Zusammenfassung
1. Im Krankenhause muß das Pflegepersonal bei. jeder auffälligen Aenderung im Zustand des Kranken den wachthabenden Arzt benachrichtigen. Die bis zu dessen Ankunft nötigen Hilfeleistungen beschränken sich auf dfe Herstellung einer besseren Lagerung, Ausführung der vom Arzt vorsorgend gegebenen Verordnungen und tröstendes Zureden, sofern nicht durch drohende Lebensgefahr bestimmte Eingriffe, z. B. bei der Blutstillung (siehe § 153), erforderlich werden. In der Privatpflege wird das Pflegepersonal häufig selbständiger handeln müssen, da das Herbeiholen des Arztes sich auf ernstere Zustände beschränkt und von der Zustimmung des Kranken oder seiner Angehörigen abhängt. Wenn Stunden vergehen, ehe der Arzt eintreffen kann, muß das Pflegepersonal sachgemäße Hilfe zu leisten verstehen. Auch in solchen Fällen soll sich die erste Hilfe auf Mittel der Krankenpflege beschränken. Von vorhandenen Arzneimitteln darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn über deren Anwendung kein Zweifel besteht.
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Consortia
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Medizinalabteilung des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt. (1920). Hilfeleistung bei Krankheitserscheinungen verschiedener Art; bei Unglücksfällen (Blutstillung, künstliche Atmung) und Vergiftungen. Grenzen der Hilfeleistungen. In: Krankenpflegelehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-42413-1_8
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