Zusammenfassung
Der Vorspruch, obwohl nicht zum rechtlich verpflichtenden Inhalt der R. V. gehörig, ist doch deshalb wichtig, weil er im Vergleich mit der oben (S. 14) wiedergegebenen Eingangsformel der R. V. von 1871 den Unterschied zwischen der alten und neuen Ordnung aufs stärkste verdeutlicht. Er lautet:
„Das deutsche Volk, einig in seinn Stämmen und von dem Wilen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.“
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Zu diesem Land wurden auf Grund von Staatsverträgen und eines Reichsgesetzes vom 20. April 1920 zusammengeschlossen die Läder Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meinigen, Sachsen-Altenburg, Sachse-Gotha (ohne Coburg, das sich Baynern anschloß), die (schon vorher vereinigten) beiden Reuß und die beiden Schwarzburg.
Die franzöfische Sprache hat für Reich den auch nur den Ausdruck empire, gleich Kauserreich, und es bereitet ihr jetzt Veriegenheit, die deursche Republik als empire bezeichnen zu müssen.
2) Die Überschriften zu den Artikeln gehören nicht zum amtlichen Tert der R. V. und sind daher hier in Klammern gesetzt. Sie sind wiedergegeben nach der vom Verfassungsausschß formulierten und benutzten Fassung (vgl. die Ausgabe der R. V. von Cenrad Haußmann, Stuttgart 1919, W. Kohlhammer).
Es sei daran erinnert, daß diese Bedeutung des Mortes Republik keineswegs von jeher feststand. Nicht nur bedeutete das lateinische „res publica“ Staatswesen oder Gemeinwesen schlechthin, ohne Rücksicht auf die Staatsform, sondern z. B. auch für Kant ist Republik der Staat mit durchgeführter Gewaltenteilung — evtl. auch ein monarchischer — vgl. seine Schrift: Zum ewigen Frieden, 1. Definitivartikel.
Anschütz, Anm. 3 zu Art. 12 und Poetzsch, Anm. 6 zu Art. 12; wie hier Giese, Anm. Zu Art. 12.
Übrigens ist die Forderung strenger Bindung der Abgeordneten an den Willen der Wähler neuestens gelegentlich von den äußersten Linksparteieb wieder erhoben worden. In der russischen Sowjetverfassung vom 28. Juli 1918 wird sie in der Tat, wenn auch nicht durch förmliche Verpflichtung auf Aufträge, so doch ebeso wirksam, durch jederzeitige Abberufbarkeit der Abgeordneten gesichert.
Dann hätten wir also das Einkammersystem, wofür der Wortlaut von Art. 68, Abs. 2 allerdings spricht. Und doch wird man der Bedeutung des Reichsrats damit nicht gerecht, dafür kann man andererseits den Wortlaut der Gesetzesverkündungsformel anführen, vgl. unten bei Art. 70.
Vgl. z. B. Reichel, Stellung und Bestellung der Richter in der Schweiz, 1919.
Wegen der näheren Begründung und des Stands der Meinungen vgl. meinen Artikel: „Sind die ordentlichen Gerichte verpflichtet, verfassungswirdrige Gesetze anzuwenden?“ Dtsche. Jur.-Ztg. 1921, S. 580.
Daher muß z. B. das sog. Sperrgesetz (Ges. zur Sicherung der einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dez. 1920, RGbl. 1920, S. 2117), durch das verhindert werden sollte, daß Landes- und Gemeindebeamte besser bezahlt werden als Reichsbeamte, auf jede Rückwirkung gegenüber schon gewährten Gehaltsverbesserungen verzichten. — Im einzelen ist die Tragweite des Ausdrucks wohlerwoebene Rechte noch nicht klargestellt; ich darf hier verweisen auf meine Untersuchungen darüber in dem 1914 erschienenen Buch: Die subjektiven öffentlichen Rechte, insbesondere S. 232 ff.
Für das Recht der Bischofswahlen in Preußen war bis jetzt maßgebend die Bulle De salute animarum von 16. Juli 1821 und das auf einer Vereinbarung zwischen der preußischen Regierung und dem Vatikan beruhende Interpretatiobreve Quod de fidelium vom gleichen Tag; hiernach hatten in den preußischen Diözesen die Domkapitel das Mahlrecht, aber sie waren gehalten, sich vor der Wahl zu vergewissern, daß der zu wählende keine dem König ungenehme Person darstellte. Für das ehemalige Hannover und die oberrheinische Kirchenprovinz galt, dort auf Grund der Bulle Impensa Romani pontificis vom 16. Mai 1824, hier auf Grund des Breves Re sacra vom 28. Mai 1827 ähnliches, nur war entsprechend dem sogenannten irischen Wahlmodus der Regierung eine förmliche Kandidatenliste einzureichen, von der die personae minus gratae gestrichen werden konnten. In Bayern ernannte gemäß dem Konkordat von 1817 der Landesherr die Bischöfe, der heilige Stuhl mußte aber die Einsetzung in ihre kirchliche Würde veranlassen, worin eine Art Bestätigungsrecht lag. — Vorläufig gelten diese Vereinbarungen weiter, und die aus ihnen sich ergebenden Rechte sind z. B. bei der Wahl des Erzbischofs von Köln im Jahre 1920 von der neuen preußischen Regierung wahrgenommen worden.
Wiedergegeben oben S. 26.
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Bühler, O. (1922). Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919. In: Die Reichsverfassung vom 11. August 1919. Aus Natur und Geisteswelt. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-16075-5_2
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