Zusammenfassung
Die ZPO. verwendet den Ausdruck „Schiedsgericht“ nur einmal (§ 1047). Sonst spricht sie in gleichem Sinne von „den Schiedsrichtern“. Es empfiehlt sich jedoch, zwischen Schiedsgericht und Schiedsrichtern zu unterscheiden. Bei einer Mehrheit von Schiedsrichtern stellt das Schiedsgericht die Organisation dar, die kraft Satzung oder Beschlusses auch durch ein einzelnes Mitglied oder einen anderen Beauftragten handeln kann. Z: B. kann das Schiedsgericht mit der Erhebung eines Beweises (§ 1035) oder mit der Vornahme einer Zustellung (§ 1039 III) ein einzelnes Mitglied beauftragen, weil diese Rechthandlungen dem Schiedsgericht als solchem obliegen; dagegen sind z. B. die Unterschriften unter dem Schiedsspruch (§ 1039) von „den Schiedsrichtern“ und daher persönlich zu leisten.
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Nußbaum, A. (1918). Begründung. In: Die gesetzliche Neuordnung des Schiedsgerichtswesens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-33227-6_3
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