Zusammenfassung
Bei der Besprechung der Anbahnung der Fürsorge drängt sich zunächst die Frage auf: Wer hat die offene Fürsorge einzurichten? Die Antwort kann nur lauten: In erster Linie ist zur Einrichtung der offenen Fürsorge berufen derjenige Faktor, dem als gesetzliche Aufgabe zugewiesen ist die Irrenfürsorge, besonders Bau und Betrieb der öffentlichen Irrenanstalten; das sind in Preußen und Bayern die Provinzen und Kreise, in den übrigen deutschen Staaten der Staat. Die Begründung dieser Forderung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Literatur
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Kolb, G., Faltlhauser, V. (1927). Die speziellen Gesichtspunkte für die Organisation der offenen Geisteskrankenfürsorge. In: Roemer, H., Kolb, G., Faltlhauser, V. (eds) Die Offene Fürsorge in der Psychiatrie und ihren Grenzgebieten. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00288-9_7
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