Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger ist dem Wohl des Betroffenen verpflichtet und braucht zu einer sachgerechten Stellungnahme vielfältige Informationen, um die Angemessenheit der Maßnahmen und die Erforderlichkeit einer amtsrichterlichen Genehmigung darlegen zu können. Eine gute Vorbereitung und die kompetente Auskunft der Pflegefachkraft sind für alle Beteiligten von Vorteil! Im Rahmen von Erprobungen milderer Mittel oder Alternativen sind auch bei größtmöglicher Sorgfalt und Kontrolle Unfälle oder Schäden nicht immer zu vermeiden. Ein Restrisiko bleibt, wenn man eine Lösung finden will. Erfolgt eine FEM ad hoc bzw. ungeplant und darüber hinaus nicht über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig, also absehbar wiederkehrend, ist sie i.d.R. nicht genehmigungspflichtig. Der Einzelfall sollte nach Möglichkeit extern abgeklärt werden. Pflegedienste müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vertreter bei Menschen ohne Einwilligungsfähigkeit zeitnah über die Vergabe von Medikamenten oder die Durchführung therapeutischer oder vorsorglicher Maßnahmen unterrichtet werden.
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Weiterführende Literatur
Meyer G (2018) Auf dem Rückzug. Die Schwester/Der Pfleger 57(4):28–29
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Thomsen, M. (2019). Der Verfahrenspfleger. In: Fixierungen vermeiden. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57552-9_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-57552-9_6
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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