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Die Anstalt

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Jugendarrest
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Zusammenfassung

Als ehemaliges Gerichtsgefängnis liegt die Jugendarrestanstalt Gelnhausen unmittelbar neben dem Amtsgericht und in relativer Nähe zur Innenstadt. Von außen fügt sie sich eher unscheinbar — zusammen mit dem Amtsgericht und einem Nebengebäude — in ein nach funktionalen Prämissen der Nachkriegsarchitektur gebautes Ensemble ein; sie ist aber an den Gittern vor den Fenstern, den Mauern und dem Maschenzaun unschwer als Gefängnis zu erkennen. Die ursprüngliche Bestimmung des Gebäudes als Haftanstalt, in der Sicherheitsaspekte im Vordergrund standen, vermittelt für Besucher und Arrestanten einen durchaus ‘abschrekkenden’ Eindruck, besitzt aber zugleich für die Realisierung der pädagogischen Komponente des Vollzugskonzepts entscheidende Mängel.

Die Kapitel 3 und 4 stützen sich vor allem auf Erfahrungen, Beobachtungen und Informationen, die ich in der Anstalt, in der ich über mehr als ein Jahr beinahe täglich anwesend war, sammeln konnte und auf intensive Einzel- und Gruppengespräche besonders mit den Mitarbeitern der Anstalt.

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Literatur

  1. Diese Maßnahme ist für 1987 geplant. Dabei ergänzen sich vorteilhaft pädagogische Intentionen des Vollzugskonzepts und ökonomische Überlegungen. Die Mauer selbst ist baufällig und bedürfte einer Renovierung. Die hierfür nötigen Gelder sollen dann eher in den Abriß und eine Neugestaltung der Außenanlagen fließen, da Sicherheitsaspekten im Jugendarrestvollzug eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Für den Zusammenhang zwischen Vollzugszielen und Architektur Arndt (1981).

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  2. Bei einem Besuch der Anstalt 1988 waren alle Zellen mit solchen Holzmöbeln, Vorhängen etc. ausgestattet; die Mitarbeiter äußerten sich sehr zufrieden über die veränderte Atmosphäre, und auch die Jugendlichen würden die neue Einrichtung positiv bewerten, d.h. z.B. sie nicht beschädigen oder mit Graffiti versehen.

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  3. Eine Änderung dieser Situation zeichnet sich aber durch die Möglichkeit ab, ein Nebengebäude zu nutzen, das durch den Neubau des Amtsgerichtsgebäudes frei wird.

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  4. Ob dieses Problem unterschiedlicher Deutungen zu ‘lösen’, im Sinne von praktisch aufzuheben ist, sei noch dahingestellt. Eine ‘Lösung’ im Sinne von Verständigung über das Problem, im Interesse, solche Fragen kommunizierbar zu halten, wurde 1985 durch Gespräche zwischen Verein und Mitarbeitern der Anstalt angeregt. Darauf, daß auch bei dieser Problematik die Differenz oder—von den Akteuren her gedacht—der Widerspruch von Kriminal- und Sozialpolitik zu berücksichtigen ist, hat mich dankenswerter Weise Reinhard Hörster hingewiesen. In weiterführenden Analysen wäre zu prüfen, ob sich nicht auch für diese Differenz das Modell der Funktionsüberschneidungen als theoretisch fruchtbar erweist.

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  5. Die Darstellung und Analyse der Personalstruktur in der Jugendarrestanstalt Gelnhausen stützt sich, neben den Hinweisen in Anm. 1 dieses Kapitels, zusätzlich auch auf die Beteiligung an und den Niederschriften von internen Dienstbesprechungen und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemeinsam mit den Mitarbeitern. Weitere Informationen über die Wahrnehmung und Einschätzung der Mitarbeiter zu ihrer eigenen beruflichen Situation im Arrest und zu ihrem Beitrag für die Gestaltung des Vollzuges, die auch der Überprüfung der bisher gewonnenen Ergebnisse dienten, konnten im Rahmen einer mehrtägigen Veranstaltung, die ich im Vogelsberg gemeinsam mit fast allen Mitarbeitern im Winter 1984 durchgeführt habe, erhoben werden.

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  6. Zu dieser Formel Vobruba (1983)

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  7. Kersten/Wolffersdorff-Ehlert (1980) S. 362 ff., bes. S. 387 ff. Für den allgemeinen Vollzugsdienst Vehre (1980). Zahlreiche und einschlägige Hinweise finden sich besonders in der Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe. Darin z.B. Asprion (1985); Wulf (1985), S.266, der berichtet, die Landesarbeitsgemeinschaft der Sozialarbeiter in Baden-Württemberg habe die Mitwirkung an Konzepten für Soziales Training im Vollzug abgelehnt, weil sie “davon ausging, die Einbeziehung von ... Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes würde die Sozialarbeit im Vollzug schwächen”. Vgl. dagegen Schwab (1985), S.294: “Um im Strafvollzug erzieherisch wirken zu können, benötigt man kein Hochschulstudium, sondern eine realistische, positive Lebenseinstellung, positive Charakterzüge, gesunden Menschenverstand und eine gute Erziehung”. Vgl. auch die Integrationsversuche im Leserbrief von Rettig (1983). S.a. Hoffmann (1979); Lochmann (1981), bes. S. 146 f., S. 150. Dünkel (1984), Böhm (1980), Busch (1972), Nickolai (1985).

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  8. Ein seitens der Vollzugsbediensteten genau beobachtetes ‘experimentum crucis’, an dem sich besonders für Neulinge aus dem sozialpädagogischen Bereich entscheidet, ob sie die Substitutionsregeln akzeptieren (und dann als ‘Mitarbeiter’ gelten) oder nicht, besteht in der Handhabung des Schlüssels. Genauer: Ob ein Sozialarbeiter, der mit einem oder mehreren Jugendlichen etwas unternommen oder Gespräche geführt und sie zu diesem Zweck aus der Zelle geholt hat, auch die entsprechende ‘Härte’ besitzt, sie wieder einzuschließen.

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  9. Zu einem Wandel des Berufsbildes der Vollzugsbediensteten im allgemeinen u.a. auch Vehre (1980), die vorsichtigen Äußerungen bei Kersten/Wolffersdorff-Ehlert (1980), Ziert (1982) und Kersten/Wolffersdorff-Ehlert (1982).

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  10. Diese Einschätzung bedeutet nicht notwendig auch, daß Sozialarbeiter die angedeuteten pädagogischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, zu denen Vollzugsbedienstete aus strukturellen Gründen nur unter erschwerten Bedingungen Zugang erlangen können, auch tatsächlich und immer besäßen. Durch Studium und Tätigkeitsmerkmale stehen ihnen nur mehr Möglichkeiten offen, sie sich zu erweiben.

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Keiner, E. (1989). Die Anstalt. In: Jugendarrest. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05413-9_4

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  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

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