Skip to main content

Begriff und Einteilungen des Verbrechens

  • Chapter
Book cover Lehrbuch des Strafrechts
  • 143 Accesses

Zusammenfassung

Die Aufstellung allgemein zutreffender Merkmale jedes Verbrechens, d. h. jeder strafbaren Handlung8, setzt bereits eine beträchtliche Höhe wissenschaftlicher Entwicklung voraus. Bei Carpzow 9 fehlt diese noch; ein Jahrhundert später, bei Böhmer, ist sie erreicht10.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Vgl. oben S. 36. — Treffend erscheinen bei BönuER als die Merkmale des Verbrechens: freie Handlung (Tun oder Unterlassen), Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafbarkeit. Vgl. näher, auch über die folgende Entwicklung, Strafr. II, 86/87.

    Google Scholar 

  2. Mehrfache Versuche in dieser Richtung mußten daher scheitern. Vgl. darüber näher Strafr. II, 89/92. (Insbes. Beling; auch M. E. Mayer, Sauer, Mittermaier.) Ferner oben S. 6.

    Google Scholar 

  3. Vgl. oben S. 1, 6. 2 So treffend v. Liszt S. 111.

    Google Scholar 

  4. Vgl. näher Strafr. II, 87/89, 93: Seit Beling (Das Verbrechen, 1906 usw.) wird vielfach als Begriffsmerkmal die sog. „Tatbestandsmäßigkeit“ hinzugefügt. Das ist nicht unrichtig, aber entbehrlich. Denn daß die Tat unter einen gesetzlichen Deliktstatbestand fallen muß, folgt bereits aus dem Grundsatz nullum crimen sine lege (oben S. 71) und kommt auch in dem Merkmal „mit Strafe bedrohte Handlung” zum Ausdruck. Überdies ist das Wort „tatbestandsmäßig“ mehrdeutig. Es kann alle (auch die allgemeinen) Verbrechensmerkmale umfassen; ebenso nur die Merkmale des einzelnen Deliktstatbestandes. So werde ich es gelegentlich verwerten. Noch enger faßt es Beling (nur die von der Schuld umfaßten besonderen Deliktsmerkmale). Näher dazu Strafr. II, 90/91. Über eine neue, schwere Entgleisung dieser Lehre vgl. unten S. 99, Anm. 6.

    Google Scholar 

  5. Im Ausland besteht ebenfalls vielfach die Dreiteilung, öfters aber auch eine Zweiteilung in schwerere Delikte und Übertretungen. Vgl. zum Vorstehenden näher Strafr. II, 94/95.

    Google Scholar 

  6. Bzw. mit Geldstrafe ohne Höchstbetrag; vgl. oben S. 73, Anm. 214.; unten § 101 (Geldstrafe).

    Google Scholar 

  7. Als Unterschiede in der Behandlung beider Gruppen vgl.: StrGB. §§ 27 b; 432; 49a; 67; 126, 151, 241.

    Google Scholar 

  8. Hier mehrfache Milderungen: Vgl. §§ 6; 27, 27 b, 29; 40; 43, 49, 257; 674, 706; 77; 240. Fahrlässigkeit unten § 42, VII. Insgesamt unten § 94. Im Strafprozeß ist die Dreiteilung, abweichend von Frankreich, nur teilweise zum Maßstab der Zuständigkeit der Gerichte geworden; vgl. näher Strafr. II, 96.

    Google Scholar 

  9. Beispiel: Beleidigung (§ 185) ist Vergehen, auch wenn nicht auf Gefängnis, sondern auf Haft oder Geldstrafe erkannt wurde.

    Google Scholar 

  10. So ist z. B. einfacher Diebstahl (§ 242) Vergehen, schwerer (§ 243) Verbrechen, Notdiebstahl (§ 248 a) Vergehen, Mundraub (§ 370 5) Übertretung.

    Google Scholar 

  11. Der obige Text entspricht der herrschenden Ansicht (die üblichen Fassungen aber sind minder scharf); vgl. näher Strafr. II, 96/97.

    Google Scholar 

  12. So insbes. RG. E. 42, 397; näher Strafr. II, 97/98.

    Google Scholar 

  13. SO Binding, Handb. I, 515; Frank, § 1 13; M. E. Mayer, S. 18; FINGER, S. 126.

    Google Scholar 

  14. Vgl. darüber, auch kritisch, näher Strafr. IT, 98/99.

    Google Scholar 

  15. Denn es gibt keine allgemeinen Begriffsmerkmale, die etwa allen schweren oder allen geringfügigen Delikten gemeinsam wären; vgl. unten S. 88.

    Google Scholar 

  16. Z. B. Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw.

    Google Scholar 

  17. Beispiele: Strgb. §§ 36811 3701, 4, 5, 6

    Google Scholar 

  18. Beispiele: Zweikampf (§§ 201 ff.), Überschwemmung (§§ 312–314, hier Gemeingefahr); dazu über Gefährdungsvorsatz unten § 40, I, 1. Unter Umständen geht der Gesetzgeber kasuistisch vor, indem er die Gefahr nicht zum Tatbestandsmerkmal macht, sondern die nach seiner Ansicht regelmäßig gefährlichen Fälle aufzählt. Beispiel dafür ist die Brandstiftung (§§ 306–309); vgl. näher Strafr. II, 100/101; unten § 91, I.

    Google Scholar 

  19. Beispiele: Zu rasches Fahren auf Verkehrswegen, falsches Ausweichen; unerlaubte Herstellung gefährlicher Stoffe usw. Teilweise wird diese Gruppe auch als polizeiliches Unrecht (im Gegensatz zum sog. peinlichen oder kriminellen) bezeichnet. So A. Merkel, V. Liszt; vgl. näher Strafr. II, 101/102. Dazu oben Nr. II.

    Google Scholar 

  20. Beispiele: Strgb. §§ 116, 127, 128, 145, 241, 286, 324.

    Google Scholar 

  21. Das ist wichtig für die Einsicht in das Wesen, die sachgemäße Gestaltung und Auslegung der Deliktstatbestände. Dabei ist die Verletzung desselben Rechtsguts ceteris paribus sehr viel strafwürdiger als die konkrete Gefährdung. und diese wiederum als die abstrakte. Beispiel: Tötung (§§ 211ff.), Zweikampf (§§ 201ff.), rasches Fahren (§ 3602); näher Strafr. II, 102/103.

    Google Scholar 

  22. Vgl. näher Strafr. II, 103/05.

    Google Scholar 

  23. Es besagt sprachlich lediglich, daß hier Delikte vorliegen, die mit der Polizei oder mit denen die Polizei irgend etwas zu tun hat.

    Google Scholar 

  24. Alle Übertretungen; oder innerhalb dieser eine engere Gruppe (nach den Tatbeständen? oder nach der Zuständigkeit des Gesetzgebers?); oder: Zulässigkeit polizeilicher Strafverfügung oder: abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. oben S. 87, Anm 4); oder: Delikte gegen die sog. gute Ordnung. Vgl. näher Bd. II, 104/05.

    Google Scholar 

  25. Genau ebenso wie bei der Grenzziehung zwischen Verbrechen und Vergehen.

    Google Scholar 

  26. Vgl. dazu auch RG. E. 49, 118.

    Google Scholar 

  27. Grundlegend Goldschmidt, D. Verwaltungsstrafrecht, Berlin 1902. Dann wiederholte Arbeiten, zuletzt Strafr.-Ztg. I, 1914, 222; Jur. Wochenschr. 1917, 183 ff.; vgl. näher Strafr. II, 106.

    Google Scholar 

Download references

Author information

Authors and Affiliations

Authors

Additional information

Besonderer Hinweis

Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1932 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

About this chapter

Cite this chapter

v. Hippel, R. (1932). Begriff und Einteilungen des Verbrechens. In: Lehrbuch des Strafrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_6

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-00275-9_6

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-00255-1

  • Online ISBN: 978-3-662-00275-9

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics