Zusammenfassung
Die Aufstellung allgemein zutreffender Merkmale jedes Verbrechens, d. h. jeder strafbaren Handlung8, setzt bereits eine beträchtliche Höhe wissenschaftlicher Entwicklung voraus. Bei Carpzow 9 fehlt diese noch; ein Jahrhundert später, bei Böhmer, ist sie erreicht10.
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Literatur
Vgl. oben S. 36. — Treffend erscheinen bei BönuER als die Merkmale des Verbrechens: freie Handlung (Tun oder Unterlassen), Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafbarkeit. Vgl. näher, auch über die folgende Entwicklung, Strafr. II, 86/87.
Mehrfache Versuche in dieser Richtung mußten daher scheitern. Vgl. darüber näher Strafr. II, 89/92. (Insbes. Beling; auch M. E. Mayer, Sauer, Mittermaier.) Ferner oben S. 6.
Vgl. oben S. 1, 6. 2 So treffend v. Liszt S. 111.
Vgl. näher Strafr. II, 87/89, 93: Seit Beling (Das Verbrechen, 1906 usw.) wird vielfach als Begriffsmerkmal die sog. „Tatbestandsmäßigkeit“ hinzugefügt. Das ist nicht unrichtig, aber entbehrlich. Denn daß die Tat unter einen gesetzlichen Deliktstatbestand fallen muß, folgt bereits aus dem Grundsatz nullum crimen sine lege (oben S. 71) und kommt auch in dem Merkmal „mit Strafe bedrohte Handlung” zum Ausdruck. Überdies ist das Wort „tatbestandsmäßig“ mehrdeutig. Es kann alle (auch die allgemeinen) Verbrechensmerkmale umfassen; ebenso nur die Merkmale des einzelnen Deliktstatbestandes. So werde ich es gelegentlich verwerten. Noch enger faßt es Beling (nur die von der Schuld umfaßten besonderen Deliktsmerkmale). Näher dazu Strafr. II, 90/91. Über eine neue, schwere Entgleisung dieser Lehre vgl. unten S. 99, Anm. 6.
Im Ausland besteht ebenfalls vielfach die Dreiteilung, öfters aber auch eine Zweiteilung in schwerere Delikte und Übertretungen. Vgl. zum Vorstehenden näher Strafr. II, 94/95.
Bzw. mit Geldstrafe ohne Höchstbetrag; vgl. oben S. 73, Anm. 214.; unten § 101 (Geldstrafe).
Als Unterschiede in der Behandlung beider Gruppen vgl.: StrGB. §§ 27 b; 432; 49a; 67; 126, 151, 241.
Hier mehrfache Milderungen: Vgl. §§ 6; 27, 27 b, 29; 40; 43, 49, 257; 674, 706; 77; 240. Fahrlässigkeit unten § 42, VII. Insgesamt unten § 94. Im Strafprozeß ist die Dreiteilung, abweichend von Frankreich, nur teilweise zum Maßstab der Zuständigkeit der Gerichte geworden; vgl. näher Strafr. II, 96.
Beispiel: Beleidigung (§ 185) ist Vergehen, auch wenn nicht auf Gefängnis, sondern auf Haft oder Geldstrafe erkannt wurde.
So ist z. B. einfacher Diebstahl (§ 242) Vergehen, schwerer (§ 243) Verbrechen, Notdiebstahl (§ 248 a) Vergehen, Mundraub (§ 370 5) Übertretung.
Der obige Text entspricht der herrschenden Ansicht (die üblichen Fassungen aber sind minder scharf); vgl. näher Strafr. II, 96/97.
So insbes. RG. E. 42, 397; näher Strafr. II, 97/98.
SO Binding, Handb. I, 515; Frank, § 1 13; M. E. Mayer, S. 18; FINGER, S. 126.
Vgl. darüber, auch kritisch, näher Strafr. IT, 98/99.
Denn es gibt keine allgemeinen Begriffsmerkmale, die etwa allen schweren oder allen geringfügigen Delikten gemeinsam wären; vgl. unten S. 88.
Z. B. Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.
Beispiele: Strgb. §§ 36811 3701, 4, 5, 6
Beispiele: Zweikampf (§§ 201 ff.), Überschwemmung (§§ 312–314, hier Gemeingefahr); dazu über Gefährdungsvorsatz unten § 40, I, 1. Unter Umständen geht der Gesetzgeber kasuistisch vor, indem er die Gefahr nicht zum Tatbestandsmerkmal macht, sondern die nach seiner Ansicht regelmäßig gefährlichen Fälle aufzählt. Beispiel dafür ist die Brandstiftung (§§ 306–309); vgl. näher Strafr. II, 100/101; unten § 91, I.
Beispiele: Zu rasches Fahren auf Verkehrswegen, falsches Ausweichen; unerlaubte Herstellung gefährlicher Stoffe usw. Teilweise wird diese Gruppe auch als polizeiliches Unrecht (im Gegensatz zum sog. peinlichen oder kriminellen) bezeichnet. So A. Merkel, V. Liszt; vgl. näher Strafr. II, 101/102. Dazu oben Nr. II.
Beispiele: Strgb. §§ 116, 127, 128, 145, 241, 286, 324.
Das ist wichtig für die Einsicht in das Wesen, die sachgemäße Gestaltung und Auslegung der Deliktstatbestände. Dabei ist die Verletzung desselben Rechtsguts ceteris paribus sehr viel strafwürdiger als die konkrete Gefährdung. und diese wiederum als die abstrakte. Beispiel: Tötung (§§ 211ff.), Zweikampf (§§ 201ff.), rasches Fahren (§ 3602); näher Strafr. II, 102/103.
Vgl. näher Strafr. II, 103/05.
Es besagt sprachlich lediglich, daß hier Delikte vorliegen, die mit der Polizei oder mit denen die Polizei irgend etwas zu tun hat.
Alle Übertretungen; oder innerhalb dieser eine engere Gruppe (nach den Tatbeständen? oder nach der Zuständigkeit des Gesetzgebers?); oder: Zulässigkeit polizeilicher Strafverfügung oder: abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. oben S. 87, Anm 4); oder: Delikte gegen die sog. gute Ordnung. Vgl. näher Bd. II, 104/05.
Genau ebenso wie bei der Grenzziehung zwischen Verbrechen und Vergehen.
Vgl. dazu auch RG. E. 49, 118.
Grundlegend Goldschmidt, D. Verwaltungsstrafrecht, Berlin 1902. Dann wiederholte Arbeiten, zuletzt Strafr.-Ztg. I, 1914, 222; Jur. Wochenschr. 1917, 183 ff.; vgl. näher Strafr. II, 106.
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v. Hippel, R. (1932). Begriff und Einteilungen des Verbrechens. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_6
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