Zusammenfassung
Investieren und Finanzieren sind — genauso wie Beschaffen, Produzieren und Absetzen — wesentliche unternehmerische Tätigkeiten, die sich gegenseitig bedingen: ohne Finanzierung ist ein Investitionsvorhaben nicht durchführbar, ohne Investition ist Finanzierung unwirtschaftlich, weil Kapital brachliegt.
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Literatur
Siehe oben Abschnitt 2.1.1.
p. a. = pro anno, flir das Jahr, jährlich.4 Darüber hinaus werden in der Fachliteratur z. B. die Begriffe Risikokapital (vgl. Schneider, Dieter, Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 51 ff.), und hybride Finanzierung (vgl. Drukarczyk, Jochen, Finanzierung, 6. Aufl., Stuttgart/Jena 1993, S. 8), diskutiert.
Siehe als Beispiel die Ausführungen zur Finanzierung durch Schaffung von Genußrechten in Abschnitt 6.1.3.
Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 30.6.1993, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994, BGBl. I S. 3210.
Siehe Abschnitt 5.2.3.
Man spricht auch von Finanzinnovationen.
Siehe Abschnitt 6.1.3.
Siehe Abschnitt 6.1.1.
Beispiele für Rangrücktrittsklauseln zitiert Schulze-Osterloh, Joachim, Rangrücktritt, Besserungsschein, eigenkapitalersetzende Darlehen - Voraussetzungen, Rechtsfolgen, Bilanzierung -, in: Die Wirtschaftsprüfung, Heft 3, 1996, S. 97–106, hier: S. 97 f., 100: „Der Gläubiger tritt mit seiner Forderung hinter die Forderung aller anderen Gläubiger in der Weise zurück, daß seine Forderung nur zu Lasten eines Bilanzgewinns, der auf einem künftigen Jahresüberschuß oder auf einer künftigen Eigenkapitalzuführung beruht, oder zu Lasten eines Liquidationsüberschusses bedient zu werden braucht.“
Vgl. §§ 230 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994, BGBI. I S. 3210.
Siehe Abschnitt 2.2.4.
Siehe Abschnitt 4.3.2.
Siehe Abschnitt 4.3.3.
Diese Definition ist final, weil sie auf der Stellung des Kapitalgebers im Fall des Konkurs-oder Vergleichsverfahrens bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners basiert.
Die Gewährung eines Kredits ohne Rangrücktritt durch einen Gläubiger, der nicht zugleich Unternehmenseigentümer ist, verbessert den Finanzmittelbestand und damit die Liquidität des Schuldnerunternehmens, jedoch nicht dessen Bonität, weil dem Geldzufluß eine Zunahme der Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus gegenübersteht.
Ein Überschuldungsstatus ist die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden des Unternehmens zu Liquidationswerten mit Aufdeckung stiller Rücklagen und stiller Lasten.
Diesem Einwand trägt z. B. § 10 Abs. 4 KWG zutreffend Rechnung, indem Einlagen Stiller Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts zugerechnet werden.
Vgl. §§ 266 Abs. 3, 273 S. 2 HGB.
Vgl. Handelsblatt, Nr. 179, 15./16.9.1995, S. 1, 19.
Siehe Abschnitt 4.3.2.
Vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung vom 20.5.1898, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994, BGBl. 1 S. 3210): „Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.“
Vgl. §§ 30, 58 GmbHG, §§ 57, 222 ff. AktG (Aktiengesetz vom 6.9.1965, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28.10.1994, BGBl. I S. 3210).
Vgl. § 150 AktG.
Vgl. § 58 AktG, § 29 Abs. 2 GmbHG.
Vgl. § 32 a GmbHG.
Siehe Abschnitt 4.3.2.
Vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1995, 11 ZR 281/94, in: Deutsches Steuerrecht, Nr. 14, 1996, S. 553 ff., in dem Kriterien zur Feststellung der fehlenden Kreditwürdigkeit als Voraussetzung für die Annahme eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen formuliert wurden.
Vgl. § 32 a Abs. I S. I GmbHG.
Vgl. Art. 48 Nr.2 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5.10.1994, BGBl. I S. 2911. Siehe Abschnitt 4.3.3.
Siehe Abschnitt 4.3.3.
Negatives Eigenkapital bedeutet, daß in der Handelsbilanz die Schulden höher als das Rohvermögen sind.
Siehe Abschnitt 4.2.2.
Rechtsgrundlage ist § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896, zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl. 1 S. 1249).
Vgl. Handelsblatt, Nr. 48, 7.3.1996, S. 44.
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Garhammer, C. (1996). Unternehmerische Basisfunktionen: Investieren und Finanzieren. In: Grundlagen der Finanzierungspraxis. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13355-1_2
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