Zusammenfassung
Muß „öffentliche Gewalt“ stets öffentlich sein? Hans-Ulrich Jerschke hat mit dieser scheinbar paradoxen Frage nicht nur auf den hier gemeinten Doppelsinn von „öffentlich“ und den damit prinzipiell möglichen und jederzeit erfahrbaren Widerspruch verwiesen: „Handeln im Interesse aller entzieht sich der Wahrnehmung aller“1. Die Frage nach der Öffentlichkeit von öffentlicher Gewalt zielt vielmehr auf ein grundlegenderes Problem. Es wird mit der Frage nach der Beweislast im Falle einer geforderten Ausweitung oder Einengung von Öffentlichkeit aufgeworfen: Liegt die Beweislast bei dem, der sich für die Erweiterung bisher praktizierter Öffentlichkeit, d. h. für die Erweiterung der Publizitätspflicht öffentlicher Gewalt und damit für deren jedermann, also dem allgemeinen Publikum potentiell zugängliche Überprüfbarkeit einsetzt, oder liegt sie bei dem, der sich dieser Forderung verweigert?2
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Literatur
Hans-Ulrich Jerschke: Öffentlichkeitspflicht der Exekutive und Informationsrecht der Presse, Berlin 1971, S. 21.
Zum Thema „Öffentlichkeit“ als Ersatzwort sowohl für „Publizität” als auch für „Publikum“ siehe Wolfgang Martens: Öffentlich als Rechtsbegriff, Bad Homburg-Berlin-Zürich 1969.
Jerschke a.a.0. S. 116; das folgende Zitat ebd. S. 54.
Zitiert nach Ernst Fraenkel,Parlament und öffentliche Meinung“, in ders.: Deutschland und die westlichen Demokratien, Stuttgart 1968, S. 123.
Friedrich Christoph Dahlmann: Die Politik auf den Grund und das Maß der gegebenen Zustände zurückgeführt, 3. Auflg., Leipzig 1847, Bd. I, S. 165.
In England wurden die geheimen Wahlen erst 1873 „probeweise“ eingeführt.
Max Weber: Parlament und Regierung im neugeordneten Deutschland, München-Leipzig 1918, S. 61
W. I. Lenin: Staat und Revolution, 1917, Kapitel Ill, Abschnitt 3 „Aufhebung des Parlament arismus“.
Siehe dazu Thaysen (Anm. 10) 5.253 ff.
Hierzu eingehend mit entsprechenden Nachweisen jetzt Uwe Thaysen: Parlamentsreform in Theorie und Praxis — Eine empirische Analayse der Parlamentsreform im 5. Deutschen Bundestag, Opladen 1972.
Im Bericht vom 13. März 1970 — Drucksache Nr. 1856 — trägt der entsprechende Abschnitt die Überschrift „Verdeutlichung der Landtagsarbeit“.
Siehe Heinrich Oberreuter in: Das Parlament, vom 23. Mai 1970.
Wilhelm Kewenig: Staatsrechtliche Probleme parlamentarischer Mitregierung am Beispiel der Arbeit der Bundestagsausschüsse, Bad Homburg-Berlin 1970.
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Steffani, W. (1979). Vom halböffentlichen zum öffentlichen Parlament. In: Parlamentarische und präsidentielle Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14351-2_7
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