Zusammenfassung
Einen Nutzen der Buchführung habe ich von vornherein schon eingesehen, sonst hätte ich sie gar nicht angefangen: Ich kann mich jederzeit von dem Stande meines Geschäfts überzeugen und zwar ohne Selbstbetrug, und ich kann, wenn ich dereinst mein Geschäft wieder verkaufen will oder muß, dem gewöhnlich sehr mißtrauischen Käufer, der immer Lüge und Betrug wittert, einfach mein Hauptbuch aufschlagen und sagen: Da, sieh nach, wenn du meinen Angaben nicht glaubst, hier ist der Beweis. Aber auch sonst besitzt die bis zum Abschluß auf Heller und Pfennig durchgeführte Buchführung Beweiskraft, auch vor Gericht. Gesetzt den Eall, es be-hauptet jemand, von mir keine Bezahlung erhalten zu haben, trotzdem ich ihn bezahlt habe, ich kann aber den Beweis nicht durch eine Quittung führen, so würde er auch durch die Eintragung in mein Kassenbuch und die übrigen Bücher geliefert werden können. — Zur Einkommensteuer wird gemeiniglich der Apotheker sehr gern über das billige Maß hinaus herangezogen.
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Mylius, E. (1903). Nutzen der Buchführung. In: Der Apotheker als Geschäftsmann. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-39685-8_5
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