der Art der Haftung für Kernunfälle bereitete keine Schwierigkeiten. Mit Rücksicht auf die mit dem Betrieb einer Kernanlage verbundenen Gefahren, insbesondere aber auch wegen des zu erwartenden Beweisnotstandes, war es von vornherein klar, daß nur die Gefährdungshaftung dem Schutzbedürfnis der Geschädigten Rechnung trägt. Das Abkommen sieht deshalb eine Haftung ohne Rücksicht auf Verschulden vor. Der Beweis des erlittenen Schadens und der Nachweis des Kausalzusammenhanges genügen, um einen Anspruch nach dem Abkommen zu begründen.
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Literatur
Art. 24 des Europäischen Währungsabkommens setzt die Einheit mit 0.88867088 g feinem Gold fest. Dies entspricht in der Praxis einem US-Dollar.
Art. 14 der Konvention von Rom vom Jahre 1933, betreffend die von Flugzeugen am Boden verursachten Schäden, sah vor, daß die Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wegfällt. Der Begriff grobe Fahrlässigkeit („gross negligence” — „faute lourde“) verursachte jedoch vor und nach der Unterzeichnung so viele Auslegungsschwierigkeiten, daß die Konvention schon im Jahre 1952 durch ein neues Abkommen ersetzt werden mußte, das die Haftungsbegrenzung nur bei Vorsatz durchbricht.
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Schmid, F. (1961). Art und Umfang der Haftung. In: Das Abkommen der Europäischen Kernenergieagentur (OECE) über die Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-7091-4490-9_12
Publisher Name: Springer, Vienna
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